Beherbergungsbetriebe in Österreich: Novelle zur Genehmigungsfreistellungsverordnung bringt Erleichterungen
Co-Autor: Mag. Elias Pressler
Künftig keine Betriebsanlagengenehmigung für Beherbergungsbetriebe bis 30 Gästebetten notwendig – Tourismusbranche begrüßt Vereinfachung
Die Novelle der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, die mit 7.7.2018 in Kraft getreten ist, befreit eine große Zahl von sogenannten kleinen Betriebsanlagen (Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial) von der bisherigen Genehmigungspflicht und bringt damit eine Vereinfachung für Unternehmen in der Hotel- und Beherbergungsbranche wie Kleinsthotels im ländlichen Bereich aber auch Privatzimmervermieter.
Der Novelle nach wird für Beherbergungsbetriebe mit bis zu 30 Gästebetten und 600 m2 in Zukunft keine Betriebsanlagengenehmigung mehr erforderlich sein, unabhängig davon, ob zusätzlich Frühstück und kleine Speisen für Beherbergungsgäste angeboten werden.
Für Unternehmen und vor allem auch Privatvermieter, die mehr als 10 Betten vermieten möchten, benötigen daher in Zukunft außer der Baubewilligung keine gesonderte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung – für befreite Betriebe entfällt das gesamte Verfahren von der Antragstellung mit sämtlichen Antragsunterlagen, erforderliche Sachverständigengutachten, Erörterungs- oder Verhandlungstermine und letztlich der gewerberechtliche (Genehmigungs-)Bescheid inklusive Auflagen. Die Verordnung kommt auch bestehenden Betriebsanlagen zu Gute.
Laut Schätzung der WKÖ soll der Entlastungseffekt der Verordnung jährlich 1.000 Neugenehmigungs- und 400 Änderungsverfahren betreffen. In ganz Österreich fallen künftig 10.000 Betriebsstandorte aus der Genehmigungspflicht bei Änderungen der Betriebsanlagen.
Erwähnenswert: Betriebsanlagen, die Bestandteil einer „Gesamtanlage“ im Sinne der Gewerbeordnung sind (in der Regel: Shops in Einkaufszentren) sollen ebenfalls genehmigungsfrei gestellt werden.
Dem Wortlaut der Novelle nach trägt das Vorhaben zum „Aufbau von Wettbewerbsfähigkeit mit Fokus auf KMU“ und dem „Wirkungsziel ‚Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU und Tourismusunternehmen‘ bei.
Petra Nocker-Schwarzenbacher, Obfrau der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich: „Mit der neuen Regelung hat Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck unsere langjährige Forderung einer Vereinfachung im Betriebsanlagenrecht umgesetzt, die unseren Betrieben aufwändige und bürokratische Verfahren erspart.“
Hinweis: Alle Betriebsanlagen haben die spezifischen vorgegebenen Betriebszeiten einzuhalten, um von einer Genehmigungspflicht ausgenommen zu sein. Ausgenommen von einer Freistellung sind auch Betriebe in denen z.B. Schwimmbäder, Saunaanlagen oder Whirlpools betrieben werden, da diese jedenfalls eine Genehmigung benötigen.
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