NEU: Entwurf zur Markenschutz-Novelle – Teil I
Mit dem letzte Woche veröffentlichten Entwurf zur Änderung des Markenschutzgesetzes folgt nun der zweite Schritt in der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2436/EU. Die Novelle bringt grundlegende Änderungen im Markenrecht. Die wichtigsten Neuerungen können Sie in diesem und einem noch folgenden Beitrag übersichtlich zusammengefasst nachlesen.
Der Inhalt der EU-Richtlinie 2015/2436/EU
Grund für die geplante Novelle ist die bis 14. Jänner 2019 umzusetzende RL 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Sie soll – wie der Name schon sagt – eine Vereinheitlichung des Markenschutzes in der EU bewirken. Die RL betrifft einerseits formale Bestimmungen, wie beispielsweise die Berechnung diverser Fristen. Andererseits wird der Begriff der Marke modernisiert, wodurch neue Markenformen ermöglicht werden.
Teil 1 der Umsetzung: Die Markenrechtsnovelle 2017
Teile der neuen Regelungen wurden bereits mit der Markenrechtsnovelle 2017 im Herbst letzten Jahres umgesetzt. Sie hat unter anderem eine Senkung mehrerer Gebühren und die Neuregelung der Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer mit sich gebracht. Sie beginnt nunmehr mit dem Tag der Anmeldung zu laufen; nicht mehr mit dem Tag der Registrierung der Marke.
Der aktuelle Entwurf zum letzten Teil der Umsetzung
Mit dem vorliegenden Entwurf werden nun die übrigen Bestimmungen der RL umgesetzt. Hier die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:
1. Eine neue Definition der Marke
Herzstück der Novelle ist der Verzicht auf die grafische Darstellbarkeit eines Zeichens, um es als Marke eintragen zu können. Die neue Markendefinition ermöglicht damit gänzlich neue Markenformen, wie beispielsweise Multimediamarken, die an dieser Voraussetzung bisher gescheitert sind.
Marken können außerdem zukünftig mit moderneren Mitteln dargestellt werden, wie beispielsweise mit Videodateien. Das ist insbesondere für Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Klangmarken relevant. Für die Unternehmer bringt das neue Möglichkeiten und erhebliche Erleichterungen mit sich.
2. Kleinbuchstaben in Wortmarken
Wortmarken konnten bisher ausschließlich aus Blockbuchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Zeichen, die Groß- und Kleinbuchstaben enthielt, wurden automatisch als Wortbildmarken qualifiziert, wodurch der Anmeldung Markenbilder beigelegt werden mussten.
Mit der Novelle werden Zeichen, „die wie Buchstaben und Zahlen“ zu behandeln sind, als reine Wortmarken behandelt.
3. Änderung der Berechnung der Benutzungsschonfrist
Marken unterliegen einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist. Erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung gestellt werden. Die Frist soll grundsätzlich mit dem Ende der Widerspruchsfrist beginnen (drei Monate nach Veröffentlichung der Registrierung). Wurde Widerspruch erhoben, wird der Fristbeginn jedoch bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Widerspruchsverfahren hinausgeschoben.
Damit der Antrag auf Löschung wegen Nichtbenützens erfolgreich ist, muss die Fünfjahresfrist hinkünftig im Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen sein. Der Inhaber der älteren Marke müsste diesfalls nachweisen, dass er die Marke in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ernsthaft benutzt hat. Ist die Benutzungsschonfrist jedoch schon zum Zeitpunkt des Anmelde-/Prioritätstags der jüngeren Marke vorbei, muss der Inhaber der älteren Marke zusätzlich die Benutzung innerhalb der fünf Jahre vor dem Anmelde-/Prioritätstag nachweisen.
Ein möglicher Ablauf der Benutzungsschonfrist ist auch im Widerspruchsverfahren relevant. Möchte der Anmelder der jüngeren Marke die Einrede der mangelnden Benutzung erheben, so ist zu prüfen, ob die Benutzungsschonfrist der älteren Marke, die Grund für den Widerspruch ist, zum Anmelde-/Prioritätsdatum der jüngeren Marke bereits abgelaufen ist. Bislang war der Veröffentlichungszeitpunkt der jüngeren Marke ausschlaggebend.
Um denjenigen Klarheit über den Beginn der Benutzungsschonfrist zu verschaffen, die Einsicht in das Markenregister nehmen, wird das Datum nun eigens im Register vermerkt.
4. Löschung aufgrund ähnlicher älterer, aber vorerst nur angemeldeter Marke
Klargestellt wird nun auch, dass der Löschungsgrund des § 30 (ältere gleiche/ähnliche Marke für gleiche Waren/Dienstleistungen) nicht nur auf eine ältere registrierte, sondern auch eine ältere aber vorerst nur angemeldete und noch nicht registrierte Marke gestützt werden kann. Selbstverständlich vorbehaltlich ihrer Eintragung, weshalb in diesem Fall in der Regel ein Unterbrechungsgrund für das Löschungsverfahren vorliegt.
Fortsetzung folgt … in einem zweiten Beitrag kommende Woche.
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