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01.04.2020

COVID-19 und die gesetzlichen Änderungen im Gesundheitswesen

Das 2. COVID-19-Gesetzespaket bringt in vielen Rechtsbereichen weitreichende Änderungen, so auch im Zusammenhang mit Gesundheitseinrichtungen und deren Personal. Die getroffenen Maßnahmen sind mit 22.03.2020 in Kraft getreten.

1. Allem voran: Der Normalbetrieb bleibt aufrecht

Trotz der aktuellen Ausnahmesituation, insbesondere dem steigenden Bedarf an Fachkräften und der Ausweitung des „COVID-19-Betriebs“ in Gesundheitseinrichtungen, müssen diese parallel auch ihren Normalbetrieb aufrechterhalten. Wichtig ist dabei, dass diese beiden Bereiche strikt unterschieden werden, da die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des regulären Betriebes weiterhin einzuhalten sind. Lockerungen aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes gibt es nur in gewissen Bereichen im Zusammengang mit der Pandemie. Ein Beispiel: Die Vorgaben für die Erstellung und Vidierung eines medizinischen Befundes bleiben durch das 2. COVID-19-Gesetz unberührt. Ein medizinischer Befund ist weiterhin ausschließlich von einen Arzt gemäß dem Ärztegesetz zu erstellen und zu vidieren.

2. Die wichtigsten Maßnahmen: Kurzfristige Aufstockung des gesamten Gesundheitspersonals und Ausweitung der Tätigkeitsbereiche

Ärztegesetz

Das Ärztegesetz orientiert sich grundsätzlich streng am sogenannten ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt, wonach bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitsbereich nur von einem Arzt ausgeübt werden dürfen (ua Untersuchung auf körperliche Krankheiten).

Aufgrund des massiven Ärztemangels ermöglicht das 2. COVID-19-Gesetz für bestimmte medizinische Tätigkeiten ein Absehen von diesem strengen Grundsatz. Das Ärztegesetz wird dahingehend angepasst, dass nun Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie (COVID-19) durchgeführt werden, neben Ärzten auch von naturwissenschaftlichen und veterinärmedizinischen Einrichtungen durchgeführt werden dürfen.

  • Dies ermöglicht eine rasche Aufstockung von Personal in Gesundheitseinrichtungen, welche im Zusammengang mit COVID-19 tätig sind.
  • Zudem eröffnet es entsprechend geeigneten Labors oder Instituten, insbesondere veterinärmedizinischen Einrichtungen, die Möglichkeit, ihren Tätigkeitbereich um Untersuchungen im Zusammenhang mit COVID-19 auszuweiten.

Um das Potenzial an ärztlich qualifiziertem Personal sinnvoll auszuschöpfen, dürfen Ärzte ungeachtet des allfälligen Fehlens gewisser Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Rahmen der Pandemie ausüben. Diese Regelung betrifft insbesondere pensionierte Ärzte, ausländische Ärzte sowie Turnusärzte (auch ohne abgeschlossene Ausbildung).

Die Erfüllung der Qualitäts- und Sicherheitserfordernisse wird dadurch gewährleistet, dass diese Ärzte ihre Tätigkeit nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärzten ausüben dürfen.

 

MTD-Gesetz

Normalerweise dürfen Biomedizinische Analytiker (BMA) Labormethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, nur nach ärztlicher Anordnung durchführen.

Für den COVID-19-Betrieb gilt hingegen, dass Labormethoden im Zusammenhang mit der Pandemie auch ohne ärztliche Anordnung von BMAs durchgeführt werden dürfen. Zudem dürfen hierfür auch Personen mit einer naturwissenschaftlichen und veterinärmedizinischen Ausbildung herangezogen werden. Im Regelbetrieb wäre dies nicht möglich.

Auch in diesem Gesundheitsbereich ist eine Aufstockung des Personals für den COVID-19-Betrieb vorgesehen. Dies betrifft alle medizinisch-technischen Dienste – ua Physiotherapeuten, Biomedizinische Analytiker und Radiologietechnologen. Die Zielgruppe sind Berufsangehörige im Ruhestand, Absolventen einer inländischen Ausbildung sowie Berufsangehörige mit Ausbildung im Ausland.

 

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Nicht nur die Nachfrage nach Ärzten und Labormitarbeitern steigt, sondern auch jene des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals.

Durch die Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes können Personen, die nicht über eine Berechtigung zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten verfügen, im COVID-19-Betrieb zu Tätigkeiten der pflegerischen Basisversorgung herangezogen werden.

Zudem können Personen, die die entsprechenden Qualifikationsnachweise erbringen, jedoch noch nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, als Gesundheits- und Krankenpersonal sowie als Pflegeassistenz tätig werden.

3. Weitere Maßnahmen

Krankenanstalten und Kuranstalten

Medizinische Versorgungseinrichtungen, die während der Pandemie für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten und Krankheitsverdächtigen eingerichtet werden, gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes und müssen daher nicht die strengen gesetzlichen Anforderungen an Krankenanstalten (ua hinsichtlich Errichtung und Betrieb) einhalten.

 

Medizinproduktegesetz

Für die Dauer der COVID-19-Pandemie können nun mittels Verordnung Herstellern, Bevollmächtigten und Abgabestellen von Medizinprodukten gewisse Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen auferlegt werden – dies stets im Konnex mit der ernstlichen und erheblichen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung.

 

Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Änderungen im Gesundheitsbereich haben bzw  Unterstützung bei der Umsetzung neuer gesundheitsrechtlicher Maßnahmen in Ihrer Gesundheitseinrichtung benötigen, dann unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne dabei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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TagsCOVID-19GesundheitsrechtPublic&Regulatory Law
Foto von Dr. Stefanie Werinos-Sydow
Dr. Stefanie Werinos-Sydow stefanie.werinos@pwc.com
Foto von Mag. Theresa Karall
Mag. Theresa Karall theresa.karall@pwc.com
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Mag. Sandra Kasper sandra.kasper@pwc.com

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