Empowering Consumers Richtlinie

Empowering Consumers Richtlinie: Sind nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussagen bald verboten?

Die Auswirkungen der Empowering Consumers Richtlinie und des geplanten Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026

Die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz EmpCo) soll Handelspraktiken verbieten, die Verbraucher daran hindern, nachhaltige Verbrauchsentscheidungen zu treffen. Die Vorschriften beziehen sich auf Praktiken im Zusammenhang mit der Haltbarkeit von Waren, irreführende Umweltangaben („Greenwashing“) und irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden. Die Richtlinie ist in Österreich bis zum 27.03.2026 umzusetzen und ab 27.09.2026 anzuwenden.

In Österreich gibt es aktuell nur für die im Verbraucherrecht umzusetzenden Teile der EmpCo einen Begutachtungsentwurf – das geplante Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026. Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Teile der EmpCo, deren Umsetzung voraussichtlich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgen wird, liegen noch keine Informationen zum Umsetzungsstand vor. Insgesamt ist aktuell mit einer verspäteten Umsetzung zu rechnen.

Der vorliegende Beitrag beleuchtet wichtige Aspekte, für die sich Unternehmen bereits jetzt rüsten sollten, um ab 27.09.2026 bereit für die EmpCo zu sein.

Werbung mit Green Claims oder Social Claims

Wirbt Ihr Unternehmen zum Beispiel mit Aussagen wie: „Unsere Produkte sind „umweltfreundlich“, “umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“ “? Wenn ja, handelt es sich hierbei um allgemeine Umweltaussagen, die nach der EmpCo nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, etwa wenn die Aussage durch ausreichende Spezifizierung (auf demselben Werbemedium) präzisiert wird. Selbst die Verwendung von „grünen“ Design-Sujets wie grünen Blättern, Wasser oder Tieren und/oder entsprechende Farbgebung kann als Umweltaussage qualifiziert werden und somit den Anforderungen der EmpCo unterliegen.

Werbung mit Bezug auf soziale Merkmale sollte aufgrund der EmpCo ebenfalls überprüft werden. Dieser Aspekt umfasst die sozialen Merkmale eines Produkts entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Zu denken ist hier insbesondere an die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen, dh angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfelds, Achtung der Menschenrechte, Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion und Vielfalt, sowie Beiträge zu sozialen Initiativen oder ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz.

Zukunftsgerichtete Umweltaussagen unter der Lupe

Unternehmen verwenden in ihrem Außenauftritt häufig zukunftsgerichtete Umweltaussagen, zB in Hinblick auf einen geplanten Übergang zu CO2- oder Klimaneutralität oder ähnlichen Ziele bis zu einem bestimmten Datum. Solche Aussagen können nach der EmpCo zukünftig unzulässig sein, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind. Für den Umsetzungsplan bestehen dabei sowohl inhaltliche Anforderungen als auch die Vorgabe einer regelmäßigen Prüfung durch einen externen Sachverständigen.

Nachhaltigkeitssiegel – auch hier gibt es neue Vorgaben

Die Anzahl an Nachhaltigkeitssiegeln ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Hier mischen sich seriöse Siegel mit solchen, deren Aussagekraft nicht ganz eindeutig ist. Die EU sieht deshalb strengere Regeln für die Verwendung von Siegeln und Zertifikaten vor. So dürfen auf Basis der EmpCo nur mehr solche Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die entweder von staatlichen Stellen vergeben werden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Die EmpCo definiert dabei Mindestanforderungen an das Zertifizierungssystem. Zum Beispiel muss dessen Einhaltung von einer unabhängigen Partei, die den Anforderungen der EmpCo entspricht, regelmäßig überprüft werden.

Empowering Consumers: Neue (Informations-)Pflichten gegenüber Verbrauchern

Aussagen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten stehen durch die EmpCo ebenfalls auf dem Prüfstand und unterliegen erweiterten Informationspflichten. Unternehmer sind daher in Zukunft verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss unter anderem ergänzende Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten und die Verfügbarkeit von Softwareaktualisierungen bereitzustellen. In diesem Zusammenhang sind auch die in Zukunft verpflichtenden harmonisierten Hinweise zum Gewährleistungsrecht sowie zu bestimmten gewerblichen Haltbarkeitsgarantien zu berücksichtigen.

Ein nationaler Entwurf für die Umsetzung dieser Aspekte liegt mit dem geplanten Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 nun vor. Besonders zu beachten ist hier, dass dieses – neben den Anforderungen der EmpCo – auch noch weitere Änderungen enthält, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 betreffend im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge ergeben. Dazu zählen neben überarbeiteten Vorgaben für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen unter anderem auch die verpflichtende Zurverfügungstellung einer Rücktrittsfunktion bei (sämtlichen!) Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Dies erfordert für viele online tätige Unternehmer eine Anpassung des Vertragsabschlussvorgangs und/oder der Vertragsbedingungen (AGB). Diese neuen Fernabsatzbestimmungen gelten bereits ab 19.06.2026.

Fazit:

Um bis 27.09.2026 bereit für die Anwendbarkeit der Empowering Consumers Richtlinie zu sein, sollten Unternehmen ihre Aussagen in Marketingmaterial, im Rahmen ihres Online-Auftritts oder auch auf Produktverpackungen eingehend prüfen. Insbesondere wenn diese Green Claims oder Social Claims beinhalten oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden, besteht Handlungsbedarf. Gerade die Korrektur von Verpackungsmaterial (zB durch Hinzufügen der erforderlichen Informationen oder Aufkleber) kann logistisch herausfordernd sein und erfordert ausreichende Vorlaufzeit. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtzeitigen Umsetzung der neuen Vorgaben und einer rechtssicheren nachhaltigen Kommunikation.

Unternehmen im Online-Handel und Anbieter von Online-Finanzdienstleistungen sollten ihre digitale Vertragsstrecke und ihre Vertragsbedingungen (AGB) so schnell wie möglich an die Vorgaben des geplanten Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 anpassen, um bis 19.06.2026 für dessen Geltungsbeginn bereit zu sein. Gerne unterstützen wir Sie auch hier bei der Analyse und Umsetzung.

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