KI-Tools sind aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken: Viele Unternehmen haben bereits erste KI-Lösungen implementiert oder denken zumindest über die Einführung entsprechender Tools nach. Auch wenn die Implementierung neuer KI-Systeme aus technischer Sicht oft einfach erscheint, müssen dabei stets auch die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spielen dabei insbesondere die Rechte des Betriebsrats eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einbindung des Betriebsrats bei der Einführung von KI-Systemen.
Generell bestehen im österreichischen Arbeitsrecht (noch) keine spezifisch auf KI-Systeme zugeschnittenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Aus den Rechtsvorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) lassen sich jedoch dennoch einige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ableiten. Im Folgenden stellen wir für Sie auszugsweise die wichtigsten Rechte des Betriebsrats in Zusammenhang mit KI-Systemen dar.
Welche Informations-, Überwachungs- und Beratungsrechte hat der Betriebsrat bei der Einführung von KI-Systemen?
Allgemein sind Betriebsinhaber:innen verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Mitarbeitenden des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen (§ 91 Abs. 1 ArbVG). Ob ein KI-System von dieser Bestimmung umfasst ist, muss jeweils anhand der Ausgestaltung im Einzelfall beurteilt werden. Dieses allgemeine Auskunftsrecht erfordert zudem jeweils ein konkretes Verlangen des Betriebsrats.
Der Betriebsrat hat auch das Recht, die Einhaltung der die Mitarbeitenden betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen (§ 89 ArbVG) und in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, Maßnahmen zu beantragen (§ 90 ArbVG). Auch hierbei ist allerdings wiederum ein konkretes Verlangen des Betriebsrats erforderlich.
Sofern KI-Systeme jedoch auch personenbezogene Daten von Mitarbeitenden verarbeiten, wie dies in der Praxis häufig der Fall sein wird, sind Betriebsinhaber:innen verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, welche Arten von Daten automationsunterstützt aufgezeichnet werden und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen sind (§ 91 Abs. 2 ArbVG). Hierbei handelt es sich – anders als bei dem erwähnten allgemeinen Auskunftsrecht – um ein echtes Informationsrecht, sodass Betriebsinhaber:innen aktiv tätig werden müssen. Auf Verlangen ist dem Betriebsrat zudem auch die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen, wobei eine Einsichtnahme in Daten einzelner Mitarbeitender grundsätzlich deren Zustimmung erfordert.
Im Rahmen der mindestens vierteljährlich (auf Verlangen monatlich) abzuhaltenden gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen haben Betriebsinhaber:innen den Betriebsrat über „wichtige Angelegenheiten“ zu informieren und ihm auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Je nach konkreter Ausgestaltung kann der Betriebsrat auch in diesem Rahmen aktiv über die Einführung eines KI-Systems zu informieren sein.
Ergänzend besteht ein Anhörungsrecht des Betriebsrats bei der Planung und Einführung neuer Technologien in Bezug auf die Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben (§ 92a Abs. 1 Z. 1 ArbVG). Auch dieses Anhörungsrecht kann bei der Planung und Einführung neuer KI-Systeme im Betrieb einschlägig sein.
Wann ist eine Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung von KI-Systemen erforderlich?
Neben den dargestellten Informations-, Überwachungs- und Beratungsrechten können bei der Einführung von KI-Systemen auch Zustimmungserfordernisse des Betriebsrats bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese als Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren (im Sinne von § 96 Abs. 1 Z. 3 ArbVG) oder automationsunterstützte Personaldatensysteme und Personalbeurteilungssysteme (im Sinne von § 96a Abs. 1 ArbVG) zu qualifizieren sind:
Kontrollmaßnahmen und -systeme, die die Menschenwürde berühren (§ 96 Abs. 1 Z. 3 ArbVG)
Ist ein KI-System als Kontrollsystem, das die Menschenwürde berührt, zu qualifizieren, erfordert dessen Einführung die Zustimmung des Betriebsrats in Form einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Für eine Einordnung als Kontrollmaßnahme bzw. -system genügt es nach der Rechtsprechung bereits, wenn eine objektive Eignung zur Kontrolle der Mitarbeitenden besteht, selbst wenn diese in der Praxis nicht erfolgt bzw. beabsichtigt ist. Zusätzlich muss beurteilt werden, ob ein System die Menschenwürde berührt.
Bei der Einführung von KI-Systemen sollte jedenfalls eine sorgfältige Beurteilung abhängig von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall erfolgen, ob ein System unter die dargestellte Bestimmung fällt. Da die Zustimmung in diesem Fall auch nicht durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden kann, kann der Betriebsrat die Einführung derartiger Systeme verhindern.
In Betrieben ohne Betriebsrat erfordert die Einführung von Kontrollsystemen, die die Menschenwürde berühren, hingegen eine Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden nach § 10 AVRAG. Problematisch kann dabei sein, dass Mitarbeitende ihre Zustimmung grundsätzlich jederzeit und ohne Frist widerrufen können, sofern keine schriftliche Vereinbarung über deren Dauer vorliegt.
Automationsunterstützte Personaldatensysteme und Personalbeurteilungssysteme (§ 96a Abs. 1 ArbVG)
Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden sowie von Systemen zur Beurteilung von Mitarbeitenden des Betriebes erfordert nach § 96a Abs. 1 ArbVG (mit gewissen Ausnahmen) ebenfalls eine Zustimmung des Betriebsrats.
Gerade dieser Tatbestand wird bei der Einführung von KI-Systemen häufig erfüllt sein, da die meisten Systeme eine Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen.
Anders als im Fall von Kontrollsystemen, die die Menschenwürde berühren, kann die Zustimmung des Betriebsrats in diesem Fall jedoch auch durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Der Betriebsrat kann daher die Einführung solcher Systeme nicht in jedem Fall verhindern.
Achtung: Erfüllt ein KI-System beide dargestellten Betriebsvereinbarungstatbestände, gehen die strengeren Regelungen für Kontrollsysteme nach § 96 ArbVG vor.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Sofern eine Zustimmung des Betriebsrats nach den dargestellten Regelungen nicht erforderlich sein sollte, besteht dennoch die Möglichkeit, eine freiwillige Betriebsvereinbarung über die Nutzung von KI-Systemen im Betrieb abzuschließen. Eine solche Betriebsvereinbarung könnte (je nach Inhalt) insbesondere als allgemeine Ordnungsvorschrift (§ 97 Abs. 1 Z. 1 ArbVG) bzw. als Maßnahme zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln (§ 97 Abs. 1 Z. 6 ArbVG) qualifiziert werden.
Auch in Unternehmensrichtlinien, Policies etc. können die Rahmenbedingungen für die KI-Nutzung durch Mitarbeitende geregelt werden.
Eine rechtzeitige Einbindung des Betriebsrats nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet nicht nur Rechtssicherheit bei der Einführung neuer KI-Systeme, sondern trägt auch zur Akzeptanz und Vertrauensbildung bei den Mitarbeitenden bei.
Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen (arbeits-)rechtlichen Aspekten der Einführung von KI-Systemen in Ihrem Unternehmen.


