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13.12.2023

Gesetzesänderung zum Jahreswechsel: Was ändert sich ab 2024 bei der Altersteilzeit?

Das Modell der Altersteilzeit (ATZ) ist eine Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und dabei einen Lohnausgleich zu erhalten, der teilweise vom Arbeitsmarktservice (AMS) gefördert wird. ATZ soll Arbeitnehmer:innen den Übergang in den Ruhestand erleichtern und gleichzeitig jüngeren Arbeitskräften den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Wie bereits in unserem Blogbeitrag vom 25. September 2023 kurz erwähnt, kommt es zum Jahreswechsel (ab 1. Jänner 2024) zu gesetzlichen Änderungen in Zusammenhang mit ATZ, die sowohl für Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen relevant sind. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben

 

Auslaufen der Förderung der geblockten Altersteilzeit

Die Förderung der geblockten ATZ, bei der das AMS aktuell noch 50% der zusätzlichen Aufwendungen von Arbeitgeber:innen ersetzt, wird schrittweise eingestellt. Der abzugeltende Anteil verringert sich entsprechend ab 2024 jährlich. Der konkrete Prozentsatz richtet sich nach dem Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung bzw. des Anspruches auf Altersteilzeitgeld und gilt sodann für die gesamte Laufzeit. Diese Änderung soll die ATZ als eine Form der vorzeitigen Alterspension einschränken und keine arbeitsmarktpolitischen Ziele verfolgen.

 

Neue Berechnungsmethode

Die Berechnung des Lohnausgleichs, der den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem entsprechend der neuen Arbeitszeit im Rahmen der ATZ reduzierten Entgelt ausgleichen soll, wird angepasst: Der Oberwert wird inhaltlich unverändert als das Entgelt in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit definiert und im Gesetz lediglich sprachlich neu formuliert. Der Unterwert wird hingegen künftig als das Entgelt definiert, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte. Der Unterwert stellt im Ergebnis künftig einen prozentuellen Anteil des Oberwerts nach Abzug von Überstundenentlohnung bzw. Überstundenpauschalen dar. Diese neue Berechnungsmethode gilt ab 1. Jänner 2024 für alle – auch für bereits laufende – ATZ-Vereinbarungen. Spätestens mit Wirksamkeit der nächsten dem AMS bekanntzugebenden Entgeltänderung muss die neue Berechnungsmethode angewandt werden.

 

Vereinfachung der Lohnverrechnung betreffend Sozialversicherungsbeiträge

Die Lohnverrechnung wird künftig vereinfacht, indem die erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber:innen im Rahmen der ATZ übernehmen müssen, nicht mehr als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gelten und somit keine erhöhten Lohnnebenkosten verursachen.

Das AMS ersetzt diese erhöhten Beiträge weiterhin in Form des Altersteilzeitgeldes. Allerdings wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass sich die Förderung für die Beiträge zur Sozialversicherung auf die Pensions-, Kranken-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung und den IESG-Zuschlag beschränkt. Auch werden die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Zusammenhang sprachlich präzisiert.

 

Erweiterte ATZ / Teilpension

Die Regelungen betreffend die erweiterte ATZ bzw. Teilpension, die grundsätzlich für jene Arbeitnehmer:innen möglich ist, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, werden ab 2024 direkt in die Regelungen betreffend die ATZ integriert. Das AMS ersetzt Arbeitgeber:innen in diesem Fall grundsätzlich wie bisher 100% des zusätzlichen Aufwandes in Form des Altersteilzeitgeldes.

 

Gehaltserhöhungen

Das Altersteilzeitgeld wird ab 2024 grundsätzlich nur noch einmal jährlich nach dem Tariflohnindex valorisiert. Sonstige Gehaltserhöhungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn diese aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften gewährt werden und mehr als EUR 20 monatlich betragen. Anderweitige Erhöhungen sind hingegen bei einer Valorisierung des Altersteilzeitgeldes künftig nicht mehr zu beachten.

 

Flexible Gestaltung der kontinuierlichen Altersteilzeit

Die Bestimmungen betreffend eine flexible Gestaltung der kontinuierlichen ATZ werden ab 2024 ebenfalls angepasst: So darf künftig die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20% und höchstens 80% der vorherigen Normalarbeitszeit betragen, sofern Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der ATZ ausgeglichen werden.

 

Es ist für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen jedenfalls ratsam, sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die im Unternehmen bestehenden oder geplanten ATZ-Vereinbarungen auf ihre Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unserem PwC P&O Payroll-Consulting-Team bei sämtlichen Fragen in Zusammenhang mit Altersteilzeit, wie z.B. bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, der Erstellung bzw. Überarbeitung von Altersteilzeitvereinbarungen oder auch bei der Erstellung von Vorschauberechnungen die voraussichtlichen Mehrkosten betreffend.

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TagsAltersteilzeitArbeitsrecht
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