Business Trips aus Drittstaaten nach Österreich – Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze und Dienstreisen von Drittstaatsangehörigen (auch UK-Bürgern) – Was aus Sicht des österreichischen Ausländerbeschäftigungsrechts für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten ist
Die Corona-Krise sorgte in den letzten Monaten für weltweite Reisebeschränkungen bis hin zu Flug- bzw. Landeverboten für Flugzeuge. Nicht nur die mit dem Frühjahr kommenden, steigenden Temperaturen, sondern auch die Aussicht auf das Greifen der Impfungen gegen COVID-19 werden aller Voraussicht nach in naher Zukunft zumindest für eine leichte Entspannung der allgemeinen Situation und Lockerungen im Reiseverkehr sorgen.
Neben COVID-19 war in letzter Zeit vor allem der Brexit Dauerthema in den nationalen und internationalen Medien. Auch knapp einen Monat nach Ende der Brexit-Übergangsphase mit 31. Dezember 2020 sind noch zahlreiche Themen betreffend geltende Immigration-Regelungen unklar. Kürzlich wurde berichtet, dass mehrere britische Musiker einen Brief veröffentlichten, in dem sie die britische Regierung angesichts der nun geltenden, strikten Reisebeschränkungen scharf kritisierten. Tatsächlich sieht der Deal zwischen der EU und Großbritannien im Hinblick auf immigrationsrechtliche Aspekte nur wenige Ausnahmeregelungen für Briten vor. So müssen grundsätzlich all jene Briten, die ab dem 1. Jänner 2021 in Österreich arbeiten wollen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung wie alle anderen neu zuziehenden Drittstaatsangehörigen beantragen. Auch Musiker müssten demnach vor einer geplanten Tournee nicht nur für sich, sondern auch für sämtliche Crew-Mitarbeiter jedenfalls ein Visum beantragen. Lesen Sie Näheres zum Abkommen zwischen der EU und Großbritannien iVm Immigration-Themen in unserem Blogbeitrag vom 7. Jänner 2021 – die Informationen werden laufend upgedated.
Im Folgenden informieren wir Sie aus Anlass des Brexit über die wichtigsten Regelungen, die bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen und Dienstreisen von Drittstaatsbürgern zu beachten sind.
Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen sich aufgrund des Freizügigkeitsrechts ohne Aufenthaltstitel in Österreich bewegen und ohne Beschäftigungsbewilligung hierzulande arbeiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten sind jedoch in diesen Fällen insbesondere die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes sowie diverse Meldepflichten (va ist die Pflicht zur Beantragung einer Anmeldebescheinigung bei Aufenthalten, die länger als drei Monate dauern, zu beachten sowie jene zur An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz).
Im Gegensatz dazu bestehen bei Aufenthalt und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen – das sind all jene Staatsangehörige, die keine österreichischen Staatsbürger oder Staatsangehörige aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz sind – umfassende Regelungen nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Weitere Sonderregelungen bestehen für Drittstaatsangehörige, die aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich entsendet oder überlassen werden. Im folgenden Beitrag werden jedoch primär Drittstaatsangehörige behandelt, die aus einem Drittstaat nach Österreich kommen.
Kombinierte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen für länger als sechs Monate dauernden Einsätze
Grundsätzlich ist zunächst entscheidend, ob der Einsatz des Drittstaatsangehörigen in Österreich kürzer oder länger als sechs Monate andauern soll. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Gegenstandslosigkeit, sowie das Erlöschen, die Rückstufung und die Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsbürgern, die sich insgesamt länger als sechs Monate in Österreich aufhalten bzw. aufhalten wollen. Jene Drittstaatsbürger, die sich auf Basis eines lokalen Dienstvertrages dauerhaft in Österreich niederlassen wollen, können eine kombinierte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung, wie zB eine Rot-Weiß-Rot Karte oder eine Blaue Karte EU, beantragen.
Schlüsselkräfte, die für länger als sechs Monate von ihrem Arbeitgeber in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt werden sollen, können eine Aufenthaltsbewilligung ‚Intra-Coporate Transfer‘ beantragen. Diese Form der Aufenthaltsbewilligung ist ebenfalls ein kombinierter Titel, der sowohl zum Aufenthalt als auch zur Beschäftigung für einen bestimmten Arbeitgeber im Bundesgebiet berechtigt. Er kann für Führungskräfte und Spezialisten für eine Gesamtaufenthaltsdauer von längstens 3 Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten beantragt werden. Trainees können die Aufenthaltsbewilligung ‚ICT‘ für längstens ein Jahr erhalten.
Betriebsentsendungen und Arbeitskräfteüberlassungen
Etwas komplizierter gestaltet sich der Immigrationsprozess, wenn kein unternehmensinterner Transfer vorliegt, sondern Drittstaatsbürger im Rahmen einer Betriebsentsendung oder Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich kommen, da das Gesetz für diese Fälle keine kombinierten Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen vorsieht.
Die Unterscheidung zwischen einer Betriebsentsendung und Arbeitskräfteüberlassung ist oft komplex, jedoch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen unerlässlich. Eine Betriebsentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere auf einem Werkvertrag. Keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitskraft in den österreichischen Betrieb eingegliedert wird und dessen Fachaufsicht und Weisungen unterliegt.
Entsendungen
Bei Entsendungen ist in bestimmten Fällen für die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer eine Entsendebewilligung vom inländischen Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Das AMS stellt die Entsendebewilligung aus, sofern die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, das Projekt insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert und die Entsendung der einzelnen Arbeitskraft nicht länger als vier Monate dauert. Ausnahmen bestehen vor allen für die Baubranche.
Überlassungen
Bei Überlassungen von Drittstaatsangehörigen aus Drittstaaten ist eine Überlassungsbewilligung sowie eine Sicherungsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Ausnahmebestimmungen für bestimmte kurzfristige Arbeitsleistungen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht vor, dass für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich ist. Unter solche kurzfristigen Arbeitsleistungen fallen etwa geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen oder die Teilnahme an Kongressen. Die britischen Popstars und deren Crew-Mitglieder können sich demnach für ihre Tourneen nicht auf eine Ausnahme nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz berufen und würden daher künftig Arbeitsbewilligungen bzw Visa für ihre Tätigkeiten in diesem Zusammenhang benötigen.
Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz nicht nur auf Entsendungen und Überlassungen aus dem EU/EWR-Raum anzuwenden ist. Weite Teile des Gesetzes finden auch auf Entsendungen und Überlassungen aus Drittstaaten Anwendung. Ähnlich zu der og Bestimmung im Ausländerbeschäftigungsgesetz, ist jedoch auch dieses Gesetz auf Tätigkeiten zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (wie zB Besprechungen) nicht anzuwenden.
Das Arbeitsrechts- und Immigrationteam von PwC Legal berät und vertritt Sie gerne in sämtlichen Bereichen des grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatzes sowie des Einwanderungs- und Ausländerbeschäftigungsrecht.
Autorinnen: Mag. Eva Krichmayr; Mag. Julia Hulfeld