GmbH: Nachschusspflicht bei Gründungsprivilegierung
Autor:innen: Mag. Daniela Steiner; MMag. Judith Reichetseder; Mag. Sofya Usmanova; Mag. Samir Pajalic
In einer aktuellen Entscheidung ist der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat die Möglichkeit einer Nachschusspflicht während aufrechter Gründungsprivilegierung bejaht. Die rechtliche Begründung haben wir für Sie im Folgenden kurz zusammengefasst.
Gemäß § 10b GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Gründung der GmbH privilegiert erfolgt:
- Die gründungsprivilegierten Stammeinlagen betragen insgesamt mindestens EUR 10.000;
- davon müssen bei Gründung mindestens EUR 5.000 bar eingezahlt werden – Sacheinlagen sind nicht zulässig.
Dabei ist zu beachten, dass das Stammkapital wie bei einer regulären GmbH EUR 35.000 beträgt und mit Ende der Gründungsprivilegierung hinsichtlich der geschuldeten Stammeinlage die allgemeinen Bestimmungen gelten. Demnach hat das in bar einzuzahlende Stammkapital der Gesellschaft EUR 17.500 zu betragen.
Die Gründungsprivilegierung endet entweder durch deren Aufhebung mittels Änderung des Gesellschaftsvertrages oder jedenfalls zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Nachschüsse der Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus müssen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder einstimmig nachträglich vereinbart werden. Die Fälligstellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
Bevor Nachschüsse durch die Gesellschafter zu leisten sind, müssen zunächst offene, übernommene Stammeinlagen eingefordert werden. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Lehre.
Da im Falle einer Gründungsprivilegierung die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind und auch für die Dauer der Gründungsprivilegierung nicht einzuzahlen sind, wäre die Einforderung von Nachschüssen während aufrechter Gründungsprivilegierung unmöglich.
Der OGH hat sich nun zu diesem Problem geäußert und festgehalten, dass im Fall der Gründungsprivilegierung lediglich die gründungsprivilegierten und nicht die übernommenen Stammeinlagen voll einzufordern sind. Bereits danach kann eine Nachschusspflicht durchgesetzt werden.
Fazit
Angesichts dessen, dass die Gründungsprivilegierung Unternehmensgründern die Startphase erleichtern soll und eine Kapitalerhöhung in diesem frühen Stadium meist eine Herausforderung für das junge Unternehmen darstellt, ist es zu begrüßen, dass der OGH mit dieser Entscheidung der Durchsetzbarkeit einer Eigenfinanzierung mittels Nachschüssen im Rahmen der Gründungsprivilegierung zugestimmt hat.
Zu beachten ist jedoch, dass es jedenfalls in der Regel aus Sicht der Gesellschafter nicht von Vorteil ist, eine Nachschussverpflichtung gegenüber der Gesellschaft zu vereinbaren. Eine solche könnte im Insolvenzfall zu Haftungen der Gesellschafter führen. Eine Alternative wäre, eine Nachschussverpflichtung rein auf Ebene der Gesellschafter zu vereinbaren.
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