Vor einigen Wochen bereits geleakt, nun ist der offizielle Entwurf der VergabeVO publiziert. Das europäische Vergaberecht steht damit vor einem grundlegenden Umbau. An die Stelle der bisherigen Vergabe-, Sektoren- und Konzessionsrichtlinien soll eine einzige, unmittelbar anwendbare EU-Verordnung treten. Bis zur Anwendbarkeit der Verordnung und Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedsstaaten bleiben zwei Jahre nach Inkrafttreten.
Im Verordnungsentwurf ein bloßes Zusammenführen bestehender Vorschriften zu erblicken, wäre zu kurz gegriffen. Die Kommission versteht öffentliche Beschaffung ausdrücklich als strategisches Instrument: Sie soll nicht nur effiziente öffentliche Investitionen ermöglichen, sondern auch zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, zu Resilienz, wirtschaftlicher Sicherheit und strategischer Autonomie beitragen. Gleichzeitig soll das Vergaberecht einfacher, flexibler und stärker digitalisiert werden.
Weniger Verfahrensarten, mehr Flexibilität
Der Verordnungsentwurf sieht zwei zentrale Verfahrensarten vor, das open procedure und das dynamic procedure. Daneben ist ein eigenes innovation procedure vorgesehen.
Ziel ist, dass Auftraggeber künftig flexibler agieren können. Im offenen Verfahren kann bereits bei Einleitung festgelegt werden, ob Auswahlkriterien zur Anwendung kommen und ob Verhandlungen stattfinden sollen. Verhandlungen sind damit nicht mehr in gleichem Maß an einen eigenen Verfahrenstyp gebunden. Das open procedure neu ist damit eine diametrale Abkehr von der bisherigen Praxis, gilt doch bei offenen Verfahren ein striktes Verhandlungsverbot.
Auch Marktkonsultationen werden ausdrücklich gestärkt. Auftraggeber können vor Beginn des eigentlichen Verfahrens Informationen und Beratung aus dem Markt einholen. Der Entwurf nennt neben schriftlichem oder mündlichem Austausch sogar Prototypen und Live-Demonstrationen.
Parallel soll die Digitalisierung vorangetrieben werden. Die Kommission soll eine eigene eProcurement-Plattform sowie einen unionsweiten electronic eligibility service schaffen, über den insbesondere Ausschlussgründe, Eignungskriterien und künftig auch Herkunftsanforderungen elektronisch überprüft werden können.
Qualität soll stärker zählen
Auch bei den Zuschlagskriterien setzt der Entwurf neue Akzente, die best price-quality ratio soll hinkünftig der Regelfall sein. Qualitätskriterien sollen dabei mindestens 30 % der Gesamtbewertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 %. Abweichungen sind möglich, wenn die Qualität auf andere Weise – etwa durch technische Spezifikationen oder Ausführungsbedingungen – ausreichend sichergestellt wird.
Was unter Qualität verstanden werden kann, ist weit gefasst. Neben technischen, ökologischen, sozialen oder innovationsbezogenen Aspekten nennt der Entwurf ausdrücklich Sicherheitsinteressen, Resilienz, Versorgungssicherheit und European Preference.
"Made in Europe" hält Einzug in das Vergaberecht
Zu den politisch wohl bedeutendsten Neuerungen zählt ein eigener europäischer Präferenzrahmen. Auftraggeber sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an Vergabeverfahren auf Unternehmen aus der EU und sogenannte „covered“ economic operators beschränken können. Ebenso können Angebote nicht entsprechender Unternehmen zurückgewiesen werden.
„European Preference“ bedeutet dabei nicht zwingend „EU only“. Als „covered“ gelten auch Wirtschaftsteilnehmer sowie Waren und Leistungen aus Drittstaaten, soweit ihnen etwa aufgrund des WTO Government Procurement Agreement, eines Handelsabkommens oder einer Zollunion Zugang zum jeweiligen EU-Vergabemarkt zusteht.
Der Werkzeugkasten sieht noch weitere Tools vor. Auftraggeber können verlangen, dass Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen ganz oder zu einem bestimmten Anteil aus der EU bzw aus gedeckten Staaten stammen. Ebenso können sie bei der Angebotswertung europäischen bzw gedeckten Angeboten einen rechnerischen Preisvorteil oder zusätzliche Bewertungspunkte gewähren. Schließlich kann ein Angebot zurückgewiesen werden, wenn der Anteil von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus der EU bzw aus gedeckten Staaten weniger als 50 % des geschätzten Gesamtwerts des Angebots beträgt.
Damit gewinnt die Frage nach der Herkunft erheblich an Bedeutung. Bei Waren soll auf die zollrechtlichen Ursprungsregeln des Union Customs Code zurückgegriffen werden; bei Dienstleistungen ist grundsätzlich die Herkunft des Leistungserbringers maßgeblich. Für Bauleistungen wird grundsätzlich ebenfalls auf den ausführenden Wirtschaftsteilnehmer abgestellt, wobei für European-Preference-Anforderungen zusätzlich die Herkunft der verwendeten Waren relevant sein kann.
Die Kommission soll zudem per delegiertem Rechtsakt bestimmte Präferenzanforderungen für nicht gedeckte Drittstaaten verbindlich vorschreiben können, sofern dies im Interesse der Union liegt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit geeigneter europäischer Alternativen oder unverhältnismäßigen Mehrkosten.
Vergaberecht als Instrument für Sicherheit und Resilienz
Bemerkenswert ist auch ein eigener Abschnitt zu Security and Resilience. Bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen müssen Auftraggeber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten treffen. Der Entwurf nennt dabei ausdrücklich kritische Infrastruktur, strategische Dual-Use-Infrastruktur – insbesondere entlang von Military-Mobility-Korridoren –, kritische Lieferketten und Technologien sowie Risiken durch Drittstaatenabhängigkeiten, Spionage, Sabotage, Technologieabfluss und Cyberangriffe.
Für kritische Einrichtungen und Infrastrukturen kann Versorgungssicherheit sehr konkret Bestandteil einer Ausschreibung werden. Möglich sind etwa Vorgaben zu Multi-Sourcing, geografischer Diversifizierung, Begrenzung von Abhängigkeiten von einzelnen Drittstaaten, Bevorratung innerhalb der EU sowie Business-Continuity- und Disaster-Recovery-Plänen. Selbst bei der Frage, ob ein Auftrag in Lose geteilt wird, sollen künftig neben KMU-Zugang und Innovation auch die Verringerung der Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten sowie Supply-Chain-Resilience und Security of Supply berücksichtigt werden.
Und Defence?
Das eigentliche Verteidigungsvergaberecht bleibt vorerst außerhalb des neuen Regelwerks. Aufträge, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fällt, sind ausdrücklich vom Public Procurement Act ausgenommen. Daneben bleiben weitere Ausnahmen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen bestehen.
Für gemischte Beschaffungen, die sowohl dem Public Procurement Act als auch der Verteidigungsvergaberichtlinie oder Art 346 AEUV unterfallen, enthält der Entwurf eigene Abgrenzungsregeln. Je nach Trennbarkeit und Ausgestaltung kann weiterhin die RL 2009/81/EG oder Art 346 AEUV maßgeblich sein.
Parallel dazu steht allerdings auch das europäische Verteidigungsvergaberecht selbst vor einer umfassenden Reform. Die Kommission arbeitet derzeit an einer eigenständigen Revision der Richtlinie 2009/81/EG, die von den bereits im Juni 2025 mit dem Defence Readiness Omnibus vorgeschlagenen punktuellen Änderungen zu unterscheiden ist. Eine öffentliche Konsultation und ein Call for Evidence zur umfassenden Reform wurden im November 2025 gestartet und liefen bis 16. Februar 2026. Ziel der Reform sind insbesondere schnellere, effizientere und stärker harmonisierte Beschaffungsverfahren sowie die Stärkung von Resilienz und technologischer Autonomie der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis (EDTIB). Auch die Einführung einer European Preference soll im Reformprozess berücksichtigt werden. Der entsprechende Legislativvorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission für das dritte Quartal 2026 angekündigt, wurde bislang jedoch noch nicht veröffentlicht.
Wie geht es weiter?
Der Public Procurement Act ist derzeit lediglich ein Kommissionsvorschlag und wird nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von Europäischem Parlament und Rat verhandelt. Seine Stoßrichtung ist dennoch klar: Das europäische Vergaberecht soll einfacher und flexibler werden, zugleich aber wesentlich stärker als bisher zur Durchsetzung strategischer europäischer Interessen eingesetzt werden.


