2. Aktionärsrechte-Richtlinie – Umsetzungen im Aktiengesetz
Autor:innen: Dr. Silvia Wandl; Dr. Matthias Trummer MSc; Mag. Katharina Seethaler, LL.M.
Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 63/2019 vom 23. Juli 2019 (AktRÄG 2019) wurden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie (2. ARRL) in das österreichische Recht umgesetzt. Die dem Finanzdienstleistungsbereich zuzurechnenden Bestimmungen wurden demgegenüber im BörseG umgesetzt (mehr dazu hier). Ziel des AktRÄG 2019 war die geringstmögliche Belastung von börsenotierten Unternehmen. Wesentliche Neuerungen betreffen:
- „Say on Pay“: das Recht auf Abstimmung der Hauptversammlung über die Vergütung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats (Unternehmensleitung) sowie
- „Related Party Transactions“: die verstärkte Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
Say on Pay
Bisher hatte der Aufsichtsrat gemäß § 78 Aktiengesetz (AktG) dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.
Gemäß der neu eingeführten §§ 78a bis 78e sowie 98a AktG hat der Aufsichtsrat die Grundsätze für die Vergütung (nicht jedoch deren Höhe) der Unternehmensleitung aufzustellen. Neu ist, dass die Vergütungspolitik einen für zukünftige Geschäftsjahre verbindlichen Rahmen darstellt, innerhalb dessen die Vergütung der Unternehmensleitung liegen muss.
Zudem sind die Mindestinhalte der Vergütungspolitik deutlich detailorientierter geregelt. Diese hat etwa die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und auszuführen, wie sie dies erfüllt. Die Vergütungspolitik soll eine klare, verständliche und umfassende Übersicht des Vergütungssystems für die Unternehmensleitung gewährleisten und so zu erhöhter Transparenz führen.
Eine weitere Neuerung ist, dass die Vergütungspolitik der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Die Abstimmung hat bloß empfehlenden Charakter. Solche empfehlenden Beschlüsse sind dem österreichischen Aktienrecht neu und sind mangels Verbindlichkeit nicht anfechtbar. Die Vergütungspolitik ist binnen zwei Werktagen nach Abstimmung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Von der beschlossenen Vergütungspolitik kann jedoch abgewichen werden, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und die Vergütungspolitik dies vorsieht.
Neu eingeführt wurde auch der Vergütungsbericht als Kontrollinstrument. Dieser soll Kontrolle über Einklang zwischen Vergütungspolitik und tatsächlich gewährter Vergütung der Unternehmensleitung durch die Aktionäre sicherstellen. Der Vergütungsbericht hat in klarer und verständlicher Form einen umfassenden Überblick über die gewährte Vergütung einschließlich sämtlicher Vorteile während des vorhergehenden Geschäftsjahres zu enthalten.
Auch der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat wiederum nur empfehlenden Charakter. Der Vergütungsbericht muss nach der Abstimmung mindestens 10 Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden. Danach sind alle personenbezogenen Daten betreffend die Unternehmensleitung zu löschen bzw. hat der Vergütungsbericht nicht mehr öffentlich zugänglich zu sein. Im Firmenbuch ist der Vergütungsbericht ausdrücklich nicht offenzulegen; dadurch wäre die datenschutzrechtlich gebotene zeitliche Beschränkung nicht gewährt.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht auf inhaltliche Vollständigkeit – nicht hingegen auf inhaltliche Richtigkeit – sowie die ordnungsgemäße Veröffentlichung desselben zu überprüfen.
Bei börsenotierten monistisch organisierten Europäischen Gesellschaften (SE) gilt der neu eingeführte § 98a des AktG für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats sinngemäß (§ 54 S 1 SEG).
Die erstmalige Aufstellung der Vergütungspolitik und Vorlage an die Hauptversammlung hat in dem Geschäftsjahr zu erfolgen, das nach dem Tag des Inkrafttretens (10. Juni 2019) zu laufen beginnt. Der Vergütungsbericht ist im darauffolgenden Geschäftsjahr erstmals zu erstellen und der Hauptversammlung vorzulegen.
Related Party Transactions
Bislang wurden Transaktionen mit nahestehenden Rechtsträgern der Gesellschaft durch zahlreiche Einzelvorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten vermieden – insbesondere durch das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG), Bestimmungen über In-Sich-Geschäfte (§ 97 Abs 1 AktG), allgemeine Bestimmungen über zustimmungspflichtige Geschäfte (§ 95 Abs 5 AktG) wie auch Publizitätspflichten des UGB (§ 238 Abs 1 Z 12 UGB) und des BörseG 2018 (§ 125 BörseG 2018).
Neu eingeführt wurde § 95a AktG, eine spezifische Regelung zu Geschäften der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Demnach bedarf ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Rechtsträgern der Gesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrats sowie gegebenenfalls der öffentlichen Bekanntmachung, sofern keine der – zahlreichen – Ausnahmen greift.
Ein Geschäft ist, im Sinne einer sachlichen Beschränkung, dann wesentlich, wenn einer der folgenden beiden Schwellenwerte erfüllt ist:
- Bei Übersteigen eines Schwellenwertes von 5 % der Bilanzsumme (aus dem der Hauptversammlung des vorausgegangenen Geschäftsjahres vorzulegenden Jahres- bzw. Konzernabschluss) ist das Geschäft wesentlich und muss der Aufsichtsrat daher dem Geschäft zustimmen.
- Wird ein Schwellenwert von 10 % der Bilanzsumme überstiegen, so muss der Vorstand das Geschäft zusätzlich auf die in § 107 Abs 3 AktG vorgesehene Weise spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses öffentlich bekannt machen. Bestimmte nähere Informationen über die Transaktion müssen dazu auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.
Eine Vielzahl von Geschäften mit demselben nahestehenden Rechtsträger, die isoliert betrachtet nicht wesentlich wären, werden innerhalb eines Geschäftsjahres zusammengerechnet.
Die 2. ARRL definiert jedoch nicht, was unter einem Geschäft zu verstehen ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum AktRÄG 2019 ist eine Auslegung gemäß der Definition des „Geschäftsvorfalls“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung) geboten. Demnach ist unter einem Geschäft jede Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen der Gesellschaft und dem ihr nahestehenden Rechtsträger zu verstehen, unabhängig davon, ob diese entgeltlich ist. Transaktionen, die auf einer gesetzlichen Vorgabe oder einer hoheitlichen Entscheidung beruhen, sind nicht von diesem Begriff umfasst.
Der Begriff des nahestehenden Rechtsträgers bestimmt sich dynamisch nach der Definition der „related party“ der IAS-Verordnung. In diesem Sinne sind nahestehende Personen jedenfalls alle Mitglieder der Unternehmensleitung (einschließlich Arbeitnehmervertreter) der Gesellschaft und ihr übergeordneter Konzerngesellschaften. Darunter fallen auch nahe Familienangehörige dieser Personen. Ein Unternehmen steht einer börsenotierten Gesellschaft dann nahe, wenn es demselben Konzern angehört. Das Naheverhältnis ist grundsätzlich auch für Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen erfüllt. Dies gilt auch für Unternehmen, die von einer der Gesellschaft nahestehenden Person beherrscht werden oder auf welche eine solche Person maßgeblichen Einfluss hat.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Zum einen sind wesentliche Transaktionen mit einem nahestehenden Rechtsträger, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen (Drittvergleich) abgeschlossen wurden, weder zu veröffentlichen noch vom Aufsichtsrat zu genehmigen.
- Zum anderen enthält Abs 7 des § 95a AktG einen umfassenden Ausnahmekatalog, welcher ex lege gewährt wird. Gesellschaften können in ihren Satzungen jedoch alle oder einzelne Ausnahmen abbedingen. Die in der Praxis wohl am relevanteste Ausnahme ist jene, dass Geschäfte mit 100 % Töchtern und mit Töchtern, an denen kein anderer der Gesellschaft nahestehender Rechtsträger beteiligt ist, jedenfalls ausgenommen sind.
Der neu eingeführte § 95a AktG gilt im Übrigen auch für dualistisch sowie – in leicht adaptierter Form – monistisch organisierte börsenotierter SE sinngemäß (neu eingeführter § 40a SEG).
§ 95a AktG ist auf Geschäftsabschlüsse seit dem 1. August 2019 anzuwenden.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, wieweit die Spielräume zur Festlegung der Vergütungspolitik und deren Abänderung genutzt werden. Die Abstimmung über den Vergütungsbericht in der Hauptversammlung ist verpflichtend durchzuführen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die am geringsten eingreifende Umsetzungsvariante entschieden, indem die Beschlüsse nur empfehlenden Charakter haben. Dennoch wird die Unternehmensleitung gut daran tun, dass der Vergütungsbericht gebilligt wird. Eine allfällige Nicht-Billigung wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften könnte auf einen Sorgfaltsverstoß der Unternehmensleitung zurückführbar sein und diese daher haftbar machen. Aus unserer Sicht sind insbesondere auch die Abschlussprüfer gefordert, die den Vergütungsbericht formell überprüfen müssen.
Geschäfte ab einem Wert von 5 % der Bilanzsumme gelten als wesentlich und damit zustimmungspflichtig. Die durchschnittliche (Konzern-)Bilanzsumme österreichischer börsenotierter AGs beläuft sich auf etwa € 1,5 Milliarden. Somit wäre eine Transaktion mit nahestehenden Rechtsträgern ab einem Wert von etwa € 75 Millionen wesentlich.
Mit der umgesetzten niedrigeren 5% Schwelle (entgegen der im Ministerialentwurf vorgesehenen 10% Schwelle) ist zu befürchten, dass dort keine Transparenz geschaffen wird, wo diese wünschenswert wäre. Da gewichtige Transaktionen bereits vor der Umsetzung der 2. ARRL dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates unterlagen, dürfte diese Neuerung in der Praxis zu keinen allzu großen Veränderungen führen.
In aller Regel werden Transaktionen mit nahestehenden Rechtsträgern bei ihrer Veröffentlichung bereits abgeschlossen sein. Daher können Bedenken von Minderheitsaktionären sowie Druck der Öffentlichkeit das Geschäft meist nicht mehr verhindern. Dennoch wird die präventive Wirkung dieser Regelung nicht zu unterschätzen sein.
Wir betreuen sehr gerne die Abhaltung von Hauptversammlungen und unterstützen Sie bei der Analyse der Auswirkungen der Änderungen des AktG auf Ihre Gesellschaft wie etwa auf die Satzungsgestaltung. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.