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12.11.2018

Studentenheimgesetz-Novelle: Das Wesentliche im Überblick

Co-Autor: Mag. Elias Pressler

Erst kürzlich ist die geplante Novellierung des Studentenheimgesetzes in Begutachtung gegangen (siehe dazu unseren Blogbeitrag vom 18.10.2018). Sie soll im Wesentlichen Schutz für Bewohner aber auch Flexibilisierung und sachgerechte Differenzierung für nicht-gemeinnützige Studentenheimbetreiber bringen. Die wichtigsten Neuerungen lesen Sie hier:

Facts

Laut Informationen, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung von einem der größten Heimträger Österreichs zur Verfügung gestellt wurden, existieren in Österreich 293 Studentenheime mit 33.500 Heimplätze und 42.500 Heimbewohnern. Diese werden von 93 Studentenheimbetreibern – davon sind 12 nicht-gemeinnützig – betrieben. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für einen Heimplatz betragen 350 Euro.

Novelle

Das gesetzliche Vorhaben soll der Verbesserung des Rechtsschutzes dieser Bewohnerinnen und Bewohner durch Präzisierung, Aktualisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Vorgaben für Benützungsverträge dienen. Die Differenzierung zwischen den einzelnen Betreibertypen steht im Zeichen des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit für nicht-gemeinnützig betriebene Studentenheime.

 

Wesentliche Punkte dabei sind:

  • Geltungsbereich des Studentenheimgesetzes absichern
  • Differenzierung zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Studentenheimbetreibern
  • Neuregelung der heiminternen Rechtsgrundlagen
  • Neuregelung der Vorgaben für Benützungsverträge

Studentenheim

Studentenheime sind nach dem Entwurf „Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden“. Heimplätze für Studierende wiederum sind „Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.“

Studentenheimbetreiber

Nach geltendem Recht kommen als Studentenheimträger nur juristische Personen in Betracht, die in ihrer Satzung oder sonstigen Rechtsgrundlage als Widmungszweck die Zurverfügungstellung von Heimplätzen an Studierende festgelegt haben. Durch Vermeidung der Festlegung eines derartigen Widmungszwecks kann die Heimträgereigenschaft und damit die Anwendbarkeit des StudHG ausgeschlossen werden, ohne dass damit das MRG anwendbar wird.

Ziel der Novelle ist, dass jeder, der „im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt“, Studentenheimträger ist und damit unter das StudHG fällt. Jede Vermietung studentischen Wohnraums bzw jeder, der Heimplätze im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 MRG für Studierende zur Verfügung stellt, soll Studentenheimbetreiber sein und unter das StudHG fallen.

1 Abs. 2 Z 1 MRG regelt zahlreiche Ausnahmen seines Anwendungsbereiches – das StudHG bezieht sich ausdrücklich auf die Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für Studenten vermietet werden. Mietgegenstände, die aus anderen sachlichen Gründen gemäß dieser Bestimmung aus dem MRG ausgenommen sind (bspw Betrieb eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens, Heime für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler etc) fallen damit im Umkehrschluss auch weiterhin nicht unter das StudHG.

Nicht-Gemeinnützig

Das StudHG differenziert bisher nicht zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern und enthält Regelungen, die für nicht-gemeinnützige Heimbetreiber nicht sachgerecht sind (zB Kostendeckungsprinzip, Einsichtsrechte der Studierenden in Kalkulationsunterlagen).

Das StudHG soll künftig hinsichtlich der Geltung der einzelnen Bestimmungen zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Studentenheimbetreibern differenzieren; was eine sachgerechte Regelung vor allem beim Entgelt bringen soll.

Entgelt

Das geltende Studentenheimgesetz legt für alle Studentenheime den Grundsatz der kostendeckenden Benützungsentgelte fest. Das Kostendeckungsprinzip ist die logische Konsequenz des für die Gemeinnützigkeit wesentlichen Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht. Förderungen der öffentlichen Hand sind bei der Festsetzung der kostendeckenden Benützungsentgelte entsprechend zu berücksichtigen.

Die Beschränkung auf kostendeckende Entgelte ist ein massiver Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und würde die Existenz nicht-gemeinnützig betriebener Studentenheime schlichtweg verhindern.

Durch die künftig gewährleistete lückenlose Anwendung des Studentenheimgesetzes auf alle Studentenheime soll das Kostendeckungsprinzip auf gemeinnützig geführte Studentenheime beschränkt werden.

Künftig sollen die vom Entgelt umfassten Leistungen im Benützungsvertrag angegeben werden müssen. Davon nicht umfasste Leistungen sind unter Angabe der Preise gesondert anzuführen.

Heimbewohner

Der Begriff „Heimbewohner“ soll definiert werden: Heimbewohner sind Studierende, die das Heim aufgrund eines Benützungsvertrags gemäß § 5 bewohnen. Personen, die das Heim aufgrund eines Gastvertrages nach dem StudHG benutzen, fallen nicht unter diesen Begriff.

Vertragsdauer

Ziel der Novelle ist, dass die normalen Studenten-Benützungsverträge auch unterjährig abgeschlossen werden können und auch eine kürzere als einjährige Vertragsdauer vereinbart werden kann; eine kürzere als einjährige Vertragsdauer konnte bisher nur bei „Gastverträgen“ vereinbart werden (siehe nächster Punkt).

Gastvertrag

Schon derzeit sieht das StudHG die Möglichkeit vor, kurzfristige Gastverträge sowohl mit Studierenden als auch mit anderen Personen abzuschließen, wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist.

Da es nach der vorgeschlagenen Neuregelung der Vertragsdauer möglich ist, Benützungsverträge mit Studierenden auch unterjährig und mit einer kürzeren Vertragsdauer als 12 Monate abzuschließen, sind Gastverträge nur mehr für Personen notwendig, die keine Studierenden sind.

Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit

Nach geltendem Recht dürfen Studentenheime Rücklagen nur aus Betriebsüberschüssen aus dem sogenannten „Sommerbetrieb“ (= Beherbergungsbetrieb während der Ferienmonate) bilden.

Die Neuformulierung sieht vor, dass ein Studentenheim während der „lehrveranstaltungsfreien Zeit“ ausdrücklich ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden kann – die Einschränkung zur Rücklage entfällt.

Regelung der Kaution

Die Kaution ist im StudHG bisher nicht geregelt. Im Sinne der Rechtssicherheit und zum Schutz der Studierenden vor überhöhten Kautionen soll die Kaution nunmehr geregelt und eine maximale Höhe festgelegt werden.

Beseitigung der Doppelgleisigkeit von Heimstatut und Heimordnung

Künftig soll es nur mehr eine heiminterne Rechtsgrundlage geben, die das Benützungsverhältnis regelt, nämlich das Heimstatut. Der Heimvertretung soll ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Zustimmungsrechts zukommen.

 

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TagsReal EstateStudentenwohnheimStudHG
Foto von Mag. Karl Koller, LL.M.
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