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15.01.2019

Die digitale Gründung der GmbH

Durch eine Novelle der NO (Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz, ENG) können GmbHs durch digitale Verbindung mit dem Notar gegründet werden. Sie könnte der Startschuss für wesentliche Vereinfachungen der Zusammenarbeit mit dem Notar sein.

Der Notar bei der GmbH-Gründung bisher

Die seit Jahrzehnten unaufhaltsam voranschreitende Digitalisierung macht auch vor unserer Rechtsordnung nicht Halt und hat mit 1.1.2019 sogar die Sphäre der „Notariatsacte“ (vgl § 52 NO, eine 1871 in Kraft getretene Bestimmung) erreicht.

Bei der Gründung von GmbHs spielt der Notar eine zentrale Rolle. Er prüft den Gesellschaftsvertrag, errichtet hierüber einen Notariatsakt und beglaubigt die übrigen Gründungsdokumente (Gesellschafterbeschluss, Musterzeichnung der Geschäftsführer und Firmenbuchantrag).

Notariatsordnung – quo vadis?

Eine kürzlich erfolgte Novelle der Notariatsordnung (NO) und des GmbH-Gesetzes (GmbHG) eröffnet GmbH-Gründern nun die Möglichkeit, diese Dokumente bei digitaler Verbindung zum Notar zu unterfertigen.

Bis Ende 2018 war für den Abschluss eines Notariatsaktes jedenfalls noch die physische Zusammenkunft aller Parteien beim Notar erforderlich. Die neue Fassung des § 4 Abs 3 GmbHG leitet mit den Worten „…wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) errichtet werden kann“ eine Revolution dieses Grundsatzes sowie eine neue Form der Zusammenarbeit mit dem Notar schlechthin ein.

Ab sofort können Gründer nämlich – nach Durchführung eines Videoidentverfahrens – den Zugang zu einem gesicherten digitalen Datenraum erhalten, in den von allen Parteien sowie dem Notar Unterlagen hochgeladen werden können.

Der Gesellschaftsvertrag wird, wenn sich die Parteien auf eine finale Version des Vertrages verständigt haben, im Wege einer Videokonferenz als Notariatsakt errichtet. Hierfür unterfertigen die Parteien den Vertrag mittels elektronischer Signatur; der Notar bringt seine Amtssignatur über die Software an.

Neben der Einführung des erwähnten § 69b NO kommt es zu korrespondierenden Änderungen und Ergänzungen bei § 79 NO: Wird ein Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit abgeschlossen, so werden zukünftig auch die mit diesem Notariatsakt unmittelbar zusammenhängenden erforderlichen Beglaubigungen unter Nutzung elektronischer Kommunikation vorgenommen werden können. Der Notar wird somit in einer One-Stop-Shop Videokonferenz auch die Echtheit der elektronischen Signaturen oder Unterschriften physisch nicht anwesender Personen auf den anderen Gründungsdokumenten beglaubigen können.

Ausblick

Durch diese Novelle kommt es zu einer nachhaltigen Erleichterung von GmbH-Gründungen und man kann davon ausgehen, dass bald weitere Schritte zur Vereinfachung der Zusammenarbeit mit dem Notar gesetzt werden.

Autor:innen: MMag. Verena Heffermann; Mag. Laurenz Villani

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TagsGmbHGmbHGGründungNONotar
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