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04.12.2017

Neue Herausforderungen für den Versicherungsvertrieb durch europarechtliche Vorgaben der IDD

Co-Autoren: Dr. Lukas Röper; Dr. Fabian Laub; Dr. Dominik Kurzmann

Neue Informations-, Dokumentations- und Ausbildungsstandards stellen den Versicherungsvertrieb 2018 vor Herausforderungen, bieten aber auch Chancen. Die neuen Standards sollen Verbrauchern ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und gleichzeitig einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebswege schaffen.

Die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (IDD) bringt wesentliche Änderungen für zentrale Abläufe aller Versicherungsvertriebswege. Sie ist grundsätzlich bis zum 23. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzen. Das EU-Parlament hat auf Vorschlag seines Wirtschaftsausschusses (ECON) die Europäische Kommission am 25. Oktober 2017 aufgefordert, einen Legislativvorschlag zum Aufschub des Inkrafttretens der IDD-Umsetzung anzunehmen. Gemäß diesem Vorschlag soll den betroffenen Unternehmen zusätzliche Zeit für die Umsetzung bis zum 1. Oktober 2018 gewährt werden. Die Annahme ist bis heute jedoch noch nicht erfolgt.

Da die aufgrund der IDD notwendigen Änderungen der österreichrechtlichen Gesetzeslage bisher nur teilweise Gegenstand des Gesetzgebungsprozesses waren, ist deren konkrete Ausgestaltung noch nicht in allen Bereichen im vollen Umfang abschätzbar. Mit dem Versicherungsvertriebsgesetz 2017 (VersVertrG 2017), das bereits als Ministerialentwurf vorliegt, soll das Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsgesetz sowie das Einkommensteuergesetz geändert werden. Dabei ergeben sich zahlreiche Neuerungen für alle Vertriebswege, insbesondere für den Informations-, Beratungs- und Dokumentationsbereich. In Hinblick auf notwendige Änderungen zur Gewerbeordnung, die die Rechtsgrundlage für einen Großteil der Versicherungsvertriebswege bildet, liegt noch kein Gesetzesentwurf vor.

Eines ist aber schon jetzt klar: 2018 wird der Versicherungsvertrieb durch Makler, Agenturen und Banken neu aufgestellt. Eine wesentliche Änderung des neuen Vertriebsrechts besteht darin, dass Versicherer und Vermittler nun gemeinsam unter dem neuen Begriff „Versicherungsvertreiber“ zusammengefasst werden und gleichen Informations- und Dokumentationsstandards unterliegen.

Direktvertrieb

Sofern Versicherungen durch Versicherer selbst in eigenem Namen vertrieben werden, unterliegt diese Vertriebstätigkeit nicht der Gewerbeordnung, sondern den Vorgaben des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes. Für Versicherer werden darin unter anderem die Anforderungen an die Produktentwicklung erweitert, sowie standardisierte Informationsdokumente und neue Beratungsstandards eingeführt.

Da die geplanten Änderungen für den Direktvertrieb bereits im Entwurfsstadium vorliegen, kann die Entwicklung dieses Vertriebsweges heute am besten eingeschätzt werden.

 

Makler-, Vermögensberater-, Agentur- und Bankenvertrieb

Sofern Versicherer ihre Produkte nicht selbst, sondern über Versicherungsvermittler vertreiben, unterliegt dieser Vertriebsweg den Vorgaben der Gewerbeordnung.

Zu den durch die IDD notwendigen Änderungen der Gewerbeordnung liegt noch kein Entwurf vor. Daher können Aussagen zu den neuen Anforderungen heute nur basierend auf der IDD getroffen werden. Demnach werden sich voraussichtlich Änderungen hinsichtlich erweiterter bzw. neuer Informations-, Beratungs- und Dokumentationsstandards ergeben. So wird künftig beispielsweise das bisher gewerberechtlich nur als Beratungsstandard im Maklervertrieb normierte „Best-Advice-Prinzip“ für alle Versicherungsvertreiber (wenn auch teilweise mit Einschränkungen) gelten.

Hinsichtlich der neuen Aus- und Weiterbildungsvorgaben für Versicherungsvermittler besteht dagegen ein weiter Gestaltungsspielraum für die Mitgliedsstaaten. Im Makler- und Agenturvertrieb kann angenommen werden, dass bestimmte, nach der heute geltenden Versicherungsvermittlerverordnung definierte Ausbildungsstandards, auch künftig zur Berufsausübung berechtigen. Beim Vertrieb durch Banken bleibt abzuwarten, ob künftig die in der allgemeinen Versicherungsvermittlung geltenden Standards eingeführt werden, oder ob ähnlich der „alte Hasen Regel“ eine Anerkennung der Berufserfahrung erfolgt.

Einbindung von Tippgebern

Die im Versicherungsbereich aufgrund steuerlicher Nachteile seltenen Tippgeber scheinen aufgrund der neuen Dokumentations- und Ausbildungsanforderungen bei Versicherungsvermittlern wie Vermögensberatern eine Renaissance zu erleben, da gewerblich mit Kundendaten handelnde Tippgeber diese nicht einhalten müssen. Die neuen Standards bergen jedoch auch erweiterte Haftungsrisiken für die Beauftragenden. Daher sollte bei der Einbindung nicht ausgebildeter Personen auf eine vertragliche Regelung der Handlungsbefugnis geachtet werden.

 

Bei der Umsetzung der neuen Vorgaben in Ihren Vertriebswegen stehen Ihnen die Experten von PwC Legal gerne zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Implementierung der neuen gesetzlichen Vorgaben in Ihre bestehenden Vertriebswege, dem Aufsetzen von neuen Prozessen, der vertraglichen Ausgestaltung Ihrer Geschäftsbeziehung, helfen bei der Identifikation und Vermeidung von Risiken und beantworten Ihre rechtlichen Fragen.

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TagsEU-ParlamentEuroparechtVersicherungsvertrieb 2018
Foto von Mag. Irene Beck, B.A.
Mag. Irene Beck, B.A. Kontakt aufnehmen

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