COVID-19-Bestimmungen: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
Autorinnen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow; Mag. Sandra Kasper; Mag. Theresa Karall
Die COVID-Pandemie war (und ist noch) Anlass für zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Novellen und Maßnahmenpakete (COVID-19-Bestimmungen); wohlgemerkt, nicht gänzlich unumstritten: seit Ende März 2020 treffen laufend Anträge und Beschwerden betreffend COVID-19-Bestimmungen beim VfGH ein. Vor wenigen Stunden hat der VfGH drei Entscheidungen veröffentlicht.
Mit den Entscheidungen vom 14.07.2020 (VfGH G 202/2020-20; VfGH V 411/2020-17; VfGH V 363/2020-25 jeweils vom 14.07.2020) bringt der VfGH ein Stück mehr Klarheit in die rechtlichen Unsicherheiten, die in den letzten Wochen aufgrund COVID-19-Bestimmungen aufgetreten sind.
Hier die Hard Facts der Entscheidungen in aller Kürze:
- Verfassungskonform ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigung für Betriebe, welche in Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden, vorsieht.
- Weiters ist die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte verfassungskonform.
- Demgegenüber ist das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m² gesetzwidrig.
- Darüber hinaus ist die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte gesetzwidrig.
Der VfGH hat sich dabei von den folgenden Entscheidungsgründen leiten lassen:
Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang ist verfassungskonform
Das COVID-19-Maßnahmengesetz vom März 2020 sieht keinen Anspruch auf Entschädigung für Unternehmer vor, welche vom Betretungsverbot von Betriebsstätten betroffen sind.
Grundsätzlich legt der VfGH fest, dass das Betretungsverbot sehr wohl einer Art Betriebsverbot gleichkomme und somit einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt. Allerdings ist das Betretungsverbot in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, welches darauf abzielt, mögliche wirtschaftliche Auswirkungen eben dieses Verbots abzufedern. Unternehmen hatten und haben die Möglichkeit, finanzielle Unterstützungsleistungen zu beantragen bzw Beihilfen bei Kurzarbeit zu erlangen.
In Anbetracht der breitgefächerten Hilfsmaßnahmen und des konkreten Anlassfalls (nämlich einer akuten Krisensituation), welcher zur Verhängung der Betretungsverbot geführt hat, stellt der Entfall der Entschädigung für den VfGH keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar. Der VfGH leitet somit aus diesem Grundrecht keine Entschädigungspflicht ab.
Unerheblich ist weiters, dass das Epidemiegesetz 1950 für den Fall der Schließung von Betrieben einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gewährt. Das Epidemiegesetz 1950 zielt auf die Schließung einzelner Betriebe und nicht – wie im gegebene Fall – auf großräumige Betriebsschließungen ab.
Darüber hinaus argumentiert der VfGH, dass er dem Gesetzgeber einen weiten rechtpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Bekämpfung der Folgen von COVID-19 zuspielt. Nachdem die von der Regierung festgelegten Rettungspakete dieselben Ziele wie die Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 verfolgen, hat der VfGH aus gleichheitsgrundsätzlicher Sicht auch nichts entgegenzusetzen.
Abschließend führt der VfGH aus, dass aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte jeder Betroffene einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass Förderungen gleichheitskonform und nach sachlichen Kriterien gewährt werden.
Differenzierung zwischen Bau- und Gartenmärkten sowie anderen großen Handelsbetrieben
Gestützt auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde mit Verordnung des Gesundheitsministers BGBl II Nr 96/2020 unter anderem das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels untersagt. Ausgenommen davon waren zunächst systemrelevante Betriebe, später wurden weitere Betriebstätten des Handels – ua Bau- und Gartenmärkte (auch über 400 m² Kundenbereich) – davon ausgenommen. Sonstige andere Geschäfte durften nur betreten werden, wenn der Kundenbereich unter 400 m² gelegen ist.
Der VfGH stellt zunächst fest, dass er keine Bedenken gegen die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz hat. Anders sehe es aber hinsichtlich der Verordnung des Gesundheitsministers (BGBl II Nr 96/2020) aus, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung „wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ (vgl § 2 Abs. 4 idF BGBl II 151/2020). Zum einen ist für den VfGH nicht ersichtlich, auf Basis welcher Informationen der Gesundheitsminister die Verordnungsentscheidung und die gesetzlich vorgegebene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen getroffen hat.
Zudem bedeutet die Regelung eine Ungleichbehandlung zwischen Geschäften mit mehr als 400 m² und vergleichbaren Betriebsstätten wie Bau- und Gartenmärkten; diese waren nämlich unabhängig von ihrer Größe vom Betretungsverbot ausgenommen. Eine sachliche Rechtfertigung ist für das Höchstgericht nicht erkennbar, weshalb diese Regelung für den VfGH auch gesetzwidrig ist.
Betretungsverbot an allgemeinen Orten
Soweit es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, sieht § 2 COVID-Maßnahmengesetz vor, dass das Betreten von „bestimmten Orten“ mittels gesonderter Verordnung untersagt werden kann. Entgegen des gesetzlichen Wortlauts des Maßnahmengesetzes normierte dagegen die (aufgrund § 2 leg cit) erlassene Verordnung BGBl II Nr 98/2020 des Bundesministers für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz ein „allgemeines“ Betretungsverbot öffentlicher Orte und normierte davon lediglich einige Ausnahmen.
Der VfGH erkennt, dass Behörden, welche über die Erlassung von Betretungsverboten entscheiden, an die Grundrechte, insbesondere an das Recht auf persönliche Freizügigkeit gebunden sind. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie einem legitimen öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sind.
Zudem, so der VfGH weiter, ist der Verordnungsgeber an die Grenzen des Gesetzes gebunden. Der zuständige Bundesminister hat die Grenzen, welche ihm durch das COVID-19-Maßnahmengesetz gesetzt sind, nach Ansicht des VfGH überschritten. Das Gesetz hat keine ausreichende Grundlage für ein allgemeines Betretungsverbot dargestellt, sondern ermächtigte den Verordnungsgeber nur zur Untersagung der Betretung bestimmter Orte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verordnung eine Vielzahl an Ausnahmen des Betretungsverbots vorsieht.
Nach Ansicht des VfGH ist das allgemeine Betretungsverbot an öffentlichen Orten daher gesetzwidrig und es sind die betreffenden Bestimmungen (zB in laufenden Verwaltungsstrafverfahren) nicht mehr anzuwenden.
Die oben erörterten Entscheidungen sind wohl nicht die letzten Entscheidungen, welche der VfGH in Zusammenhang mit dem COVID-19 Bestimmungen fällen wird. Kommende Entscheidungen des VfGH zum Thema COVID-19 sind mit Spannung zu erwarten. Bleiben Sie up-to-date!
Die Praxisgruppe Public & Regulatory Law berät und vertritt Sie nicht nur bei Fragen rund um die Bestimmungen in Zusammengang mit COVID-19, sondern in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, insbesondere in den Bereichen Vergaberecht, Energierecht, Umweltrecht, Planungsrecht, Mobilitätsrecht und Life Science.