Richtungsweisendes Urteil des EuGH: Jeder durch ein Kartell entstandener Schaden ist ersatzfähig
Autor: Dr. Konstantin Köck, LL.M. MBA LL.M.
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-435/18) hatte der EuGH zu beurteilen, ob auch Schäden, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Kartell stehen, zu ersetzen sind.
Eingereicht hatte das Vorabentscheidungsersuchen der OGH, der von Mitgliedern des sog „Aufzugs-Kartells“ angerufen worden war. Mann erinnere sich zurück: über diese wurde im Jahr 2007 ua wegen verbotener Preisabsprachen eine Rekordgeldbuße in Höhe von EUR 75,4 Mio verhängt.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Klage des Landes Oberösterreich gegen Mitglieder des Aufzugskartells, die 2010 erhoben wurde und bereits mehrere Instanzen durchschritten hat. Im Konkreten geht es um Förderdarlehen für Bauvorhaben, die vom Land Oberösterreich gewährt worden sind. Nach Ansicht des Landes Oberösterreich musste es wegen des Aufzugskartells zu hohe Förderdarlehen gewähren. Die zuviel gewährten Darlehensbeträge habe es nicht gewinnbringender investieren können, wodurch dem Land Oberösterreich ein (mittelbarer) Schaden entstanden sei.
Der OGH wollte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob nur unmittelbare oder auch mittelbare Schäden, die durch ein Kartell verursacht worden sind, ersetzt werden müssen. In seiner nunmehr veröffentlichten Entscheidung gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, das jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Kartell steht, ersatzfähig ist. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der durch das Kartell erlittene Schaden einen Zusammenhang mit dem vom Kartellverbot verfolgten „Schutzzweck“ aufweist. Eine solche Einschränkung hätte nach Ansicht des EuGH nämlich zur Folge, dass nur Anbieter und Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt die Möglichkeit hätten, Schadenersatz zu verlangen. Dies würde die Gewährleistung der vollen Wirkung und praktischen Wirksamkeit des Kartellverbotes als auch den Schutz vor den nachteiligen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in hohem Maße beeinträchtigen.
Sollte daher dem Land Oberösterreich durch das Aufzugskartell tatsächlich ein Schaden entstanden sein, ist ihm ein solcher zu ersetzen. Dies muss nun das Handelsgericht Wien klären, bei dem die Klage im Jahr 2010 erhoben worden war. Dabei hat das Handelsgericht Wien insbesondere zu prüfen, ob das Land Oberösterreich die Möglichkeit zu gewinnbringenderen Anlagen hatte und, wenn ja, ob es in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Aufzugskartell zu erbringen.
Die aktuelle Entscheidung des EuGH ist insofern richtungsweisend, als nunmehr klar ist, dass alle Schäden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Kartell stehen, ersatzfähig sind und es entgegen anderslautender Ansicht nicht darauf ankommt, ob die übertretene Norm den eingetretene Schaden nach ihrem Schutzzweck verhindern soll, wie es etwa nach österreichischem Schadenersatzrecht bei bloßen Vermögensschäden der Fall ist.