Aktuell liegt ein Ministerialentwurf zur Begutachtung für ein neues Sicherheitsexportgesetz auf, die Frist endet am 31.03.2026. Die Novelle verspricht Erleichterungen für exportorientierte Unternehmen: weniger Bürokratie, schnellere Verfahren und eine Modernisierung des Exportkontrollrahmens. Klingt vielversprechend – doch hält das neue Sicherheitsexportgesetz, was es verspricht, oder ist es doch nur das schon bekannte Außenwirtschaftsgesetz mit neuem Namen?
The Good...
Umgesetzt werden sollen sinnvolle und begrüßenswerte Verbesserungen:
- Elektronische Antragstellung: Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung soll zukünftig auch dann gegeben sein, wenn kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde.
- Entkriminalisierung von Meldepflichten: Die Verletzung von bescheidmäßig festgelegten Meldepflichten soll entkriminalisiert werden. Genehmigungsbescheide enthalten in der Regel Meldepflichten, die als Bescheidauflagen formuliert werden. Nach aktueller Rechtslage stellt ein Verstoß gegen diese Meldepflichten eine gerichtlich strafbare Handlung dar. Das SichEx-G sieht vor, dass derartige Verstöße zukünftig (nur noch) als Verwaltungsübertretungen geahndet werden sollen.
- Von Voranfrage zu Genehmigungsverfahren: Das Außenwirtschaftsgesetz kennt die Möglichkeit der Voranfrage, womit der Exporteur vor dem Exportvorgang eine rechtsverbindliche Einordnung seines Exportgutes beantragen kann. Die Novelle sieht die Möglichkeit vor, unbürokratisch in das Genehmigungsverfahren zu wechseln, ohne – wie bisher – einen gesonderten Antrag stellen zu müssen.
... the Bad...
Es kommt zu einem Mehr an bürokratischem Aufwand für Unternehmen:
- Überbordende Hinweispflichten bei Dual-Use-Gütern: Unionsrechtlich ist vorgeschrieben, dass bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Dual-Use-Gütern in den Geschäftspapieren darauf hinzuweisen ist, dass die Güter bei einer Ausfuhr aus der EU einer Genehmigungspflicht unterliegen können. § 61a des vorliegenden Entwurfs geht über diese Anforderung hinaus und normiert, dass eine Hinweispflicht auch bei rein innerösterreichischen Vorgängen (!) zu erfolgen hat. Dies bedeutet für eine Vielzahl an betroffenen Unternehmen einen beträchtlichen bürokratischen Mehraufwand.
- Nationale Kontrolllisten: § 14a SichEx-G sieht eine Verordnungsermächtigung für zusätzliche Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter vor. Der derzeitige Wortlaut der Bestimmung führt im Ergebnis zu erheblicher Rechtsunsicherheit und zu potenziellen Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zu anderen, europäischen Unternehmen.
- Technische Unterstützung: §§ 22 und 23 AußWG regelten bisher, wann technische Unterstützung verboten bzw genehmigungspflichtig ist. Im vorliegenden Entwurf wird nun der Begriff „waffen- und waffenfähige Systeme“ in „Verteidigungsgüter“ geändert. Dies führt im Ergebnis zu einer deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs, da viele Güter als „Verteidigungsgüter“ (iSd gemeinsamen Militärgüterliste der EU) einzuordnen sind, ohne aber „waffen- und waffenfähige Systeme“ zu sein.
- Verlängerung der Aufbewahrungspflichten: § 65 SichEx-G sieht vor, dass der Zeitraum der verpflichtenden Aufbewahrung einschlägiger Unterlagen von bisher 5 Jahre auf 10 Jahre verdoppelt werden soll. In den Erläuterungen findet sich keine Begründung dazu – zum versprochenen Bürokratieabbau trägt die Änderung jedenfalls nicht bei.
... and the missed Chances
Das SichEx-G enthält einige gute Ansätze, sowie einige „Verschlimmbesserungen“. Aber im Ergebnis handelt es sich bei der Novelle nicht um den erhofften „Meilenstein“. Warum wir das so sehen, wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, was der Entwurf alles nicht behandelt:
- Keine Vereinheitlichung von Kriegsmaterialrecht und Außenwirtschaftsrecht: Aktuell besteht in Österreich eine Parallelität von „Kriegsmaterial“ im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) bzw der Kriegsmaterialverordnung und „Verteidigungsgütern“ im Sinne der gemeinsamen Militärgüterliste. Dies hat zum einen zur Folge, dass unterschiedliche Rechtsordnungen (das AußWG auf Verteidigungsgüter, das KMG auf Kriegsmaterial, anwendbar sind. Zum anderen führt diese Zweigleisigkeit auch zu unterschiedlichen Zuständigkeiten: Das BMWET ist zuständig für Verteidigungsgüter, während das BMI in Einvernehmen mit dem BMEIA und nach Anhörung des BMLV für Kriegsmaterial zuständig ist. Im Ergebnis kann dies zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis führen, obwohl es sich bei praktisch allen „Verteidigungsgütern“ auch um „Kriegsmaterial“ handelt. Die aktuell bestehende Parallelität ist unionsrechtlich nicht vorgegeben und hätte beseitigt werden können.
- Kein „One-Stop-Shop“: Inhaltlich eng damit verknüpft wäre die Schaffung eines „One-Stop-Shops“ bzw eines „Single Point of Contacts“. Ein solcher ist nämlich im Rahmen des EU-Defence-Readiness-Omnibus vorgesehen. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit, schon jetzt eine zentrale Anlaufstelle zu schaffen.
- Kein Entfall von Re-Exportbeschränkungen: Re-Exportbeschränkung stellen für Rüstungsunternehmen und rüstungsnahe Unternehmen in der Praxis eine wesentliche Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit dar. Die vorliegende Novelle enthält keine Bestimmungen, die diese Thematik entschärfen, indem Re-Exportbeschränkungen beispielsweise bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern für unzulässig bzw nur im absoluten Ausnahmefall zulässig erklären.
- Kein Rechtsrahmen für Industriekooperationen: Im Rahmen der Wiederherstellung der österreichischen europäischen Verteidigungsfähigkeit stellen Industriekooperationen ein probates Mittel dar, um die Berücksichtigung sicherheitspolitischer Interessen mit der Stärkung der heimischen Industrie zu verknüpfen. Aktuell fehlt es im österreichischen Vergaberecht an einem entsprechenden Rechtsrahmen, um Industriekooperationen rechtssicher aufsetzen zu können.
- Keine Präzisierung des § 320 StGB: Mit dieser Bestimmung wird unter anderem die Ausrüstung oder Bewaffnung von Kriegsparteien in Österreich unter Strafe gestellt. Hintergrund der Norm ist die Wahrung der österreichischen Neutralität, indem Unternehmen untersagt wird, von Österreich aus Handlungen zu setzen, die Österreichs Neutralität gefährden könnten. Der aktuelle Wortlaut der Bestimmung geht aber deutlich darüber hinaus, was völkerrechtlich notwendig wäre. Darüber hinaus ist im Einzelnen völlig unklar, welche Handlungen (insbesondere als Beitragshandlungen, zB das Gewähren einer Finanzierung an ein Rüstungsunternehmen) tatbestandsmäßig sein könnten. Der Gesetzgeber wäre hier dringend angehalten, den § 320 StGB zu überarbeiten und die notwendige Rechtssicherheit herzustellen.
Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?
Für die exportorientierte österreichische Wirtschaft ist das neue SichEx-G leider nicht der erhoffte „große Wurf“. Obwohl vereinzelte Erleichterungen (wie die digitale Antragstellung auch ohne verantwortlichen Beauftragten) zu begrüßen sind, bleiben die Säulen der bisherigen Praxis unverändert:
- Wenngleich hinkünftig die Verletzung von Meldepflichten im Bereich des Verwaltungsstrafrechts angesiedelt sein soll, – das Gros der Sanktionen für die Verletzung von Exportkontrollvorschriften bleibt aber weiterhin gerichtlich strafbar. Ein wasserdichtes IKS ist daher unumgänglich, um strafrechtliche Exportcompliance sicherzustellen.
- "Bitte warten" heißt es für ein einheitliches Exportkontrollrecht. Die Güterklassifizierung (als Kriegsmaterial oder Verteidigungsgut bzw Dual-Use-Gut) bleibt unverändert erster Prüfschritt eines jeden Exportvorgangs. Damit einhergeht auch die weiterhin bestehenden unterschiedlichen Zuständigkeiten für Exportvorgänge.
- 320 StGB bleibt unangetastet. Gerade bei Exportvorgängen muss daher die Strafbestimmung stets mitgedacht und berücksichtigt werden. Selbst mit erleichterten exportkontrollrechtlichen Bestimmungen müssen Exportvorgänge auch noch gesondert im Lichte des § 320 StGB beleuchtet werden. Eine legistische Klarstellung fehlt weiterhin.
Bei Unklarheiten, Rückfragen und Anmerkungen sind wir der richtige Ansprechpartner: https://www.pwc.at/de/branchen/verteidigung-und-sicherheit-in-oesterreich.html


