Verbriefung Neu
Co-Autoren: Dr. Lukas Röper; Mag. Philipp Tagwerker, M.A.; Mag. Michael Fischer
Einfach, transparent und standardisiert (Simple, Transparent, Standardised – STS) – Neuer Rechtsrahmen für Verbriefungen durch Verordnung (EU) 2017/2402 („Verbriefungs VO“).
Auf einen Blick:
- Eine neue Klassifizierung von Verbriefungen als einfach, transparent und standardisiert („STS“) soll Investoren Zuversicht geben, dass ihnen genügend Informationen über die unterliegenden Risikopositionen zur Verfügung gestellt werden.
- Ein Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird eingeführt, in dem Verbriefungen als STS eingetragen werden dürfen. Die Gewähr für die Richtigkeit der Klassifizierung verbleibt jedoch beim Originator, Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft.
- Die Verbriefungs VO setzt fünf Maßnahmen, um die Risiken, die zum Ausbruch der Finanzkrise geführt haben, zu minimieren:
- Der Originator, Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen einen materiellen Nettoanteil gegenüber der unterliegenden Risikoposition zurückbehalten.
- Ausschließlich „True Sale“ Verbriefungen – in denen das Eigentum an den zugrundeliegenden Risikopositionen an den Emittenten übergeht – dürfen als STS kategorisiert werden. Dies soll durch unabhängige Rechtsgutachten bestätigt werden.
- Die zugrundeliegenden Risikopositionen dürfen „nach bestem Wissen“ des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers weder ausgefallen noch von schlechter Bonität sein.
- Verhinderung der KVV Strategien („Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“).
- Einschränkung von Wiederverbriefungen.
Die Verbriefungs VO wurde am 28. Dezember 2017 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Ab dem 1. Januar 2019 soll sie für alle an einer Verbriefungsaktion Beteiligten, also institutionelle Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften, gelten. Bis dahin sind noch zahlreiche technische Standards und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) zu erwarten. ESMA wird eine zentrale Rolle für die Erhaltung der Transparenz zugeteilt: sie ist für die Überwachung des Verbriefungsregisters zuständig, sowie für die Festlegung der Berichterstattungsaufgaben, und der Informationen, die die Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften bereitzustellen haben.
Einfach, Transparent und Standardisiert (STS) – Voraussetzungen
Verbriefungen sind ein wichtiger Bestandteil funktionierender Finanzmärkte indem sie eine breitere Risikostreuung ermöglichen und dadurch die Bilanz des Originators entlasten. Dies kann in weiterer Folge zu einer ausgeweiteten Darlehensvergabe führen. Die neue Klassifizierung als STS bedeutet jedoch nicht dass eine Anlage in der jeweiligen Verbriefungsposition frei von Risiken ist. Vielmehr dient sie als Indikation dafür, dass einerseits genügend Informationen über die zugrundeliegenden Risikopositionen vorhanden sind, und dass die Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgeber selbst ein Interesse in der Verbriefung halten.
Einfach
Um als „einfach“ oder „simple“ zu gelten, muss das Eigentumsrecht an den zugrundeliegenden Risikopositionen derart an die Verbriefungsspezialgesellschaft übergegangen sein, dass sie dieses jederzeit gegenüber dem Verkäufer oder Dritten durchsetzen kann (eine sogenannte „True-Sale Verbriefung“). Eine True-Sale Verbriefung kann auch als solche durch externe Berater bestätigt werden, etwa in Form einer verbindlichen Legal Opinion durch Rechtsanwälte.
Die zugrundeliegenden Risikopositionen dürfen nach „besten Wissen“ nicht derart belastet oder beeinträchtigt sein, dass die True-Sale Verbriefung nicht durchgesetzt werden könnte. Die Risikoposition darf auch weder ausgefallen sein noch gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität bestehen.
Die einer Verbriefung zugrundeliegenden Risikopositionen haben aus einem homogenen Pool zu stammen, der nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthält. So dürfen zum Beispiel Risikopositionen aus Immobilienkrediten nicht zusammen mit KFZ-Leasing Darlehen Grundlage derselben Verbriefung sein.
Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei den zu verbriefenden Risikopositionen dieselben Kreditvergabekriterien angewandt haben, wie sie diese für Risikopositionen verwenden, die nicht verbrieft werden sollen (Verhinderung von Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf Strategien). Es darf somit keine abweichende Geschäftsstrategie in Hinblick auf zu verbriefende Risikopositionen betrieben werden.
Ferner dürfen die zugrundliegenden Risikopositionen nicht wiederum aus Verbriefungspositionen bestehen (Wiederverbriefung).
Transparent
Verbriefungen müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, um als transparent zu gelten:
- Der Originator und Sponsor müssen potenziellen Anlegern eine historische statistische und dynamische Wertentwicklung ähnlicher zugrundeliegender Risikopositionen zukommen lassen.
- Vor der Emission wird eine Stichprobe der zugrundeliegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung (insbesondere in Hinblick auf die Richtigkeit der veröffentlichten Daten) unterzogen.
- Der Originator und Sponsor stellen dem potenziellen Anleger ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, welches das vertragliche Verhältnis und alle Zahlungen zwischen Originator, Sponsor, den Anlegern, sonstigen Dritten und der Verbriefungsspezialgesellschaft abbildet.
- Die Informationen über die zugrundeliegenden Risikopositionen und sämtliche Informationen zum Verständnis der Transaktion werden den potentiellen Anlegern vor der Bepreisung zumindest in Entwurfsform zur Verfügung gestellt.
Standardisiert
Standardisiert setzt unter anderem voraus, dass die Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil an den zugrundliegenden Risikopositionen zurückbehalten um ihre Interessen mit denen der institutionellen Anleger in Einklang zu bringen. Dieser Risikoselbstbehalt soll mindestens 5% der Verbriefung betragen. Sofern keine Einigung darüber besteht, wer wieviel halten soll, muss der Originator den materiellen Nettoanteil halten.
Zins- und Währungsrisiken werden in angemessener Weise gemindert und Derivatkontrakte dürfen, außer zum Zweck der Risikominderung, nicht verbrieft werden. Zinssätze müssen marktüblich und nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden sein.
In den Unterlagen zur Transaktion sind klare Bestimmungen zu treffen, was ein Zahlungsverzug oder ein Ausfall der Schuldner der zugrundeliegenden Risikopositionen darstellt und welche Abhilfen und Maßnahmen es hinsichtlich negativer Vermögenswertentwicklungen gibt. Ferner soll eindeutig festgelegt werden, wie Zahlungsrangfolgen ausgestaltet sind, welche Ereignisse diese ändern können und wie solche Ereignisse den Anlegern gemeldet werden.
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