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05.07.2018

Crowdfunding-Regeln werden vereinfacht

Autor: Stefan Paulmayer

Die Aufnahme von Geldern über den Kapitalmarkt soll für Emittenten weiter vereinfacht werden. Am 4.7.2018 hat der Nationalrat das Bundesgesetz beschlossen, mit dem wesentliche Änderungen im Kapitalmarktgesetz (KMG) und Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) erfolgen werden. Das Gesetz wurde durch den Bundesrat bestätigt und soll noch im Juli 2018 in Kraft treten.

Vereinheitlichung des Rechtsrahmens

Die wohl wesentlichste Änderung betrifft die Gleichschaltung von KMG und AltFG. Die bisherige Trennung zwischen Wertpapier- bzw Veranlagungsemissionen nach KMG einerseits und der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach AltFG andererseits wird aufgehoben. Die Bestimmungen des AltFG sollen hinkünftig für Wertpapier- und Veranlagungsemissionen gelten, die im Rahmen der neu zu schaffenden Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß § 3 (1) Z 10 KMG-neu begeben werden.

Ebenfalls entfällt in Zukunft die Beschränkung, dass Emittenten unter dem AltFG Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen sein müssen, die die eingesammelten Gelder unmittelbar für ihre operative Tätigkeit verwenden müssen. Von den Vereinfachungen können sohin sämtliche Emittenten profitieren (auch konzessionierte Unternehmen).

Bis EUR 2 Mio vereinfachte Informationspflichten

Die neue Ausnahmebestimmung erlaubt die prospektfreie Emission von Wertpapieren und Veranlagungen im jeweiligen Gesamtgegenwert von weniger als EUR 2 Mio. Gänzlich unreguliert werden jedoch auch Emissionen bis EUR 2 Mio nicht sein – vielmehr ist nach AltFG ein Informationsblatt zu erstellen, das den Investoren die wesentlichen Informationen zur Investition gibt. Jedoch entfällt der Aufwand der Erstellung eines Prospekts (bzw vereinfachten Prospekts) und (bei Wertpapieren) der FMA-Billigungsprozess, was die oftmals hohen Kosten von Kapitalmarkttransaktionen für Emittenten reduzieren sollte.

Im Folgenden haben wir für Sie die neuen Anforderungen überblicksartig zusammengefasst

Zu beachten sind jedoch bestimmte Einschränkungen für die Nutzung der Erleichterungen durch das AltFG:

  • der aushaftende Betrag aller nach AltFG eingesammelter Veranlagungen darf EUR 5 mn über einen Zeitraum von 7 Jahren nicht übersteigen; und
  • der aushaftende Betrag aller nach dem AltFG emittierten Wertpapiere darf einen Betrag von EUR 5 mn über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigen.

Emittenten von Wertpapieren sind freilich nicht gezwungen, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen. Die Erstellung eines vollen EU-Prospekts ist weiterhin möglich (zB wenn dies zur Vermarktung der Wertpapiere hilfreich erscheint oder ein Passporting des Prospekt angestrebt wird); diesfalls gelten die Bestimmungen des AltFG nicht für den Emittenten.

Fazit

Die Vereinfachung der Regelungen ist sehr zu begrüßen, war doch die bisherige Regelung unnötig kompliziert und hat aufgrund mancher Unklarheiten letztlich auch zu Rechtsunsicherheiten geführt.

Jedoch hat der Gesetzgeber leider weiterhin den nach EU-Vorgaben zulässigen maximalen Rahmen für Erleichterungen für Emittenten nicht ausgeschöpft.  Emissionen bis zu einem Gesamtwert in der Union von bis zu EUR 8 Mio (innerhalb von 12 Monaten) könnten gemäß Prospekt-Verordnung von der vollen Prospektpflicht ausgenommen werden. In Österreich liegt die Schwelle weiterhin bei EUR 5 Mio. Erleichterungen gibt es somit trotz der Novelle leider nur für Emissionen im Bereich bis EUR 5 Mio.

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Foto von Mag. Irene Beck, B.A.
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