Vertretung durch Unternehmensberater in Verwaltungs(straf)verfahren als Alternative?
Autorinnen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow; Mag. Sandra Kasper; Mag. Theresa Karall
In Kärnten erhob ein Unternehmensberater für seinen Klienten Beschwerde in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Betriebs einer gem § 74 GewO genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne erforderlicher Genehmigung. Der Unternehmensberater wies in der Beschwerde eine Vollmacht gem § 10 AVG iVm § 136 Abs 3 GewO aus.
Das LVwG Kärnten sprach mit Beschluss aus, dass der Unternehmensberater nicht als Vertreter zugelassen werde. Es lasse sich, so das LVwG, weder aus § 136 GewO noch aus den Erläuterungen und dem Ausschussbericht zur Gewerbeordnungs-Novelle 2017, der Judikatur sowie der Lehre eine Vertretungsermächtigung für Unternehmensberater in Verwaltungsstrafverfahren vor Verwaltungsgerichten ableiten. Die berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Unternehmensberater wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO sei daher nicht mit § 10 Abs 3 AVG vereinbar.
Der Unternehmensberater erhob gegen diesen Beschluss eine außerordentliche Revision.
Grundsätzliches
Grundsätzlich gilt, dass in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 10 Abs 3 AVG solche Personen nicht als Bevollmächtigte iSd § 10 Abs 1 AVG zuzulassen sind, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor österreichischen Behörden befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation regelt § 136 Abs 3 GewO jenen Bereich, in dem Unternehmensberater im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Vertretungstätigkeiten für ihre Klienten nach außen als berufsmäßige Parteienvertreter iSd § 10 Abs 1 AVG durchführen dürfen.
Feststellungen des VwGH
Im Wesentlichen stellt der VwGH Erk fest:
-
- Unternehmensberater sind somit gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftragsgebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt.
- Unternehmensberater sind grundsätzlich hinsichtlich eines im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung erteilten Auftrages, der unter anderem auch die Beratung bei der Errichtung bzw beim Betrieb einer gewerberechtlichen Betriebsanlage des Auftraggebers betrifft, zu dessen berufsmäßigen Vertretung in einem mit der Betriebsanlage zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO berechtigt.
Fazit
Der VwGH steckt mit diesem Erkenntnis den zulässigen Tätigkeitsbereich des Unternehmensberaters im Verwaltungsverfahren ab. Auf den ersten Blick scheint die alleinige Beauftragung eines Unternehmensberaters eine Alternative zur Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Aus rechtsanwaltlicher Perspektive kann ein Unternehmensberater einen Projektanten jedoch nicht vollständig unterstützen, daher macht ein „ganzheitlicher“ Ansatz mehr Sinn: Bereits im erstinstanzlichen Verfahren zeigt sich, dass eine Vertretung der ausschließlich technischen Komponente eines Projekts meist nicht ausreichend ist. Vielmehr sollte ein Projektant bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen seines Projekts sensibilisiert werden. Dadurch können bereits von Beginn an wesentliche neuralgische Punkte aus rechtlicher Sicht berücksichtigt und so allfällige Widerstände (Nachbarn, NGOs, usw) gering gehalten oder im besten Fall vermieden werden. Der Projektant hat dadurch den Vorteil, dass er durch eine fundierte rechtliche Beratung schon von Anfang an, also schon ab Projektierung, allfällige Verfahrensverzögerungen – soweit dies steuerbar – verhindern kann. Sofern Widerstände nicht vermieden werden können, bedarf es wiederum einer rechtlich fundierten Beratung und Vertretung, damit der Projektant bestmöglich abgesichert ist.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt aber insbesondere, dass der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren längst nicht mehr nur der rechtliche Berater an der Seite seines Mandanten ist. Vielmehr muss der Rechtsanwalt für seinen Mandanten, auch aufgrund der immer komplexer werdenden Materiengesetze, immer öfter zusätzlich koordinierende Tätigkeiten in Form von Projektmanagementtätigkeiten übernehmen. Daher ergeben sich in der Beratung jedenfalls Synergieeffekte mit Unternehmensberatern und technischen Büros, die in gebündelter Form einen großen Mehrwert für einen Berater schaffen können.
Die Praxisgruppe Public & Regulatory Law berät und vertritt Sie bei Fragen in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, insbesondere in den Bereichen Vergaberecht, Energierecht, Umweltrecht, Planungsrecht, Mobilitätsrecht und Life Science.