PwC | PwC Legal Austria
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • PwC Legal Austria
  • Blog
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • PwC Legal
  • Über uns
  • Karriere
26.03.2020

COVID-19: Verbot der Ausschüttung des (gesamten) Bilanzgewinns?

Die zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 angeordneten Maßnahmen zeigen langsam Wirkung, allerdings nicht nur positive: Viele zuletzt noch gewinnbringende Unternehmen erleiden seit Inkrafttreten des sog Betretungsverbots am 16. März Totalausfälle, während in der – demnächst aufzustellenden – Bilanz des letzten Jahres möglicherweise noch ein fetter Gewinn auszuweisen ist. Die Gesellschafter einer GmbH haben in der Regel Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns – oder doch nicht?

Ausschüttungsverbot gemäß § 82 Abs 5 GmbHG

Ob es den Gesellschaftern passt oder nicht: Die aktuell schwerwiegenden Umsatzeinbußen und damit einhergehenden Vermögensverluste können die Ausschüttungsfähigkeit bereits entstandener Gewinne beseitigen: Wenn zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses das Gesellschaftsvermögen durch Verluste oder Wertminderungen erheblich und voraussichtlich dauerhaft (nicht nur vorübergehend) geschmälert wurde, darf gemäß § 82 Abs 5 GmbHG der Bilanzgewinn im Ausmaß der eingetretenen Wertminderung nicht ausgeschüttet werden. Zu beachten ist hierbei, dass auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses und nicht des Gewinnverteilungsbeschlusses bzw der Ausschüttung abzustellen ist. Dieses Detail wird in der Praxis jedoch nur bedingt eine Rolle spielen, weil regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses auch die Gewinnverwendung beschlossen wird. Der Jahresabschluss ist in den ersten 8 Monaten des folgenden Geschäftsjahrs, somit idR spätestens am 31. August festzustellen.

Was bzw wer unterliegt der Ausschüttungssperre?

Als Verlust bzw Wertminderung wird nur jene Vermögensminderung angesehen, die sich auch in den Büchern (in der Bilanz) niederschlägt – die Verminderung von stillen Reserven zählt daher nicht dazu.

Der bis zur Feststellung eingetretene Verlust ist mittels Zwischenbilanz zu ermitteln und sodann (als ausschüttungsgesperrter Betrag) rechnerisch vom Bilanzgewinn abzuziehen. Lediglich der verbleibende Rest darf an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Unter den gegebenen Umständen – gepaart mit einer Black Box, was die Zukunftsaussichten betrifft – wird ein sorgfältiger Geschäftsführer aus kaufmännischer Vorsicht wohl von der Dauerhaftigkeit der Verluste ausgehen müssen.

Die Einhaltung des Ausschüttungsverbots obliegt den Geschäftsführern sowie ggf dem Aufsichtsrat. Laut OGH liegt es in der Verantwortung der Geschäftsführer (und eines allenfalls bestehenden Aufsichtsrats), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen. Dies wird praktisch jedoch zumeist nicht möglich sein, weil die Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung im Regelfall schriftlich (im Umlaufweg) erfolgt.

Konsequenzen bei Missachtung

Sollten also die Gesellschafter trotz Verlustsituation eine (unzulässige) Gewinnausschüttung beschließen, haben die Geschäftsführer die Ausschüttung zu verweigern. Vollziehen sie hingegen den Ausschüttungsbeschluss, werden die Mitglieder der Geschäftsführung (sowie ggf des Aufsichtsrats) der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig. Daran ändert auch die Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern nichts: Rechtswidrige Weisungen sind nämlich grundsätzlich nicht verbindlich; im Gegenteil, die Geschäftsführer dürfen sie gar nicht befolgen. Zudem befreit ein (selbst rechtmäßiger) Weisungsbeschluss einen Geschäftsführer gemäß § 25 Abs 5 GmbHG insoweit nicht von seiner Haftung bzw Schadenersatzpflicht, als der Ersatz für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

Was bedeutet das für die Praxis?

In der gegenwärtigen Situation sind Geschäftsführer gut beraten, die von den Gesellschaftern beschlossene Gewinnverwendung zu überprüfen, um (in der Zukunft) nicht mit Ersatzansprüchen konfrontiert zu werden. Eine solche Vorgehensweise könnte freilich in der Praxis dazu führen, dass die Geschäftsführer den Unmut der Gesellschafter aufsichziehen und im schlimmsten Fall abberufen werden – dies wäre gesellschaftsrechtlich durchaus zulässig. Das Dilemma des Geschäftsführers zwischen Pflicht und Gunst ist hinlänglich bekannt. Zum Trost sei angemerkt, dass im Falle einer Abberufung des Geschäftsführers sein Dienstverhältnis nicht automatisch endet.

Wenn daher der Bilanzgewinn des Vorjahres (noch) rechtmäßig ausgeschüttet werden soll, so könnte durch eine rasche Aufstellung und Feststellung des Jahresabschluss der eingetretene Verlust und somit ausschüttungsgesperrte Betrag – im Wege der Beschränkung des zu berücksichtigenden Zeitraums – minimiert werden.

Aus wirtschaftlicher Sicht zu raten ist aber vielmehr, den Bilanzgewinn vorerst im Unternehmen zu belassen. Sollte sich bis zur Aufstellung des nächsten Jahresabschlusses die wirtschaftliche Lage wieder einigermaßen erholt haben, dann wären die Verluste wohl nicht mehr (zumindest nicht in derselben Höhe) als dauerhaft anzusehen und die Ausschüttung des Bilanzgewinns 2019 könnte nachgeholt werden.

Sofern Sie Fragen zum Ausschüttungsverbot, der Haftung der Geschäftsführer oder möglichen Handlungsoptionen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor:innen: MMag. Verena Heffermann; Mag. Daniela Steiner; István Koosz LL.M.

FB twitter Linkedin
TagsBilanzgewinnCoronaCoronavirusCOVID-19directordistributionGeschäftsführerGeschäftsführerhaftungGewinnGewinnausschüttungGmbHHaftungKriseliabilityprofitprohibitionretained earnings
Foto von Dr. Michael Lind, LL.M.
Dr. Michael Lind, LL.M. Kontakt aufnehmen

Neueste Nachrichten

  • Arbeitsrechtliche Gestaltung von Benefits: Tipps für die Praxis
  • Bernhard Müller: Top 10 im trend-Anwaltsranking
  • Neues JUVE-Ranking: Team Bank- und Finanzrecht wieder unter den führenden Kanzleien gelistet
  • Legal500 Ranking 2025: PwC Legal in vier Kategorien genannt
  • Client Choice Award 2025 an Bernhard Müller verliehen
© 2025 *PwC Legal Rechtsanwälte GmbH is an independent Austrian law firm and cooperates with PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, District Court Frankfurt am Main HRB 74165. PwC Legal Rechtsanwälte GmbH does not render non-legal services, such services may be procured through member firms of the PwC network.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Alle Cookies akzeptieren
Nur erforderliche Cookies akzeptieren
Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
Analyse
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
Google Analytics MFMSWS70PX2 JahreDieser Cookie wird von Google Analytics installiert.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Unterstützt von CookieYes Logo