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20.09.2019

Zivilrecht Update: Reform des Gewährleistungsrechts

Co-Autor:innen: Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.; Mag. Rafael Linus Nagel

Stärkung des Verbraucherschutzes durch neue EU-Richtlinien

Mit 11. Juni 2019 ist neben der RL 2019/770/EU über digitale Inhalte und Dienstleistungen („Digital-RL“) auch die RL 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs („Warenkauf-RL“) in Kraft getreten. Beide Richtlinien verfolgen nach dem Prinzip der Vollharmonisierung das Ziel, in allen EU-Mitgliedstaaten ein hohes Verbraucherschutzniveau herzustellen. Das heißt, die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht – mit Ausnahme einiger weniger „Flexibilitätsklauseln“ – keine von den Bestimmungen der RL abweichenden Vorschriften vorsehen. Den Mitgliedstaaten wird eine Umsetzungsfrist bis 1. Juli 2021 gewährt, die Bestimmungen sind jedenfalls ab 1. Januar 2022 anzuwenden. Die wesentlichen Inhalte beider Richtlinien werden im Folgenden überblicksmäßig dargestellt:

RL 2019/770/EU über digitale Inhalte und Dienstleistungen („Digital-RL“)

Anwendungsbereich

Die Digital-RL gilt für alle Verträge,

  • auf deren Grundlage ein Unternehmer einem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und
  • der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt oder
  • der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt. Letzteres gilt nicht, wenn die bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen verarbeitet werden.

Die Digital-RL gilt außerdem eingeschränkt für digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für körperliche Datenträger selbst, sofern diese ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen.

Digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß einem Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden („Waren mit digitalen Elementen“) werden hingegen durch die Warenkauf-RL abgedeckt.

Begriffsbestimmungen

Unter digitalen Inhalten sind Daten zu verstehen, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zB Filme, Musik, Fotos.

Dagegen versteht die Digital-RL unter digitalen Dienstleistungen zum einen

  • Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, zum anderen
  • Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

Digitale Dienstleistungen können daher zB Applikationen und Computerprogramme oder auch Streaming-Plattformen darstellen.

Vertragsmäßigkeit

Die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen müssen die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen. So haben sie ua der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Menge (zB Anzahl der Musikdateien, auf die zugegriffen werden kann), Qualität (zB Bildauflösung), Sprache und Version zu entsprechen, aber auch die entsprechende Funktionalität, Komptabilität, Interoperabilität und sonstige vertraglich vereinbarte Merkmale aufzuweisen.

Darüber hinaus müssen die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen aber auch die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen. Das bedeutet ua, dass sich die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen für die Zwecke eignen müssen, für die solche in der Regel genutzt werden bzw dass diese mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt werden müssen, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Der Unternehmer hat auch sicherzustellen, dass der Verbraucher über Updates, einschließlich Sicherheitsupdates, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden.

Werden die subjektiven und objektiven Anforderungen nicht erfüllt, liegt eine Vertragswidrigkeit vor. Eine solche Vertragswidrigkeit liegt auch bei unsachgemäßer Integration der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen in die digitale Umgebung des Verbrauchers vor(zB wenn die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vom Unternehmer oder unter seiner Verantwortung integriert wurden).

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

Bei Vertragswidrigkeiten hat der Verbraucher Anspruch auf kostenfreie Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen, auf eine anteilmäßige Preisminderung (wenn die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden) oder auf Beendigung des Vertrages.

Haftung und Beweislast des Unternehmers

Wird in einem Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen, so gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist ab Bereitstellung. Wird eine Vertragswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen offenbar, trägt der Unternehmer die Beweislast für die Vertragskonformität zum Zeitpunkt der Bereitstellung.

Im Falle einer fortlaufenden Bereitstellung haftet der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit, die während des Bereitstellungszeitraums eintritt. In diesem Fall trägt der Unternehmer die Beweislast für die Vertragskonformität der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen während dieses Zeitraums.

 

RL 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs („Warenkauf-RL“)

Anwendungsbereich

Die Warenkauf-RL ersetzt die Verbrauchsgüter-RL und gilt für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer über bewegliche körperliche Gegenstände. Umfasst sind auch Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer zur Bereitstellung von noch herzustellenden Waren.

Sie gilt außerdem für digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und mit diesen bereitgestellt werden. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

Begriffsbestimmungen

Unter digitalen Inhalten, die in einer Ware enthalten sind oder mit ihr verbunden sind, sind alle Daten zu verstehen, die in digitaler Form erzeugt und bereitgestellt werden (wie zB Betriebssysteme, Anwendungen und andere Software). Digitale Inhalte können zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bereits installiert sein oder diesem Vertrag entsprechend erst später installiert werden.

Hingegen können Dienstleistungen, die die Erstellung, die Verarbeitung, die Speicherung von oder den Zugang zu Daten in digitaler Form erlauben, als digitale Dienstleistungen, die mit einer Ware verbunden sind, qualifiziert werden (wie zB „Software as a Service“, die in einer Cloud-Computing-Umgebung bereitgestellt wird, die fortlaufende Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem oder die fortlaufende Bereitstellung von individuell angepassten Trainingsplänen im Falle einer Smart Watch).

Vertragsmäßigkeit

Die vom Verkäufer an den Verbraucher gelieferten Waren haben –wie auch in der Digital-RL – den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit zu entsprechen. Bei Nichterfüllung der Anforderungen liegt eine Vertragswidrigkeit vor. Als Vertragswidrigkeit der Waren in diesem Sinne ist auch jede Vertragswidrigkeit zu qualifizieren, die durch die unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren verursacht wird.

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

Bei Vertragswidrigkeit ist der Verbraucher berechtigt, entweder die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verlangen, anteilige Preisminderung zu erhalten oder den Vertrag zu beenden. Im ersten Fall kann der Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.

Eine wesentliche Neuerung stellt die Pflicht des Verkäufers zur Übernahme von „Ein- und Ausbaukosten“ von bestimmungsgemäß montierten bzw installierten Waren dar. Der Verkäufer kann dies jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verweigern (zB unverhältnismäßige Kosten).

Haftung

Grundsätzlich gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wobei die Mitgliedstaaten längere Fristen beibehalten oder einführen können.

Beweislast

Eine wichtige Neuerung stellt auch die Verlängerung der Beweislastumkehrfrist zugunsten des Verbrauchers auf ein Jahr dar. Bisher belief sich diese Frist auf sechs Monate. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren vorzusehen.

* * *

Bis zur Umsetzung der beiden Richtlinien in nationales Recht verbleibt den Unternehmen noch etwas Zeit, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Digital-RL und der Warenkauf-RL sowie die Auslegung der Update-Pflicht des Verkäufers werden in der Praxis mit Sicherheit noch Fragen aufwerfen.

Unsere Experten von PwC Legal bieten Ihnen auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Strategien und Lösungen an. Unsere Leistungen umfassen insbesondere

  • Vertragsgestaltung und -verhandlung
  • Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Vergleichsverhandlungen
  • Risikoeinschätzung & strategische Beratung zur Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
  • Vertretung vor Gericht (staatliche Gerichte, Schiedsgerichte)

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

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TagsDigitale InhalteEUGewährleistungsrechtKonsumentenschutzVerbraucherWarenkauf
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