PwC | PwC Legal Austria
  • PwC Legal Austria
  • Blog
  • PwC Legal
  • Über uns
  • Karriere
29.10.2019

Der Auftrag zur Pflanzung einer Hecke ist eine zulässige Auflage

Ausgangssachverhalt

Die Revisionswerber erhoben Revision gegen eine ihrem Nachbar (mitbeteiligte Partei) nach dem Stmk BauG erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Glasfassade und eines unterirdischen Technikraums.

Eingewendet wurde im Bewilligungsverfahren eine rechtswidrige Erhöhung der (durch einen Flächenwidmungsplan festgelegten) Bebauungsdichte, welche ursächlich für die unzumutbare Blendwirkung des Zubaus am Nachbargrundstück sei. Um die Blendwirkung hintanzuhalten, wurde der mitbeteiligten Partei mittels Auflage die Pflanzung einer Hecke als bauliche Maßnahme aufgetragen. Die Revisionswerber wendeten dahingehend weiters ein, dass die Auflage zur Pflanzung einer Hecke als bauliche Maßnahme unzureichend sei, da eine Hecke aufgrund ihrer witterungsbedingten Veränderung keinen dauerhaften Schutz vor Lichtimmissionen biete.

Der VwGH wies die Behandlung der Revision zurück, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wurde. Zum einen kommen verfassungsrechtliche Überlegungen bezüglich der Bebauungsdichte im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Zum anderen war für den VwGH die Rechtslage klar und eindeutig.

Immissionsschutz: Kein umfassendes subjektives Nachbarrecht

Gem § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Dies gilt – unter anderem – in Bezug auf Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, aber nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Dem Nachbarn kommt also in § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Vielmehr steht dem Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zu, wenn die Widmungskategorie, in der gebaut werden soll, auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Das ist insbesondere in der Widmungskategorie Reines Wohngebiet oder Allgemeines Wohngebiet der Fall. Keinen Immissionsschutz gewähren dagegen die Kategorien Industriegebiet oder Gebiete für Einkaufszentren.

Grundsätzlich können Bebauungsgrundlagen entweder mit einer Verordnung oder aber gem § 18 Stmk BauG dem Bauwerber gegenüber mit Bescheid erfolgen. Im Falle der Festsetzung der Bebauungsgrundlagen mit Verordnung kann ein Nachbar in dem Verfahren, in dem eine Baubewilligung erteilt wurde, auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung der Festlegung der Bebauungsgrundlagen erwirken. Diesem Fall ist die Situation gleichgestellt, wenn die Festlegung von Bebauungsgrundlagen mittels Bescheid erfolgt.

Wird jedoch eine bestimmte Bebauungsdichte schon in einem Flächenwidmungsplan festgelegt, kommen die obigen gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht zum Tragen. Bei einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte handelt es sich nicht um eine Bestimmung in einer Verordnung iSd § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist. Es wird Nachbarn daher auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte eingeräumt.

Auflagen: Keine Einschränkung auf bauliche Maßnahmen

Gem § 29 Abs 5 Stmk BauG hat die Behörde eine Baubewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Die Vorschreibung von Auflagen muss also gerechtfertigt sein, da der Bauwerber einen Rechtsanspruch besitzt, dass sein Projekt als solches bewilligt wird, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.

Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmung aufnimmt. Sie stellen somit Pflichten dar, die den Antragsteller bzw den Inhaber der Bewilligung binden.

Auflagen müssen vollstreckbar und bestimmt sein. Sie können auf ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen gerichtet sein und damit unterschiedlichste Formen annehmen. Konsequenterweise stellte der VwGH fest, dass es eine Einschränkung dahingehend, dass solche Auflagen nur bauliche Maßnahmen zum Inhalt haben dürften, wovon die revisionswerbenden Parteien offenbar ausgehen, dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung hingegen nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der möglichen Veränderungen im Pflanzenwuchs, weist der VwGH weiters darauf hin, dass das zu erhaltende Ausmaß der Pflanzen ebenfalls in der Auflage festgelegt wurde.

Autorinnen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow; Mag. Sandra Kasper; Mag. Theresa Karall

<< Die Praxisgruppe Public & Regulatory Law berät und vertritt Sie nicht nur bei Fragen rund um das Thema Bau- und Raumordnungsrecht, sondern in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, insbesondere in den Bereichen Mobilitätsrecht, Vergaberecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Energierecht, Eisenbahnrecht und Life Science Bereich. >>

FB twitter Linkedin
TagsBaurechtÖffentliches RechtPublic & Regulatory Law
Foto von Dr. Christian Öhner, LL.M.
Dr. Christian Öhner, LL.M. Kontakt aufnehmen

Neueste Nachrichten

  • Fallstricke im Urlaubsrecht
  • Gesetzesänderungen im Lichte der Pensionswelle – (Neue) Teilpension und Einschränkung der Altersteilzeit
  • Arbeitsrechtliche Gestaltung von Benefits: Tipps für die Praxis
  • Bernhard Müller: Top 10 im trend-Anwaltsranking
  • Neues JUVE-Ranking: Team Bank- und Finanzrecht wieder unter den führenden Kanzleien gelistet
© 2025 *PwC Legal Rechtsanwälte GmbH is an independent Austrian law firm and cooperates with PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, District Court Frankfurt am Main HRB 74165. PwC Legal Rechtsanwälte GmbH does not render non-legal services, such services may be procured through member firms of the PwC network.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Alle Cookies akzeptieren
Nur erforderliche Cookies akzeptieren
Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
Analyse
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
Google Analytics MFMSWS70PX2 JahreDieser Cookie wird von Google Analytics installiert.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo