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25.03.2020

COVID-19 Sonderförderung – Notlagenfonds der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Wien

Autor:innen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow, Dr. Konstantin Köck LL.M. MBA (DUK) LL.M. (SCU)

Ab 1. April 2020 können Wiener UnternehmerInnen, die durch COVID-19 in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, eine Unterstützung aus dem Notlagenfonds der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Wien beantragen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmer, die am 1. März 2020 bereits zwei Jahre Mitglied der Wirtschaftskammer Wien waren, nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und über mindestens eine aktive Gewerbeberechtigung in Wien verfügen. Bei einer Tätigkeit auch außerhalb von Wien muss ein für den Standort Wien nachweisbarer Umsatz dargestellt werden. Unternehmer, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mag auch die Corona-Pandemie dafür ausschlaggebend gewesen sein, sind nicht antragsberechtigt.

Wirtschaftliche Notlage

Der Richtlinie zur COVID-19 Sonderförderung zufolge ist eine wirtschaftliche Notlage jedenfalls dann gegeben, wenn (i) ein erheblicher monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von 50 % und mehr oder (ii) ein massiver monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von 75 % und mehr vorliegt. Der Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie muss zumindest für einen Monat gegeben sein.

Bei einem erheblichen Umsatzrückgang, dh von mehr als 50 % aber nicht mehr als 74 %, wird ab 1. März 2020 für maximal fünf Monate der Mietzins für den Hauptstandort in Höhe von bis zu EUR 600,– gefördert. Befindet sich der Arbeitsplatz in der Wohnung des Unternehmers, wird der steuerliche Absetzbetrag in Höhe von maximal 100,– EUR als Miete anerkannt.

Im Falle eines massiven Umsatzrückganges, dh von mehr als 75 %, ist ab 1. März 2020 für maximal fünf Monate der Betrag des monatlichen Umsatzrückganges im Vergleich zum Vorjahresmonat, maximal jedoch EUR 1.000,– pro Monat, förderbar.

Verfahren

Zu beachten ist, dass nicht beide Unterstützungsarten parallel beantragt werden können. Bei einem massiven Umsatzrückgang muss sich der betroffene Unternehmer somit entscheiden, wofür (Miete oder Umsatzrückgang) er eine Förderung beantragen möchte. Die beantragten Förderungen sollen monatlich gewährt werden.

Die Anträge werden von der Wirtschaftskammer Wien geprüft, die auch über diese entscheidet. Die Entscheidung auf Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel auf Basis der vorliegenden Richtlinie. Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.

 

Sollten auch Sie von der Corona-Krise betroffen sein und zu den Anspruchsberechtigten der COVID-19 Sonderförderung zählen, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne bei der Antragstellung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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TagsCoronavirusCOVID-19Förderungsrecht
Foto von Dr. Christian Öhner, LL.M.
Dr. Christian Öhner, LL.M. Kontakt aufnehmen

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