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31.03.2020

COVID-19 Härtefallfonds – Teil 2: Die Richtlinie ist da!

Am 20.03.2020 hat der österreichische Nationalrat das Härtefallfondsgesetz beschlossen. Die darauf basierende Richtlinie Härtefallfonds wurde vergangenen Freitag, 27.03.2020, erlassen. Seit diesem Tag können Förderanträge gestellt werden. Doch wer ist überhaupt anspruchsberechtigt?

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmer (EPU, darunter fallen auch Neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten oder Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind. Was bedeutet das konkret? Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung wird dann angenommen, wenn die Unternehmer

  • nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten zu decken,
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen sind oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres erleiden. Für Unternehmen, die bei Antragsstellung seit weniger als einem Jahr bestehen, ist hierfür die Planungsrechnung heranzuziehen.

Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es?

Antragsteller müssen zudem rechtmäßig und selbstständig ein gewerbliches Unternehmen betreiben oder einen freien Beruf ausüben und dürfen keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 460,66) erzielen.

Außerdem muss die Unternehmensgründung (bei Gewerbebetrieben: die Eintragung des Gewerbes) vor 01.01.2020 erfolgt sein und sich der Sitz oder die Betriebsstätte in Österreich befinden.

Wer allerdings im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als rund EUR 60.000 jährlich (80 % der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient hat, geht leer aus.

Nicht förderungsberechtigt sind zudem Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aber einen Anspruch aus einer privaten bzw. beruflichen Versicherung zur Abdeckung von COVID-19-Auswirkungen beziehen. Förderungswerber dürfen außerdem nicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung mehrfachversichert sein und auch keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Zulässig ist hingegen der Bezug von Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit; die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist ebenfalls erlaubt.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort allerdings angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist somit nicht möglich. Wird sowohl der Härtefallfonds als auch der (noch einzurichtende) Notfallfonds in Anspruch genommen, wird der Förderbetrag aus dem Notfallfonds um die bereits erhaltene Förderung aus dem Härtefallfonds reduziert.

Gegen den Förderungswerber – bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter – darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss nach Aufhebung eines solchen ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes zumindest ein Jahr vergangen sein. Ein Reorganisierungsbedarf darf ebenfalls nicht bestehen, insbesondere dürfen die URG-Kriterien (Eigenmittelquote von mindestens 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer von höchstens 15 Jahren) im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein.

Generell ausgenommen von einer Förderung aus den Mitteln des Härtefallfonds sind Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur sowie Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.

Auszahlungsphase 1

Auszahlungsphase 1 sieht eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen, vor. Förderungswerber, die über einen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für 2017, 2018 oder 2019 verfügen, erhalten bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als EUR 6.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 500, bei einem Nettojahreseinkommen ab EUR 6.000 einen Zuschuss in Höhe von EUR 1.000.  Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen, aber über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 500.

Die Beantragung der Soforthilfe ist seit vergangenem Freitag, 27.03.2020, möglich.

Auszahlungsphase 2

In der Auszahlungsphase 2 erfolgt ein Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 für maximal 3 Monate. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. Die genauen Kriterien sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung.

 

Sollten auch Sie von der Corona-Krise betroffen sein und zu den Anspruchsberechtigten für einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds zählen, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne bei der Antragstellung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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TagsCOVID-19FörderungsrechtHärtefallfonds
Foto von Dr. Stefanie Werinos-Sydow
Dr. Stefanie Werinos-Sydow stefanie.werinos@pwc.com
Foto von Dr. Konstantin Köck LL.M. MBA (DUK) LL.M. (SCU)
Dr. Konstantin Köck LL.M. MBA (DUK) LL.M. (SCU) konstantin.koeck@pwc.com

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