Der Auftrag zur Pflanzung einer Hecke ist eine zulässige Auflage
Ausgangssachverhalt
Die Revisionswerber erhoben Revision gegen eine ihrem Nachbar (mitbeteiligte Partei) nach dem Stmk BauG erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Glasfassade und eines unterirdischen Technikraums.
Eingewendet wurde im Bewilligungsverfahren eine rechtswidrige Erhöhung der (durch einen Flächenwidmungsplan festgelegten) Bebauungsdichte, welche ursächlich für die unzumutbare Blendwirkung des Zubaus am Nachbargrundstück sei. Um die Blendwirkung hintanzuhalten, wurde der mitbeteiligten Partei mittels Auflage die Pflanzung einer Hecke als bauliche Maßnahme aufgetragen. Die Revisionswerber wendeten dahingehend weiters ein, dass die Auflage zur Pflanzung einer Hecke als bauliche Maßnahme unzureichend sei, da eine Hecke aufgrund ihrer witterungsbedingten Veränderung keinen dauerhaften Schutz vor Lichtimmissionen biete.
Der VwGH wies die Behandlung der Revision zurück, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wurde. Zum einen kommen verfassungsrechtliche Überlegungen bezüglich der Bebauungsdichte im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Zum anderen war für den VwGH die Rechtslage klar und eindeutig.
Immissionsschutz: Kein umfassendes subjektives Nachbarrecht
Gem § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Dies gilt – unter anderem – in Bezug auf Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, aber nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.
Dem Nachbarn kommt also in § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Vielmehr steht dem Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zu, wenn die Widmungskategorie, in der gebaut werden soll, auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Das ist insbesondere in der Widmungskategorie Reines Wohngebiet oder Allgemeines Wohngebiet der Fall. Keinen Immissionsschutz gewähren dagegen die Kategorien Industriegebiet oder Gebiete für Einkaufszentren.
Grundsätzlich können Bebauungsgrundlagen entweder mit einer Verordnung oder aber gem § 18 Stmk BauG dem Bauwerber gegenüber mit Bescheid erfolgen. Im Falle der Festsetzung der Bebauungsgrundlagen mit Verordnung kann ein Nachbar in dem Verfahren, in dem eine Baubewilligung erteilt wurde, auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung der Festlegung der Bebauungsgrundlagen erwirken. Diesem Fall ist die Situation gleichgestellt, wenn die Festlegung von Bebauungsgrundlagen mittels Bescheid erfolgt.
Wird jedoch eine bestimmte Bebauungsdichte schon in einem Flächenwidmungsplan festgelegt, kommen die obigen gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht zum Tragen. Bei einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte handelt es sich nicht um eine Bestimmung in einer Verordnung iSd § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist. Es wird Nachbarn daher auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte eingeräumt.
Auflagen: Keine Einschränkung auf bauliche Maßnahmen
Gem § 29 Abs 5 Stmk BauG hat die Behörde eine Baubewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Die Vorschreibung von Auflagen muss also gerechtfertigt sein, da der Bauwerber einen Rechtsanspruch besitzt, dass sein Projekt als solches bewilligt wird, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmung aufnimmt. Sie stellen somit Pflichten dar, die den Antragsteller bzw den Inhaber der Bewilligung binden.
Auflagen müssen vollstreckbar und bestimmt sein. Sie können auf ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen gerichtet sein und damit unterschiedlichste Formen annehmen. Konsequenterweise stellte der VwGH fest, dass es eine Einschränkung dahingehend, dass solche Auflagen nur bauliche Maßnahmen zum Inhalt haben dürften, wovon die revisionswerbenden Parteien offenbar ausgehen, dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung hingegen nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der möglichen Veränderungen im Pflanzenwuchs, weist der VwGH weiters darauf hin, dass das zu erhaltende Ausmaß der Pflanzen ebenfalls in der Auflage festgelegt wurde.
Autorinnen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow; Mag. Sandra Kasper; Mag. Theresa Karall
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