M&A: Entwurf des Brexit-Begleitgesetzes 2019 und seine möglichen Auswirkungen auf die Transaktionspraxis
Autor:innen: Dr. Matthias Trummer MSc, Dr. Krzysztof Nowak, LL.M.; Mag. Katharina Seethaler, LL.M.
Die jüngsten Entwicklungen lassen einen „harten Brexit“ – somit einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen – immer wahrscheinlicher werden. Im Besonderen die unlängst erfolgte Ablehnung des Austrittsabkommens durch das britische Unterhaus befeuert diese Entwicklung. Das derzeit im Entwurf vorliegende Brexit-Begleitgesetz 2019 will möglichen Negativfolgen entgegenwirken. Was es in diesem Zusammenhang bei der Strukturierung einer Unternehmenstransaktion und der Vertragsgestaltung, insbesondere bei Beteiligung einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Österreich, zu beachten gilt, steht im Mittelpunkt dieses Blog-Beitrags.
Ein „harter Brexit“ wird weitreichende Konsequenzen für sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens im Vereinigten Königreich, aber auch in der EU haben. Das – derzeit als Entwurf vorliegende – Brexit-Begleitgesetz 2019 („BreBeG 2019“) will demnach negativen Konsequenzen für in Österreich lebende britische Staatsangehörige bzw. in Österreich tätige britische Unternehmen vorbeugen.
Neben Änderungen unter anderem in diversen Dienstrechten österreichischer Bundes- und Landesbediensteter, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz soll insbesondere ein „Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich“ erlassen werden.
Dieses Gesetz sieht im Wesentlichen vor, dass das Vereinigte Königreich trotz eines harten Brexits im Hinblick auf
- im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen britischer Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, und
- britische Gesellschaften mit ausschließlichem Verwaltungssitz in Österreich
kollisionsrechtlich ab dem Zeitpunkt seines Wirksamwerdens bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin als Mitgliedsstaat (der EU) gilt. Die Anwendbarkeit der europäischen Niederlassungsfreiheit soll somit – zeitlich befristet – erstreckt werden. Wäre dies nicht der Fall, würden im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen britischer Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Österreich haben, oder britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich mit Eintritt eines harten Brexits ihre gesellschaftsrechtliche Existenz in Österreich verlieren und letztlich auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, mit entsprechenden Haftungsrisiken für Gesellschafter, reduziert werden.
Sollte eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Österreich oder eine österreichische Zweigniederlassung einer britischen Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Österreich im Rahmen einer Unternehmenstransaktion Zielgesellschaft oder gar Vertragspartei sein, ist daher bei der Strukturierung der Transaktion und Ausgestaltung des zugrundeliegenden Kaufvertrages Folgendes zu berücksichtigen:
In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums bis zum 31. Dezember 2020 könnten bereits in der Vorphase einer Unternehmenstransaktion Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Zielgesellschaft, etwa durch eine Einbringung des Betriebs der betroffenen Gesellschaft in eine inländische GmbH oder AG oder eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine österreichische Kapitalgesellschaft, frühzeitig erforderlich werden. Diese Maßnahmen können in Anbetracht des drohenden Verlusts der Rechtspersönlichkeit britischer Gesellschaften in Österreich dazu beitragen, deren „Transaktionsfitness“ zu erhöhen. Gleichzeitig kann dies auch ein Mittel sein, etwaige Spannungsfelder zwischen dem Ablauf der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 und den üblicherweise länger dauernden auf das ordnungsgemäße Bestehen oder Eintragung der Zielgesellschaft im österreichischen Firmenbuch abstellende Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen bereits in der Vorphase der eigentlichen Transaktion abzubauen.
Gerade letzteres wird auch bei Gestaltung des transaktionsrelevanten Vertragswerks von hoher Relevanz sein:
Garantien oder Gewährleistungen mit Blick auf das ordnungsgemäße Bestehen der Gesellschaft (in der zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages bekannten Rechtsform) oder Eintragung der Zielgesellschaft im österreichischen Firmenbuch unterliegen der gängigen Transaktionspraxis zufolge längeren Fristen als etwa auf den Geschäftsbetrieb der Zielgesellschaft gerichtete Garantien / Gewährleistungen. Im Besonderen Verkäufer jener Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des BreBeG 2019 fallen, werden daher gut beraten sein, etwaige Fallstricke, z.B. anhand einer entsprechenden „limitation language“ mit Blick auf das BreBeG 2019 im Kaufvertrag, zu vermeiden. Aus Käufersicht wird demgegenüber die praktische Interessenslage womöglich dahin gehen, die Zielgesellschaft – post-closing – möglichst rasch durch geeignete Maßnahmen in die eigene Organisationsstruktur gesellschaftsrechtlich und operativ zu integrieren, um einen durch den harten Brexit bedingten Verlust der Rechtspersönlichkeit hintanzuhalten.
Je nach „Härtegrad“ des Brexits – bei einem harten Brexits ohnehin – wird somit bei Involvierung einer britischen Gesellschaft mit gesellschaftsrechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Bezug zu Österreich beziehungsweise zum Binnenmarkt der EU in eine Unternehmenstransaktion entsprechendes Expertenwissen erforderlich sein, um einen zielgerichteten Transaktionsausgang zu gewährleisten.
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