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24.04.2020

Kartellrecht in Zeiten von COVID-19 – EU-Kommission erlässt befristeten Rahmen für die Zusammenarbeit von Unternehmen

Autor: Dr. Konstantin Köck, LL.M. MBA LL.M.

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung über einen Befristeten Rahmen für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen in durch den derzeitigen Coronavirusausbruch verursachten Notsituationen veröffentlicht. 

Der befristete Rahmen konkretisiert die Prüfungskriterien der Europäischen Kommission für befristete Kooperationsvorhaben, die zur Behebung oder Vermeidung von Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen, insbesondere im Gesundheitswesen, erforderlich sind. Außerdem beschreibt der befristete Rahmen, unter welchen Umständen in geeigneten Fällen für konkrete und genau definierte Kooperationsvorhaben, mit denen Engpässe bei der Versorgung von Krankenhäusern mit wichtigen Arzneimitteln vermieden werden sollen, eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung (sog Comfort Letter) ausgestellt werden kann.

In normalen Zeiten haben Unternehmen keine Möglichkeit, eine geplante Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen von der EU-Kommission auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit prüfen und von dieser genehmigen zu lassen. Vielmehr müssen Unternehmen normalerweise selbst prüfen und entscheiden, ob ihre Vereinbarungen und Verhaltensweisen rechtmäßig sind. Der befristete Rahmen soll Unternehmen eine solche Beurteilung erleichtern.

Sollten dennoch Zweifel darüber bestehen, ob eine Kooperationsinitiative, die in der aktuellen Krise zur Behebung oder Vermeidung von Engpässen bei unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen beitragen soll, rechtmäßig ist, können die betroffenen Unternehmen die informelle Abstimmung mit der EU-Kommission suchen. In Einzelfällen wird die EU-Kommission eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung (sog Comfort Letter) ausstellen. Dies soll insbesondere für Fälle gelten, in denen noch Unklarheit besteht, ob eine solche Initiative mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar ist.

Eine Zusammenarbeit soll zunächst in all jenen Fällen zulässig sein, durch die eine Versorgung mit unentbehrlichen, aber knappen Waren und Dienstleistungen sowie ihre angemessene Verteilung sichergestellt und Engpässen bei der Versorgung mit solchen unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen begegnet wird. Dazu zählen insbesondere – aber nicht ausschließlich – Arzneimittel und medizinische Ausrüstungen. Die Europäische Kommission wird den befristeten Rahmen in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Krise ändern oder ergänzen, um weitere Arten der Zusammenarbeit abzudecken.

Als Beispiel führt die EU-Kommission die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Arzneimittelherstellern an. Die EU-Kommission hat bereits ein konkretes Projekt, mit dem drohende Engpässe bei Arzneimitteln, die Krankenhäuser dringend für die Behandlung von Coronaviruspatienten benötigen, behoben werden sollen, genehmigt und dafür einen solchen Comfort Letter ausgestellt.

Aber auch Kooperationsvorhaben, die im Normalfall als kartellrechtlich bedenklich beurteilt werden, können gerechtfertigt sein, wenn die getroffenen Maßnahmen

(i) objektiv erforderlich und so konzipiert sind, dass sie möglichst effizient zu einer tatsächlichen Produktionssteigerung beitragen, damit ein Mangel an unentbehrlichen Waren oder Dienstleistungen, wie jenen, die zur Behandlung von Covid-19-Patienten benötigt werden, behoben oder vermieden werden kann,

(ii) zeitlich befristet sind, dh nur so lange Anwendung finden, wie die Gefahr eines Versorgungsengpasses besteht, längstens bis zum Ende der Covid-19-Pandemie, und

(iii) nicht über das Maß hinausgehen, das zur Erreichung des Ziels der Behebung oder Vermeidung von Versorgungsengpässen erforderlich ist.

Sollten Unternehmen in Angesicht der aktuellen Situation eine Zusammenarbeit planen, ist jedenfalls anzuraten, dass sie jeglichen Austausch und jegliche Vereinbarungen untereinander dokumentieren und diese der EU-Kommission auf Anforderung zur Verfügung stellen. 

Die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hat nämlich in einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Wettbewerbsnetzes zur Anwendung des Wettbewerbsrechts während der Corona-Pandemie ausdrücklich klargestellt, dass „eine Krise kein Schutzschild gegen die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts“ sei, und dass die EU-Kommission gegen alle Formen von Kollusion vorgehe, seien es kleine Kartelle oder große Technologieunternehmen, die ihre Marktmacht missbrauchen. Dies verdeutlicht unmissverständlich, dass das Wettbewerbsrecht selbst in Zeiten der Krise als allgemeiner Rahmen für eine effiziente Marktwirtschaft dienen soll.

Sollten auch Sie eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen planen, aber nicht sicher sein, ob eine solche zulässig ist, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne bei der rechtlichen Prüfung und rechtskonformen Gestaltung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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TagsCOVID-19Europäische KommissionKartellrechtKooperationsvorhaben
Foto von Dr. Michael Lind, LL.M.
Dr. Michael Lind, LL.M. Kontakt aufnehmen

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