WiEReG: Neue Schutzbestimmung für Stifter und Begünstigte
Autor:innen: Mag. Daniela Steiner; MMag. Judith Reichetseder; Mag. Samir Pajalic
Das bereits in Kraft getretene WiEReG bringt eine Neuerung, die zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern, also insbesondere Stiftern und Begünstigten, beachtet werden muss. Hier ein kurzer Überblick:
1. Rechtliche Grundlage
Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie wurde in Österreich das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (nachfolgend WiEReG) erlassen. In diesem Register sollen aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gesammelt und erfasst werden. Dies soll somit einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liefern. Das WiEReG ist nicht nur auf Personen- und Kapitalgesellschaften anwendbar, sondern auch auf Privatstiftungen.
2. Einsichtsberechtigte
Eine Besonderheit des Registers ist, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten außerordentlich weit gefasst ist. Somit können neben Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern auch Kreditinstitute, Glücksspielbetreiber, Personalverrechner, Makler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus kann sogar jede beliebige Person auf Antrag Einsicht in das Register nehmen, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
Der Gesetzgeber sah sich aufgrund der umfangreichen Einsichtsmöglichkeit nunmehr gezwungen, das WiEReG um eine neue Schutzbestimmung zu erweitern.
3. Neue Schutzbestimmung – § 10a WiEReG
Zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern, somit auch Stiftern und Begünstigten, tritt ab dem 1. Oktober 2018 mit dem neuen § 10a WiEReG folgende Regelung in Kraft:
- Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde die Einsicht in das Register zu beschränken, sofern der wirtschaftliche Eigentümer nachweist, dass der Einsichtnahme überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.
- Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden. Dazu zählen unter anderem Betrug, Erpressung, Nötigung oder strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Überwiegende schutzwürdige Interessen sind auch gegeben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Sofern sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben, liegen keine schutzwürdigen Interessen vor.
- Eine derartige Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass aus dem Registerauszug keine Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer angezeigt werden. Dies gilt allerdings nicht für Behörden, Notare und von der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigte Kredit- und Finanzinstitute.
4. Ausblick
Die Neuerung des WiEReG ist – insbesondere unter dem Aspekt der Wahrung der Privatsphäre des Stifters und der Begünstigten – durchaus zu begrüßen. Dennoch bleibt abzuwarten, wie die Registerbehörde die jeweiligen Anträge handhaben wird, da sie einem Antrag lediglich zustimmen kann, aber nicht muss. In weiterer Folge wird sich zeigen, ob für Stiftungen weitere Sonderregelungen getroffen werden müssen.
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