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30.09.2019

Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle

Die Europäische Erbrechtsverordnung harmonisiert Erbrechtsfälle, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Ihr Ziel besteht darin, eine rechtssichere Nachlassregelung in der Europäischen Union zu ermöglichen.

1. Hintergrund

Grenzüberschreitende Erbfälle stellen Rechtsberater und Erben nicht selten vor große Herausforderungen. Komplexe Regelungen, unterschiedliche nationale Rechtsordnungen und Unstimmigkeiten über die internationale Zuständigkeit erschweren eine effiziente und zügige Nachlassregelung.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) soll Hindernisse dieser Art beseitigen. Seit dem 17. August 2015 bestimmt die EuErbVO in grenzüberschreitenden Nachlassfällen, welches mitgliedstaatliche Recht zur Anwendung kommen und welcher Mitgliedstaat mit seinen Gerichten und Behörden für die erbrechtliche Entscheidungsfindung zuständig sein soll. Mit der Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sieht die Verordnung zudem materiell rechtliche Bestimmungen vor, mit deren Hilfe die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle in der Europäischen Union erleichtert werden sollen. Von der Anwendung der EuErbVO bleibt jedoch das nationale materielle Erbrecht (wie beispielsweise das Pflichtteilsrecht) sowie das nationale Erbschaftsteuerrecht der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt.

Die Verordnung gilt in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland, für Todesfälle, die sich ab dem 17. August 2015 ereignet haben. Gleichwohl wird sie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten auch gegenüber Drittstaaten und deren Angehörigen angewendet, die Vermögenswerte innerhalb der Europäischen Union hinterlassen haben.

2. Anwendbares Recht

Vor dem Inkrafttreten der EuErbVO galt die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen als entscheidendes Kriterium, wenn es um die Feststellung des anzuwendenden Rechts ging. Seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht desjenigen Staates, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Von diesem Aufenthaltsprinzip werden nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Vermögenswerte des Verstorbenen erfasst. Hieraus folgt etwa, dass der dauerhafte Umzug eines österreichischen Staatsbürgers nach Deutschland nicht nur zu einem Orts-, sondern auch zu einem Rechtswechsel führt, da künftig deutsches Erbrecht zur Anwendung käme.

Der zentrale Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ wird von der EuErbVO nicht definiert. Um den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmen zu können, ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Verstorbenen in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts, die familiäre Bindung zum Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen beziehungsweise die Belegenheit des Vermögens zu berücksichtigen.

Durch die Wahl des anwendbaren Rechts hat jedoch der Erblasser die Möglichkeit vom Aufenthaltsprinzip abzuweichen:

  • Er kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt seiner Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.
  • Sollte der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, so kann er sich für das Recht eines der Staaten entscheiden, deren Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seiner Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes besitzt.

Zu beachten ist hierbei, dass die Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung erfolgen muss.

3. Internationale Zuständigkeit

Die Neuerungen der EuErbVO erfassen auch Fragen zur internationalen Zuständigkeit. Für Entscheidungen in Erbfällen sollen demnach primär die Gerichte des Staates zuständig sein, in dessen Hoheitsgebiet des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies bedeutet für unseren Beispielsfall, dass auch ein deutsches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren international zuständig wäre.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verstorbene in seiner letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl getroffen hat. In Fällen dieser Art können die Hinterbliebenen eines Verstorbenen vereinbaren, dass Entscheidungen in Erbsachen von Gerichten des Staates gefällt werden sollen, dessen Recht vom Verstorbenen gewählt wurde.

4. Europäisches Nachlasszeugnis

Bei europaweiten Erbfällen kann es mitunter schwierig sein, die Erbenstellung gegenüber nationalen Behörden nachzuweisen. Um eine Nachweisbarkeit zu erleichtern, wurde durch die EuErbVO ein Europäisches Nachlasszeugnis als optionales Instrument eingeführt. Das Zeugnis gilt bei den Mitgliedstaaten als unionsweit anerkannter, einheitlicher Erbnachweis und soll zu einer effizienten und zügigen Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle beitragen.

Das Zeugnis bedarf eines Antrags und wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte für den konkreten Erbfall zuständig sind.

Die Verwendung eines solchen Zeugnisses ist jedoch nicht verpflichtend und den berechtigten Personen steht es frei, auch andere nach der EuErbVO zur Verfügung stehende Instrumente (öffentliche Urkunden, Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche) zu nutzen.

5. Praktische Auswirkungen

Die EuErbVO ist ein wichtiger Baustein, um einen gemeinsamen europäischen Rechtsraum zu schaffen. Vereinheitlichte Verfahrens- und Kollisionsregeln, klare Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit und einheitliche Erbnachweise führen zu einer leichteren Abwicklung grenzüberschreitender Nachlassangelegenheiten. Gleichwohl gehen mit der Verordnung auch Anwendungsprobleme einher. So besteht die Gefahr, dass künftige Erblasser mit einem grenzüberschreitenden Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes auch die auf ihren Todesfall anzuwendende Rechtsordnung unbemerkt wechseln. Von diesem Umstand können allem voran zwei Personengruppen betroffen sein:

  • Personen, die aus privaten Gründen jährlich mehrere Monate im Jahr in einem anderen Mitgliedstaat leben;
  • Personen, die aus beruflichen Gründen faktisch mehr als einen gewöhnlichen Aufenthaltsort besitzen.

Sollte es nicht möglich sein, den gewöhnlichen Aufenthaltsort eindeutig zu bestimmen, so beeinflusst dies die Feststellung der auf den Todesfall anzuwendenden Rechtsordnung. Dies könnte zu einem rechtsunsicheren Zustand führen, was es zu vermeiden gilt.

Liegt ein Erbfall ohne Auslandsbezug vor, führt die EuErbVO zu keinen wesentlichen Änderungen. Falls ein Auslandsbezug jedoch gegeben ist, sollten bereits bestehende Nachfolgeregelungen überprüft werden. Unser Private Wealth Services Team hält Sie gerne über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden und steht Ihnen mit hochwertigen Leistungen zur Seite. Wir sind auf die Beratung von Privatkunden, Familienunternehmen und Family Offices spezialisiert. Wir bauen Beziehungen zu unseren Kunden auf, die auf einem tiefgreifenden Verständnis ihrer vielseitigen Interessen und Ziele gründen. Durch eine enge Zusammenarbeit mit dem internationalen PwC Private Wealth Services Netzwerk bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung insbesondere bei Nachfolgeplanungen für Privatpersonen sowie in Familienunternehmen, Vermögensallokationen und Vermögenssicherungen, Stiftungen und Trusts, Erstellung effektiver Aufsichts- und Führungsstrukturen, privaten Global Mobility-Themen und philanthropischen Investitionen.

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