Publikation: Neue Rechtsprechung rund um Stiftungsvermögen bei Scheidung
Die Eheschließung ändert grundsätzlich (zunächst) nichts an der Vermögensposition der Ehegatten. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer
seiner Vermögenswerte und Träger seiner Rechte (es sei denn, etwas anderes wird zwischen den Ehegatten vertraglich vereinbart).
Allerdings entsteht durch die Eheschließung eine Art „Errungenschaftsgemeinschaft“ dahingehend, dass im Scheidungsfall eheliches
Gebrauchsvermögen und während aufrechter Ehe erlangte Ersparnisse mit gewissen Ausnahmen der nachehelichen Aufteilung unterliegen. (…)
Lesen Sie hier den vollständigen Original Beitrag des LGT Stiftungs-Update September 2021.
Ob von der Aufteilung ausgenommene Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vorliegen, ist weiterhin von Fall zu Fall anhand des speziellen, für nacheheliche Aufteilungsverfahren maßgeblichen Unternehmensbegriffs zu beurteilen. Insbesondere bei Immobilienvermögen (unabhängig davon, ob es direkt, über eine Privatstiftung oder eine Gesellschaft gehalten wird) wird das auch künftig mit schwierigen Abgrenzungsfragen verbunden sein. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist allerdings höchstgerichtlich klargestellt, dass Stifter im nachehelichen Aufteilungsverfahren jedenfalls nicht schlechter gestellt sind als Personen, die kein Vermögen an eine Privatstiftung übertragen haben.