EuGH erleichtert grenzüberschreitende Sitzverlegung
Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Polbud –Wykonawstwo sp. z o.o., C-106/16) hat der Europäische Gerichtshof einen weiteren Meilenstein zugunsten der inner-europäischen Mobilität von Gesellschaften gesetzt. Im Vergleich zur letzten Sitzverlegungs-Entscheidung VALE (EuGH 12. Juli 2012, C-378/10) hat er die Niederlassungsfreiheit noch großzügiger beurteilt und lässt sogar eine rein formale Verlegung des Satzungssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu. Zudem hält er fest, dass „umziehende“ Gesellschaften nicht nach innerstaatlichem Recht zur Liquidation verpflichtet werden dürfen.
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Autorin: MMag. Verena Heffermann