NEU: Entwurf zur Markenschutz-Novelle – Teil II
Die geplante Markenschutz-Novelle enthält zahlreiche praxisrelevante Änderungen. Die Top 10 der wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst. Der Überblick zur Novelle und einige grundlegende Neuerungen sind im ersten Teil dieser Zusammenfassung nachzulesen. Hier folgt nun die Fortsetzung:
5. Schutz im Transit
Die Novelle soll außerdem eine Verbesserung im Kampf gegen Produktpiraterie bringen. Gegen offensichtliche Rechtsverletzungen können sich Markeninhaber zukünftig auch dann in Österreich zur Wehr setzen, wenn Österreich ein reines Durchfurhland ist. Das war bislang nicht möglich.
Stammt die Ware aus Drittstaaten und weist sie ein identisches oder in den wesentlichen Aspekten nicht von der Marke zu unterscheidendes Zeichen auf, kann der Markeninhaber die Durchfuhr somit zukünftig untersagen.
Internationale Organisationen
Zeichen internationaler Organisationen wird künftig eingeschränkt: Sie dringen gegen Dritte gegen eine Verwendung
6. Neue Widerspruchsgründe
Widerspruch gegen die Anmeldung einer Marke kann hinkünftig auch aus folgenden Gründen erhoben werden:
- aufgrund einer in Österreich notorisch bekannten aber nicht registrierten Marke
- gestützt auf eine bekannte Marke
- aufgrund einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
7. Neue Löschungsgründe
Ein Antrag auf Löschung einer Marke soll nunmehr auch auf die folgenden älteren Schutzrechte gestützt werden können:
- geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe
- Urheberrecht
- Musterrecht
Der Löschungsanspruch aufgrund des Urheber- oder Musterrechts ist nicht zwangsläufig umzusetzen, die Mitgliedstaaten haben hier eine Wahlmöglichkeit.
8. Keine Löschung trotz mangelnder Unterscheidungskraft zum Anmeldezeitpunkt
Es kann vorkommen, dass eine Marke eingetragen wird, obwohl sie nicht unterscheidungskräftig ist, rein beschreibend oder eine bloße Gattungsbezeichnung ist. Diesfalls kann gemäß § 33 MSchG die Löschung der Marke beantragt werden.
Neu ist, dass der Antrag abzuweisen sein wird, sofern die Marke bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Verkehrsgeltung erlangt hat. Damit soll der Marktentwicklung und den Investitionen in die Marke Rechnung getragen werden.
9. Anmelder/Antragsteller aus dem EWR oder der Schweiz
Neu ist, dass neben Personen mit Wohnsitz/Niederlassung in Österreich auch solche mit Wohnsitz/Niederlassung im EWR oder der Schweiz eigenständig vor dem Patentamt agieren können. Dieselbe Regelung gilt auch für den Vertreter, der dann bestellt werden muss, wenn der Antragsteller selbst eben keinen Wohnsitz im EWR oder der Schweiz hat.
10. Keine automatische Klagebefugnis des ausschließlichen Lizenznehmers mehr
Bislang konnte der Lizenznehmer, der eine ausschließliche (= exklusive) Lizenz hat, generell ohne Zustimmung des Markeninhabers eigenständig ein Markenverletzungsverfahren führen, sofern der Markeninhaber diese Befugnis nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Hinkünftig benötigen sowohl der einfache als auch der exklusive Lizenznehmer die Zustimmung des Lizenzgebers. Allerdings darf der exklusive Lizenznehmer auch dann ein Markenverletzungsverfahren einleiten, wenn der Markeninhaber nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb angemessener Frist Klage erhebt.
Hinkünftig müssen somit exklusive Lizenznehmer darauf achten, eine entsprechende Formulierung in die Lizenzvereinbarung aufzunehmen.
Haben Sie Fragen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes? Wir beraten Sie in Angelegenheiten des Markenschutzes, bei Fragen zum Urheberrecht sowie im Bereich des Lauterkeitsrecht, dem Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken von Mitbewerbern.