COVID-19: WiEReG – Meldepflicht vorläufig ausgesetzt
Da Unternehmen, aber auch Behörden und Gerichte, derzeit auf Notbetrieb laufen, wird die Einhaltung formaler Einreich- und Meldepflichten für viele fast unmöglich. Dies erkennend hat der Gesetzgeber so ziemlich alle gerichtlichen und behördlichen Fristen gehemmt, verlängert oder unterbrochen. Dementsprechend wurde mit dem 3. COVID-19-Gesetz das Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) insoweit angepasst, als nun sämtliche offenen Meldefristen „ausgesetzt“ wurden.
Unterbrechung der Fristen
Durch die Ergänzung des § 18 WiEReG um Abs 3 werden sämtliche Meldefristen gemäß § 5 Abs 1 WiEReG unterbrochen, die nach dem 15. März 2020 ablaufen oder die zwischen 16. März und 30. April 2020 zu laufen beginnen. § 5 Abs 1 WiEReG regelt unter anderem die Erstmeldung, Änderungsmeldung sowie eine gegebenenfalls erforderliche Bestätigung des Registerstandes (sogenannte „Nullmeldung“), welche mit der jährlichen Prüfpflicht gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 3 WiEReG einhergeht. Die unterbrochenen Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Verlängerung der Unterbrechung möglich
Darüber hinaus wird im neueingefügten Absatz 4 der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die oben beschriebene Unterbrechung der Fristen durch Verordnung bis längstens 31.12.2020 zu verlängern.
Auswirkungen auf die Praxis
Die gegenständliche Unterbrechung der Meldefristen gemäß § 5 Abs 1 WiEReG ist zu begrüßen, da es in so schwierigen Zeiten durchaus vorkommen kann, dass Unternehmen auf die eine oder andere Meldepflicht vergessen. Die Meldefristen gemäß § 5 Abs 1 WiEReG betragen zumeist 4 Wochen. Wenn daher beispielsweise am 17. Februar die vierwöchige Frist für eine Erst-, Änderungs- oder Nullmeldung zu laufen begonnen hat, dann wäre der letzte Tag der Frist der 16. März. Durch die Änderung des WiEReG wird diese Frist unterbrochen und beginnt mit 1. Mai neu zu laufen. In unserem Beispiel wäre daher der letzte Tag der Frist der 29. Mai 2020. Es bleibt abzuwarten, ob der Finanzminister mit Verordnung eine weitere Verlängerung anordnet. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Sollten Sie Fragen zu den gesetzlichen Änderungen haben, dann unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Autor:innen: MMag. Verena Heffermann; István Koosz LL.M., Lara Weissenberger