Coronavirus Teil 2: Beschränkungen der Ausfuhr und Verbringung von bestimmten medizinischen Schutzgütern
Autor:innen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow; Dr. Konstantin Köck LL.M. MBA (DUK) LL.M. (SCU); Mag. Katharina Scholz
Exportverbot für bestimmte medizinische Schutzgüter
Im ersten Teil unseres Blogbeitrags haben wir bereits über das letzte Woche in Deutschland verhängte Exportverbot für bestimmte medizinische Schutzgüter berichtet. Dieses umfasst ein grundsätzliches Verbot der Ausfuhr und Verbringung von Mund-Nasen-Schutz-Produkten (OP-Masken, chirurgische Masken), Schutzkittel und -anzüge sowie Handschuhe.
Gestützt wird dieses Verbot auf das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG). § 4 Abs 1 Z 5 AWG enthält eine explizite Ermächtigung zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegen zu wirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 AEUV die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.
Ist das deutsche Exportverbot durch Artikel 36 AEUV gerechtfertigt?
Wie bereits erläutert, ist ein Exportverbot nur dann gerechtfertigt, wenn es im Einklang mit Artikel 36 AEUV steht. Deutschland begründet sein Exportverbot mit dem Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Doch wovor möchte Deutschland seine Bürger schützen? Offenkundig nicht vor den medizinischen Schutzgütern, für die das Exportverbot gilt, zumal von Schutzmasken oder Handschuhen bekanntermaßen wenig Gefahr ausgeht. Vielmehr möchte es seine Bürger vor der Gefahr der Unterversorgung und Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an medizinischen Schutzgütern schützen.
Stellt Artikel 36 AEUV eine geeignete Grundlage für die Rechtfertigung eines solchen Exportverbotes dar?
Nach der gestern von EU-Ratspräsident Charles Michel geäußerten Ansicht wohl nicht. Wir schließen uns dieser Ansicht aus den folgenden Gründen an:
Es ist zwar richtig, dass Artikel 36 AEUV die Gesundheit und das Leben von Menschen schützen möchte, allerdings vor gefährlichen Produkten und nicht vor der Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an bestimmten medizinischen Schutzgütern. Eine solche Gefährdung lässt sich nämlich durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine rechtzeitige Vorsorge, verhindern. Ein Exportverbot mag zwar denselben Effekt erzielen, dennoch lässt es sich nicht unter Berufung auf Artikel 36 AEUV rechtfertigen. Vielmehr stellt das Exportverbot eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar, was seiner Rechtfertigung durch Artikel 36 AEUV ausdrücklich entgegensteht.
Welche Möglichkeiten haben betroffene Unternehmen, gegen das deutsche Exportverbot vorzugehen? Darüber geben unsere Experten von PwC Legal Austria gerne Auskunft!