2. Aktionärsrechte-Richtlinie – Umsetzungen im BörseG 2018
Co-Autorin: Dr. Silvia Wandl
Im Rahmen der Marathonsitzung des österreichischen Parlaments vom 3. Juli 2019 wurde das BörseG 2018 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen und dabei auch § 179 (7) BörseG (Bankgeheimnis iZm Offenlegung der Identität von Aktionären) – wie vielerorts erhofft und insbesondere der Kreditwirtschaft gefordert – mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit für ein Gesetz im Verfassungsrang beschlossen.
Die neuen Bestimmungen bringen nicht nur für Emittenten, sondern auch für Intermediäre, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater Änderungen.
Im Einzelnen
In Österreich wurden die Bestimmungen über die besonderen Anforderungen an die Identifizierung der Aktionäre einer börsenotierten Gesellschaft sowie über die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern im Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) und nicht, wie zB in Deutschland, wie die übrigen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (2. Aktionärsrechte-Richtlinie – 2. ARRL) im Aktiengesetz umgesetzt.
In das BörseG 2018 wurde ein neues 5. Hauptstück „Aktionärsrechte“, §§ 177 ff BörseG 2018 (RV 15.05.2019, 624 BlgNR 26. GP) eingefügt. Es enthält Bestimmungen betreffend
- die Identifikation und Information von Aktionären und Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte – „know-your-shareholder“ sowie
- die Erhöhung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern (zB ISS, Glass Lewis haben gemeinsam >90% Marktanteil) – „comply-or-explain“.
Intermediäre
Der 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks des neuen BörseG 2018 (§§ 179-184 BörseG 2018) gilt für Intermediäre – dh Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Zentralverwahrer – insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen (Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren bzw Depotführung) im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat (und EWR) gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Er ist auch auf Intermediäre anwendbar, die in Drittstaaten ansässig sind.
Die Bestimmungen über die Identifizierung der Aktionäre werden erst am 3. September 2020 in Kraft treten (und somit zum Teil auch für die Hauptversammlungssaison 2020 noch keine Relevanz haben), zeitgleich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September 2018 zur Festlegung der Mindestanforderungen zur Umsetzung der 2. ARRL in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte. Diese Durchführungsverordnung enthält die für die operative Abwicklung und vor allem die Informationsübermittlung und durch den Intermediär zu erstattenden Mitteilungen wesentlichen Vorgaben (Inhalt, Format, Sprache, technische Anforderungen, einzuhaltende Fristen etc). Lediglich die Bestimmungen über Kosten (Transparenz betreffend Höhe der Entgelte) und Strafen traten zum Teil bereits zum 10. Juni 2019 in Kraft.
Die börsenotierten Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten. Korrespondierend besteht die Pflicht der Intermediäre, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ein Intermediär muss einem Aktionär Informationen weiterleiten, welche die Gesellschaft dem Aktionär erteilt, damit der Aktionär seine Aktionärsrechte ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder dem Aktionär mitteilen, wo diese Informationen auf der Webseite der Gesellschaft gefunden werden können. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die Gesellschaft den Aktionären direkt die Information übermittelt.
Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.
Weiters sind Intermediäre verpflichtet, dem Aktionär die Teilnahme und Stimmabgabe in Hauptversammlungen im Ausland zu erleichtern („Cross Border Voting“), entweder durch Vorkehrungen, die es dem Aktionär ermöglichen, selbst sein Stimmrecht auszuüben, oder durch Ausübung des Stimmrechts durch den Intermediär für den Aktionär mit dessen ausdrücklicher Genehmigung.
Nimmt der Aktionär im Weg der Fernabstimmung an der HV teil, hat der Intermediär die erhaltene Bestätigung, ob und wie die Stimme ausgeübt wurde, unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Wieder gibt es hier die Pflicht der Weiterleitung an weitere Intermediäre, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär übermittelt werden.
Gerade für Intermediäre ergeben sich aufgrund der neuen Verpflichtungen einige rechtliche Fragen, die derzeit nicht final geklärt und noch Gegenstand von Abstimmungen sind. Dies etwa im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Bankgeheimnis bei Anfragen von ausländischen Emittenten, die aufgrund ihres nationalen Rechts auch bei Aktionären mit einem Anteil unter 0,5 vH auskunftsberechtigt sein können, oder im Zusammenhang mit der Offenlegung der Kosten.
Ein weiteres Thema stellte sich im Zusammenhang mit der Definition von Vermögensverwalter. Im Rahmen einer Koordinierungssitzung bei der Wirtschaftskammer wurde diesbezüglich ein gemeinsames Verständnis erzielt, dass der Begriff – auf Basis des Wortlauts der gesetzlichen Definition in § 178 Z 3 BörseG 2018 – abgesehen von Verwaltern bzw Verwaltungsgesellschaften im Investmentfondsbereich – nur Wertpapierfirmen gemäß Art 4 Abs 1 Nr 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, umfasst, nicht aber Kreditinstitute.
Institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater
Der 3. Abschnitt des 5. Hauptstücks des neuen BörseG 2018 (§§ 185-188 BörseG 2018) setzt die Bestimmungen über die Erhöhung der Transparenz bei institutionellen Anlegern (kann auch zB Versicherer betreffen), Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern um. Diese Bestimmungen treten rückwirkend zum 10. Juni 2019 in Kraft. Ziel ist die Ermöglichung einer informierten Anlegerentscheidung.
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten, die den Anlegern öffentlich auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt wird. Darin sind Anlagestrategie, Kommunikation mit der börsenotierten Gesellschaft, Abstimmungsverhalten und Umfang mit tatsächlichen oder potentiellen Interessenkonflikten darzustellen. Wird diesen Anforderungen nicht entsprochen, so muss die Entscheidung hierfür unmissverständlich und mit Gründen versehen öffentlich erklärt werden.
Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen.
Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist.
Diese Maßnahmen sollen institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mehr Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategie, Mitwirkungspolitik und deren Umsetzung auferlegen. Zudem reagiert man mit diesen auf das zunehmende Gewicht der Tätigkeit von Stimmrechtsberatern und deren Einfluss auf das Stimmrechtsverhalten vieler Aktionäre.
FMA als zuständige Behörde
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen, was im vorparlamentarischen Verfahren für Kritik seitens der FMA sorgte. Die FMA hat die Kompetenz, Geldstrafen in Höhe von bis zu EUR 25.000 zu verhängen
Wie PwC Legal Sie unterstützen kann:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der Auswirkungen auf Ihre Gesellschaft bzw Ihr Institut. Unsere Experten beraten Sie bei
- Rechtsfragen im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen
- Umsetzung der neuen Verpflichtungen hinsichtlich Prozesse, Governance und Dokumentation
- Durchführung von Workshops
- Beratung und Begleitung bei aufsichtsrechtlichen Anfragen und Prüfungen
- Vertretung in Verwaltungsverfahren
- Beratung in allen gesellschafts- und bankaufsichtsrechtlichen Belangen
Ihre Ansprechpartner:
Dr. Silvia Wandl
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