Betretungsverbot wegen COVID-19 – haben Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung?
Autor:innen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow, Dr. Konstantin Köck LL.M. MBA (DUK) LL.M. (SCU)
Am 16.3.2020 ist das COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) in Kraft getreten. Mit diesem wurde ua ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen. Grundlage für das COVID-19 Gesetz bildet ein Initiativantrag der beiden Regierungsparteien (396/A XXVII. GP).
Mithilfe des COVID-19-FondsG soll zum ehestmöglichen Zeitpunkt beim Bundesministerium für Finanzen ein sog COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet werden, um einen möglichst effizienten und flexiblen Mechanismus für die Finanzierung von Maßnahmen im Umgang mit der Coronavirus-Krise in Österreich sicherzustellen.
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz sollen jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Auch das Epidemiegesetz 1950 sieht Instrumente zur Bekämpfung von Viruserkrankungen vor. So ermöglicht es zB die Schließung von Betriebsstätten bei Auftreten bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten (wozu auch das Coronavirus zählt). Mit dem Fortschreiten der COVID-19 Pandemie hat sich den Regierungsparteien zufolge herausgestellt, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beim Auftreten des Coronavirus durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Dies ist bereits geschehen: In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020) wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950
Soweit so gut. Besonderes Augenmerk ist allerdings auf § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz zu legen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Hat der zuständige Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.
Die Schließung von Betriebsstätten ist in § 20 Epidemiegesetz 1950 geregelt. Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (Z 4) oder ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (Z 5).
Jetzt wird der Verweis auf § 20 Epidemiegesetz 1950 verständlich: das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ist nämlich in Wahrheit nichts anderes als eine Betriebsschließung gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 – wer allerdings vom Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen ist, der soll nicht, wie in § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 vorgesehen, eine Entschädigung für einen damit verbundenen Verdienstentgang, sondern stattdessen Mittel aus dem neu beschlossenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, erhalten. Dies soll auch für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gelten (dh Kleinst- und Kleinunternehmer), deren Entschädigung bisher nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen war.
Soweit wir dies überblicken können, kommt in der aktuellen Krise eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 de facto nur für eine kleine Gruppe in Betracht, nämlich nur für jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und die aufgrund dieser Maßnahme einen Verdienstentgang erlitten haben. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an eine Entschädigung für Unternehmer in Ortschaften, die unter Quarantäne gestellt worden sind, wie etwa St. Anton am Arlberg oder Ischgl.
Sollten bereits vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetz, dh vor dem 16.3.2020, Schließungen von Betriebsstätten erfolgt oder andere Maßnahmen auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 gesetzt worden sein, steht den davon Betroffenen eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 zu. Wer allerdings „nur“ von einem Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen ist, der hat „lediglich“ Anspruch auf Mittel aus dem neu beschlossenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.
Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Welche Mittel aus dem neu beschlossenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds im Detail zu erwarten sind, steht noch nicht fest. Die folgenden Maßnahmen wurden allerdings bereits angekündigt: (i) Vergabe von Überbrückungskrediten, (ii) leichterer Zugang zu Kreditgarantien – insbesondere für KMU, (iii) Steuerstundungen, (iv) EUR 400 Mio für die Möglichkeit der Kurzarbeit sowie (v) Härtefonds für EPU und Familienbetriebe.
Gemäß § 3 Abs 2 COVID-19-FondsG hat der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen. Eine solche Verordnung wurde zwar noch nicht veröffentlicht. Dies soll jedoch kommende Woche der Fall sein. Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet gemäß § 3 Abs 3 COVID-19-FondsG der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
In unserem Blog werden wir Sie umgehend informieren, sobald die Richtlinien für die Abwicklung der Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erlassen wurden.
Sollten auch Sie vom Betretungsverbot oder anderen behördlichen Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise betroffen sein, oder aus anderen Gründen die Zuwendungen aus dem neu beschlossenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Anspruch nehmen wollen, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne bei der Antragstellung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!