Covid-19: Restrukturierung und Insolvenz
Die Auswirkungen des Coronavirus fügen der Wirtschaft massive Schäden zu. Für zahlreiche Unternehmen nimmt die Krise überdies existenzbedrohende Ausmaße an – „Finanzierungs-“ und „Liquiditätsschwierigkeiten“ zeichnen sich ab oder stehen unmittelbar bevor.
Nicht jede Liquiditätsschwierigkeit bedeutet jedoch den Gang in die Insolvenz. Zwar setzt § 66 Abs 1 IO für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Seitens der Rechtsprechung wird dies jedoch dahingehend präzisiert, dass der Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen und sich auch die dafür nötigen Mittel nicht alsbald beschaffen kann.
Womit zwei wesentliche Punkte angesprochen sind:
Zum einen muss es sich um fällige Schulden handeln. Stundungsvereinbarungen mit einem Gläubiger schieben die Fälligkeit regelmäßig hinaus.
Und zum anderen ist es auch nicht entscheidend, ob die fälligen Schulden sofort beglichen werden können:
Das Gesetz fordert (lediglich), dass die Tilgung „alsbald“ geschehen muss. Bis dahin handelt es sich um eine insolvenzrechtlich irrelevante „Zahlungsstockung“. Die Annahme einer solchen „Zahlungsstockung“ verlangt jedoch die berechtigte Annahme, dass der Schuldner schon aufgrund einer ex ante Beurteilung die Aussicht gehabt haben musste, die Zahlungsschwierigkeit würde keinen Dauerzustand darstellen, sondern insgesamt zeitnah überwunden sein. Die zeitnahe Inaussichtnahme von entsprechenden Geldmitteln ist somit ein Indiz für die Zahlungsfähigkeit, wobei diese Aussicht auf konkreten Umständen zu beruhen hat (bspw durch Zusicherung einer adäquaten Kreditlinie). Die Rechtsprechung agiert hier mit einem Zeitraum von ca 3 Monaten, binnen dessen die (fälligen) Schulden beglichen werden müssen.
Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann diese Frist länger anzusetzen sein. Die Auswirkungen des Corona-Virus werden wohl zu solchen besonderen Umständen zählen. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit klar erkennen lassen, dass binnen einer längeren Frist, bisher höchstens 5 Monate, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu erwarten ist.
Was sollten Sie jetzt tun?
Behalten Sie einen kühlen Kopf – und führen sie eine „Insolvenz Compliance“ durch, die unter anderem Folgendes beinhaltet:
- Prüfen Sie die Werthaltigkeit/Durchsetzbarkeit (vertraglich) vorgesehener Sicherungen.
- Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Kunden und Lieferanten – Kündigen Sie Verträge nicht voreilig!
- Überlegen und prüfen Sie, ob Vertragsanpassungen nicht zielgerichteter sein könnten.
- Stellen Sie einen Krisenplan auf, um gegebenenfalls unverzüglich Restrukturierungsmaßnahmen einleiten zu können.
- Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit finanzierenden Banken.
Die wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen rund um die Auswirkungen des Coronavirus werden rasant zunehmen.
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