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24.03.2022

Neue steuerliche Anreize zur Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens

Die neue Restrukturierungsordnung (ReO) ist seit dem 17. Juli 2021 in Kraft und setzt damit in Österreich die Vorgaben der EU-Restrukturierungsrichtlinie um. Damit wurde ein weiteres Sanierungsinstrument geschaffen, das Geschäftsleitern von in der Krise befindlichen Gesellschaften zusätzlichen Handlungsspielraum verschafft. Durch eine Gesetzesnovellierung werden nun steuerrechtliche Anreize gesetzt, um die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens zu attraktiveren.

 

A. Anwendungsbereich der Restrukturierungsordnung

Auf Antrag des Schuldners ist im Falle einer wahrscheinlichen Insolvenz des Unternehmens ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten. Letztlich soll dadurch eine drohende Insolvenz abgewendet und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt werden. Eine wahrscheinliche Insolvenz ist anzunehmen, wenn (i) die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens droht oder (ii) die Eigenmittelquote unter 8% fällt und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt. Einleitungshindernisse bestehen, wenn ein Restrukturierungsverfahren oder ein Sanierungsverfahren bereits innerhalb der letzten sieben Jahre eingeleitet worden ist. Ist der Schuldner oder ein organschaftlicher Vertreter wegen einer unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen eines Verbandes (§ 163a StGB) verurteilt worden, steht auch dies der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens entgegen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Schuldner entsprechende Maßnahmen trifft, damit sämtliche Gläubiger während des Verfahrens über die korrekten und vollständigen das Unternehmen betreffenden Informationen verfügen.

 

B. Verfahren und Maßnahmen zur Unternehmensrestrukturierung

Gemeinsam mit dem Antrag auf Verfahrenseinleitung hat der Schuldner dem Gericht einen Restrukturierungsplan, ein Restrukturierungskonzept, einen Finanzplan, ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis sowie die letzten drei Jahresabschlüsse vorzulegen. Ein Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist es, dass der Schuldner die Kontrolle über das Unternehmen und die zugehörigen Vermögenswerte behält. Unter bestimmten Umständen, wie etwa bei einem entsprechenden Antrag eines Gläubigers, hat das Gericht für das Schuldnerunternehmen einen Restrukturierungsbeauftragen zu bestellen. Bei einer Bestellung werden auch dessen konkrete Aufgaben durch das Gericht festgelegt.

Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine Vollstreckungssperre zu verhängen. Dadurch kann die Exekution von einzelnen Vermögenswerten sowie die Erlangung von richterlichen Pfand- und Befriedigungsrechten verhindert werden.

Im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens hat der Schuldner sämtliche vom Verfahren betroffenen Gläubiger in unterschiedliche Klassen einzuteilen (Gläubiger mit besicherten Forderungen; Gläubiger mit unbesicherten Forderungen; Gläubiger mit nachrangigen Forderungen; Anleihegläubiger sowie schutzbedürftige Gläubiger). Dies ist bedeutsam für die Annahme des Restrukturierungsplans. Hierfür bedarf es nämlich einer doppelten Mehrheit: Eine Summenmehrheit von 75% und eine Kopfmehrheit in der jeweiligen Gläubigerklasse. Werden die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, dass ein Restrukturierungsplan vom Gericht aufgrund eines klassenübergreifenden Gläubigerbeschlusses und entsprechenden Schuldnerantrags genehmigt wird (sogenannter klassenübergreifender Cram-Down).

Zu den einzelnen Maßnahmen im Zuge des Restrukturierungsverfahrens zählen mitunter die Änderung der Zusammensetzung einzelner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten. Eine bedeutende Rolle spielt hierbei insbesondere die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche des Schuldnerunternehmens. Im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens können auch bestehende Forderungen abgeändert werden, beispielsweise hinsichtlich ihrer Höhe (sogenannter haircut) und Fälligkeit. Zudem können der Bestand von Forderungen sowie die Höhe von Zinsforderungen oder der Zahlungsmodalitäten abgeändert werden.

 

C. Begünstigte steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Ein Forderungsverzicht von Gläubigern führt in der Regel zu einem sogenannten Sanierungsgewinn. Die mit solchen Sanierungsgewinnen zusammenhängende Steuerlast ist daher von zentraler Bedeutung für die Frage, ob die Sanierung eines Unternehmens erfolgreich sein kann. Bisher waren nur jene Sanierungsgewinne, die im Rahmen eines Schuldenerlasses durch die Annahme eines Zahlungsplans im gerichtlichen Insolvenzverfahren (§§ 140 bis 156 IO) erzielt wurden, steuerlich begünstigt. Die Begünstigungsnormen im Bereich der Einkommensteuer (§ 36 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 23a KStG) entsprechen einander bei der Berechnung inhaltlich.

Die festzusetzende Steuer ist für solche Sanierungsgewinne gemäß § 36 Absatz 3 EStG oder § 23a Absatz 3 KStG wie folgt zu berechnen:

 

Schritt 1:

Steuer unter Berücksichtigung des Forderungsverzichts
minus: Steuer unter Außerachtlassung des Forderungsverzichts
ergibt den relevanten Unterschiedsbetrag

 

Schritt 2:

Relevanter Unterschiedsbetrag
multipliziert mit prozentuellen Schulderlass (dh 100% abzüglich Insolvenzquote)
ergibt den relevanten Abzugsbetrag

 

Schritt 3:

Der relevante Abzugsbetrag ist schließlich von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen (Verlust) einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

Darüber hinaus konnte die Abgabenbehörde schon bisher bei Gewinnen im Rahmen einer Sanierung von der Steuerfestsetzung absehen, wobei der Steuerpflichtige darauf keinen Rechtsanspruch hat (§ 206 BAO). Diese Möglichkeit besteht nach wie vor.

Durch die Neuregelungen des § 36 Absatz 2 EStG und § 23a Absatz 2 KStG werden nun Sanierungsgewinne rechtsverbindlich und unabhängig davon steuerlich begünstigt, ob diese im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Sanierungsverfahrens oder eines Restrukturierungsverfahrens nach der ReO entstehen. Dadurch setzt der Gesetzgeber neue Anreize für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach der ReO und trägt der Kritik aus der Praxis Rechnung, wonach es sich dabei lediglich um eine kostspielige Alternative zum gerichtlichen Sanierungsverfahren bzw. einer außergerichtlichen Sanierung handelt. Da die Neuregelungen des § 36 Absatz 2 EStG und § 23a Absatz 2 KStG bereits bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 2021 anwendbar sind, sind bereits die im letzten Kalenderjahr eingeleiteten sowie künftige Reorganisationsverfahren steuerlich begünstigt.

Darüber hinaus können der nicht begünstigt besteuerte Anteil von Sanierungsgewinnen und sonstige Schulderlässe sowohl im Anwendungsbereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer von der 100-prozentigen Verrechnung von Verlustvorträgen profitieren.

Für weitere Fragen und eine individuelle Beratung im Zusammenhang mit einer Reorganisation oder Restrukturierung Ihres Unternehmens stehen Ihnen die Expert:innen von PwC Legal sowie Dr. Martin Jann, Partner Tax, PwC Österreich und Dr. Michael Wenzl, LL.B., Manager Tax, PwC Österreich jederzeit gerne zur Verfügung.  

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TagsInsolvenzReorganisationRestrukturierungSanierungSanierungsgewinnUnternehmensrestrukturierung
Foto von Dr. Michael Lind, LL.M.
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