Die jüngsten Hitzewellen zeigen deutlich: Arbeiten bei hohen Temperaturen ist längst keine Ausnahme mehr, sondern für viele Beschäftigte Teil des beruflichen Alltags. Überhitzte Büros, körperlich anstrengende Tätigkeiten im Freien oder Baustellen in der prallen Sonne machen deutlich, dass Hitze am Arbeitsplatz nicht bloß ein saisonales Komfortthema ist.
Kein allgemeines Recht auf „Hitzefrei“
Zunächst ist festzuhalten, dass Arbeitnehmer:innen bei hohen Temperaturen nicht automatisch berechtigt sind, der Arbeit fernzubleiben oder ihre Tätigkeit eigenmächtig einzustellen. Auch Temperaturen von 30 °C oder mehr führen für sich genommen noch nicht dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf „Hitzefrei“ besteht daher nicht.
Was gilt, wenn Arbeitgeber:innen freiwillig „Hitzefrei“ gewähren?
Gewähren Arbeitgeber:innen freiwillig eine hitzebedingte Freistellung, stellt sich die Frage, wie diese arbeitsrechtlich zu behandeln ist. Entscheidend ist dabei, ob die Arbeitnehmer:innen einer Anrechnung auf Urlaub oder Zeitausgleich zustimmen.
Ein Verbrauch von Urlaub oder Zeitausgleich ist nämlich grundsätzlich nur im Einvernehmen möglich. Fehlt eine solche Zustimmung und sind die Beschäftigten weiterhin arbeitsbereit, ist ein einseitiges „Nach-Hause-Schicken“ in der Regel als bezahlte Dienstfreistellung zu qualifizieren. In diesem Fall bleibt der Entgeltanspruch aufrecht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Homeoffice nicht einseitig angeordnet werden kann, wenn dafür keine entsprechende vertragliche Grundlage besteht. Auch große Hitze ändert nichts daran, dass Homeoffice nach österreichischem Recht grundsätzlich einer Vereinbarung bedarf.
Hitzeschutz in Innenräumen: Welche Vorgaben gelten?
Für Arbeitsplätze in Innenräumen ist vor allem die Arbeitsstättenverordnung (AStV) maßgeblich. Diese sieht für Arbeitsräume bestimmte Temperaturvorgaben vor. Bei geringer körperlicher Belastung – etwa bei typischer Büroarbeit – soll die Lufttemperatur zwischen 19 °C und 25 °C liegen, bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 °C und 24 °C.
Diese Werte bedeuten allerdings nicht, dass jede Überschreitung automatisch unzulässig wäre oder sofort zu einem Arbeitsverbot führt. Die Verordnung berücksichtigt vielmehr, dass die Einhaltung bestimmter Temperaturwerte in der Praxis nicht immer vollständig möglich ist. Arbeitgeber:innen sind in solchen Fällen aber verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen zu setzen, um unzumutbare Hitzebelastungen zu vermeiden.
Dazu können insbesondere folgende Maßnahmen zählen:
- Beschattung von Fenstern und Arbeitsbereichen
- frühmorgendliches oder abendliches Lüften
- Einsatz von Ventilatoren, soweit keine unzumutbare Zugluft entsteht
- organisatorische Anpassungen der Arbeitsabläufe
- Kühlmaßnahmen bei besonders belasteten Arbeitsplätzen
Besteht bereits eine Klima- oder Lüftungsanlage, soll die Raumtemperatur 25 °C möglichst nicht überschreiten. Ein genereller Anspruch auf Installation einer Klimaanlage besteht jedoch nicht.
Zusätzlich sind Arbeitgeber:innen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, Hitzebelastungen im Rahmen der Gefahrenevaluierung zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei Arbeitnehmergruppen zu widmen, für die Hitze mit erhöhten gesundheitlichen Risiken verbunden sein kann, etwa Schwangeren, Jugendlichen, älteren Mitarbeitenden oder gesundheitlich vorbelasteten Personen.
Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien: Neue Vorgaben durch die Hitzeschutzverordnung
Besonders strenge Anforderungen gelten bei Arbeiten im Freien. Hier kommen zur bloßen Außentemperatur oft noch direkte Sonneneinstrahlung, UV-Belastung, körperliche Anstrengung und zusätzliche Wärmereflexionen hinzu. Für diesen Bereich ist neben den allgemeinen Schutzpflichten insbesondere die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) relevant, die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung gilt für Arbeiten im Freien auf Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, sofern Arbeitnehmer:innen Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Unternehmen müssen die damit verbundenen Risiken systematisch evaluieren. Dabei sind etwa das Ausmaß der Hitzebelastung, die Dauer der Exposition, die Arbeitsschwere, zusätzliche Wärmequellen, die verwendete Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung sowie individuelle Gefährdungen zu berücksichtigen.
Besonders praxisrelevant ist, dass verpflichtende Schutzmaßnahmen jedenfalls dann umzusetzen sind, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 („Vorsicht, gelb“) ausweist. Unternehmen sollten daher organisatorisch sicherstellen, dass Hitzewarnungen und UV-Werte laufend beobachtet und die relevanten Informationen rechtzeitig an betroffene Beschäftigte weitergegeben werden.
Welche Schutzmaßnahmen sind bei Außenarbeit zu setzen?
Die Hitzeschutzverordnung folgt dem sogenannten STOP-Prinzip. Schutzmaßnahmen sind daher vorrangig durch Gefahrenvermeidung sowie technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen; persönliche Schutzmaßnahmen treten erst ergänzend hinzu.
In der Praxis kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Verlagerung belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten
- Beschattung von Arbeits- und Pausenbereichen
- Einrichtung gekühlter Rückzugs- oder Aufenthaltsbereiche
- zusätzliche oder verlängerte Arbeitspausen
- Wechsel besonders belastender Tätigkeiten
- Vermeidung von Alleinarbeit bei starker Hitze
- Bereitstellung von Trinkwasser oder anderen alkoholfreien Getränken
- Bereitstellung geeigneter UV-Schutzkleidung und Kopfbedeckung
- Einsatz von Sonnenbrillen, Sonnenschutzmitteln oder Kühlhilfen
Die Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass Trinkwasser bzw. andere gesundheitlich unbedenkliche alkoholfreie Getränke bereitzustellen sind. Auch UV-Schutzkleidung und geeigneter Kopfschutz können verpflichtend sein. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber:innen Notfallmaßnahmen für hitzebedingte Gesundheitsstörungen festlegen.
Gerade in Bereichen wie Bau, Transport und Logistik kommt diesen Vorgaben erhebliche praktische Bedeutung zu.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen?
Die Missachtung von Hitzeschutzpflichten kann nicht nur gesundheitliche Risiken mit sich bringen, sondern auch rechtliche Konsequenzen haben. Verstöße gegen Pflichten aus dem ASchG, der Arbeitsstättenverordnung oder der Hitzeschutzverordnung können verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Es drohen Geldstrafen von EUR 166 bis EUR 8.324, im Wiederholungsfall sogar von EUR 333 bis EUR 16.659.
Kommt es infolge unzureichender Schutzmaßnahmen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Arbeitsunfällen, können darüber hinaus auch haftungsrechtliche Fragen relevant werden.
Praktische Empfehlungen für Unternehmen
Neben der rechtlichen Beurteilung ist vor allem die praktische Umsetzung entscheidend. Besonders sinnvoll ist regelmäßig eine Kombination aus technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Welche Vorkehrungen konkret erforderlich oder zweckmäßig sind, hängt immer von der jeweiligen Tätigkeit, dem Arbeitsort und der Intensität der Belastung ab.
Zu beachten ist auch, dass freiwillige Begünstigungen – etwa zusätzliche bezahlte Pausen oder verkürzte Arbeitszeiten an Hitzetagen – bei regelmäßiger Gewährung unter Umständen zu einer betrieblichen Übung führen können. Solche Maßnahmen sollten daher bewusst gestaltet und klar kommuniziert werden, wenn keine dauerhafte Bindung gewollt ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um Hitzeschutz, Gefahrenevaluierung und die rechtssichere Gestaltung betrieblicher Maßnahmen.


