Das österreichische Vergaberecht steht unmittelbar vor vor einem der größten rechtlichen Updates seit Jahren: Mit dem neuen Vergaberechtsgesetz 2026 hat der Nationalrat Ende 2025 eine umfassende Novelle des Bundesvergabegesetzes beschlossen. Heute wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Am 1. März 2026 tritt es in Kraft. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen näher.
Höhere Schwellenwerte
Eine der Hauptthemen der Novelle betrifft die Schwellenwerte. Diese wurden dauerhaft – und nicht wie bisher mittels befristeter Schwellenwertverordnung – angehoben. Die Direktvergabe mit Bekanntmachung bei Bauleistungen wurde beispielsweise von EUR 500.000 auf EUR 2 Mio angehoben, ohne Bekanntmachung auf EUR 200.000. Das bedeutet, dass Bauprojekte schneller und mit weniger Formalismus und Bürokratie vergeben werden können.
Um dem erweiterten Spielraum bei den Direktvergaben etwas entgegenzuwirken, kommt gleichzeitig ein „Drei-Angebote-Grundsatz“ neu hinzu: Bei Direktvergaben ab einem Auftragswert von EUR 50.000 müssen mindestens drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte eingeholt werden – sofern keine sachlichen Gründe dem entgegenstehen.
Digitalisierung: eForms & strukturierte Daten
Die Verwendung von eforms wird zukünftig auch im Unterschwellenbereich verpflichtend. Bekanntmachungen und Zuschlagsmitteilungen müssen auch im Unterschwellenbereich verpflichtend mittels eforms gemacht werden. Die Stoßrichtung dieser Neuerung ist klar: Informationen sollen vereinheitlicht und standardisiert werden und Maschinenlesbarkeit soll ermöglicht werden. Für „kleinere“ Auftraggeber heißt es jedenfalls, sich mit den eforms vertraut zu machen.
Mehr Transparenz – das IFG im Vergaberecht
Durch die Novelle kommt die starke inhaltliche Verzahnung von Vergaberecht und dem Informationsfreiheitsgesetz zum Vorschein: Vergaben mit einem Auftragswert von über EUR 50.000 müssen zukünftig öffentlich bekanntgegeben werden – innerhalb von 30 Tagen ab Zuschlagserteilung. Weiters müssen auch damit zusammenhängende Informationen bekanntgemacht werden. Ziel ist es, die Nachvollziehbarkeit der Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.
Rechtsschutz und Gebühren: Klarere Regeln
Die Reform bringt auch Neuerungen im Rechtsschutz:
- Gebühren für Nachprüfungs- oder Feststellungsanträge hängen künftig nur noch am geschätzten Auftragswert.
- Es gibt keine „festen“ Gebührensätze mehr, sondern 6 Kategorien.
- Auftraggeber müssen bereits in den Ausschreibungsunterlagen sämtliche Informationen bereitstellen, welche für die Gebührenberechnung benötigt werden.
- In bestimmten Fällen entfallen Stillhaltefristen.
Ausschlussgründe
Die Novelle bringt auch eine Vereinheitlichung und Erweiterung der Ausschlussgründe mit: Die Ausschlussgründe werden um weitere Delikte erweitert, wie etwa den Amtsmissbrauch, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren oder Bestechlichkeit. Gleichzeitig wird die Selbstreinigungspflicht verstärkt; Unternehmen müssen aktiv mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten und kooperieren.
Fazit
Für Auftraggeber:
- mehr Flexibilität und Handlungsspielraum
- weniger Bürokratie und schnellere Verfahren
- Digitalisierung als Herausforderung und Chance
Für Bieter:
- Mehr Klarheit im Vergaberechtsschutz
- Stärkere Selbstreinigungspflicht
- Mehr Einblick durch Transparenzpflichten


