Teil II: European Innovation Act - Neues Regime für Forschung & Entwicklung?

Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission mit dem European Innovation Act (COM(2026) 567) einen weitreichenden Legislativvorschlag vorgelegt. Ein wesentlicher Bestandteil ist ein eigenes unionsweites Vergaberegime für Forschungs- und Entwicklungsleistungen („R&D procurement“) einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe („Pre-Commercial Procurement“).

Ziel ist es, öffentliche Auftraggeber stärker als erste Kunden innovativer Technologien einzusetzen. Die Kommission sieht insbesondere eine Lücke zwischen erfolgreicher Forschung und der Überführung neuer Technologien in marktreife und skalierbare Produkte. Das neue Vergaberegime soll diese „pre-commercialisation gap“ verkleinern.

Ein eigenes Vergaberegime für F&E

Das neue Regime erfasst Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung bis hin zur erstmaligen Entwicklung und Erprobung neuer Produkte und Dienstleistungen. Auch Prototypen und eine begrenzte erste Produktion können umfasst sein. Nicht erfasst ist hingegen die kommerzielle Serienproduktion (Art 3 EIA-E). Damit soll insbesondere Pre-Commercial Procurement erstmals auf eine harmonisierte unionsrechtliche Grundlage gestellt werden. Charakteristisch ist, dass Auftraggeber und Unternehmen Entwicklungsrisiken und -chancen teilen und verschiedene Lösungen in einem wettbewerblichen Verfahren parallel entwickelt werden können.

Das Zusammenspiel mit dem ebenfalls neu vorgeschlagenen Public Procurement Act (wir haben berichtet) ist bewusst angelegt: Die F&E-Phase soll dem European Innovation Act unterliegen, während die spätere kommerzielle Beschaffung grundsätzlich wieder nach dem allgemeinen Vergaberecht erfolgt.

Mehr Flexibilität für innovative Beschaffung

Das Verfahren ist auf technologische Unsicherheit zugeschnitten. Vor Einleitung einer F&E-Beschaffung ist grundsätzlich eine Marktkonsultation vorgesehen. Leistungsanforderungen sollen möglichst funktional formuliert werden: Der Auftraggeber beschreibt also vorrangig das zu lösende Problem und nicht bereits die technische Lösung.

Ein zentrales Element ist Multiple Sourcing und Competitive Development. Mehrere Unternehmen können parallel mit der Entwicklung konkurrierender Lösungen beauftragt werden. Das Projekt kann in mehrere Entwicklungsphasen gegliedert werden, wobei nach jeder Phase anhand der erzielten Ergebnisse eine Auswahl der weiterzuführenden Lösungen erfolgt. Auch beim Zuschlag soll Innovation stärker gewichtet werden. F&E-Aufträge sind nach dem best price-quality ratio zu vergeben. Qualitätskriterien müssen mindestens 50 % der Bewertung ausmachen, innovationsbezogene Kriterien mindestens 15 %.

Start-ups ausdrücklich im Fokus

Der Entwurf versucht zugleich, typische Zugangshürden für junge Technologieunternehmen abzubauen. Der Nachweis früherer, vergleichbarer Aufträge darf grundsätzlich nicht verlangt werden, soweit dies nicht sachlich gerechtfertigt ist. Auch bei der finanziellen Leistungsfähigkeit sollen alternative Ressourcen – etwa Venture-Capital-Finanzierung oder werthaltiges IP – berücksichtigt werden können.

Sicherheiten für SMEs, innovative Start-ups und Scale-ups sollen reduziert werden; bei F&E-Aufträgen unter EUR 500.000 dürfen bestimmte Performance- und Retention-Garantien überhaupt nicht verlangt werden. Außerdem soll grundsätzlich die Möglichkeit angemessener Vorschusszahlungen vorgesehen werden.

Für technologiegetriebene Unternehmen besonders relevant ist auch das IP-Regime: Geistige Eigentumsrechte an den im Rahmen des Auftrags entwickelten Ergebnissen sollen grundsätzlich beim Auftragnehmer verbleiben. Der öffentliche Auftraggeber erhält entsprechende Nutzungsrechte; weitergehende Eingriffsrechte bestehen insbesondere, wenn Ergebnisse nicht verwertet werden.

European Preference und technologische Sicherheit

Wie beim Public Procurement Act spielt auch beim European Innovation Act die Herkunft der Anbieter und der Wertschöpfung eine wichtige Rolle.

Grundsätzlich sollen Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sowie Unternehmen aus Drittstaaten teilnehmen können, soweit entsprechende internationale Verpflichtungen der Union bestehen. Mindestens 50 % der F&E-Tätigkeiten müssen grundsätzlich in den zugelassenen Staaten stattfinden.

Bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen kann der Zugang weiter eingeschränkt werden: So kann verlangt werden, dass Unternehmen nicht der Kontrolle bestimmter Drittstaaten unterliegen. Für neue sicherheitsrelevante Komponenten kann vorgesehen werden, dass die maßgeblichen F&E-Tätigkeiten vollständig innerhalb der EU stattfinden.

Der Entwurf nennt ausdrücklich kritische Technologien, strategische Dual-Use-Infrastrukturen, Cybersecurity, Technologieabfluss und Drittstaatenabhängigkeiten als mögliche Sicherheitsrisiken. Auch der mögliche Dual-Use-Charakter des entwickelten Ergebnisses ist ausdrücklich zu berücksichtigen.

Und Defence?

Für klassische militärische Beschaffungen zieht der European Innovation Act eine klare Grenze: Das neue F&E-Regime gilt weder für Aufträge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG noch für Aufträge, die aufgrund der dort vorgesehenen Ausnahmen von der Richtlinie ausgenommen sind (Art 2 Abs 3 EIA-E).

Eine militärische F&E-Beschaffung erhält damit durch den European Innovation Act keinen neuen Vergabeweg. Anders kann dies jedoch bei zivilen Sicherheits- und Dual-Use-Technologien sein. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Technologie auch militärisch genutzt werden kann, sondern ob die konkrete Beschaffung unter die Verteidigungsvergaberichtlinie fällt.

Damit kann das neue Regime beispielsweise für Technologien in Bereichen wie Cybersecurity, autonome Systeme, Sensorik, künstliche Intelligenz, kritische Infrastruktur oder andere Dual-Use-Anwendungen relevant werden, sofern die konkrete Beschaffung außerhalb der RL 2009/81/EG bleibt.

Ein Weg durch das „Valley of Death“?

Gerade für Dual-Use-Start-ups könnte der vorliegende Entwurf eine besondere Chance darstellen: Eine der zentralen Herausforderungen europäischer Technologieunternehmen ist das sogenannte „Valley of Death“ zwischen erfolgreicher Entwicklung bzw Prototypenphase und industrieller Skalierung.

Der European Innovation Act könnte einen Teil dieser Lücke schließen. Ein Start-up könnte nicht nur Forschungsförderung erhalten, sondern einen zahlenden öffentlichen Kunden gewinnen, die Technologie gemeinsam mit diesem weiterentwickeln, Prototypen testen und dabei grundsätzlich das eigene IP behalten. Multiple Sourcing, mehrphasige Entwicklung, erleichterte Eignungsanforderungen und Vorschusszahlungen sind gerade auf diese Phase zugeschnitten.

Für sicherheitsrelevante Technologien enthält der Entwurf zudem ein interessantes Instrument: Der Auftraggeber kann bereits im F&E-Vertrag ein Vorrangrecht auf den Erwerb eines vorab bestimmten Volumens oder Werts der anschließend entwickelten Produkte vorsehen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (Art 10 Abs 6 EIA-E).

Das neue Regime überbrückt das „Valley of Death“ allerdings nicht vollständig. Die eigentliche Serienproduktion bleibt außerhalb des F&E-Regimes und erfordert grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Je nach Beschaffungsgegenstand kommt dafür künftig der Public Procurement Act oder – bei Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffungen – die RL 2009/81/EG bzw in Österreich das BVergGVS zur Anwendung (Art 3 EIA-E).

Denkbar ist damit künftig eine Beschaffungskette von der F&E-Beschaffung nach dem European Innovation Act über Prototypen und erste Referenzen bis zur anschließenden kommerziellen Beschaffung nach dem allgemeinen oder dem Verteidigungsvergaberecht.

Was bedeutet das für Auftraggeber und Unternehmen?

Der European Innovation Act ist derzeit lediglich ein Kommissionsvorschlag. Sollte die vorgeschlagene Grundstruktur bestehen bleiben, würde jedoch erstmals ein eigenständiger europäischer Rechtsrahmen für F&E-Beschaffungen entstehen.

Für österreichische Auftraggeber wird damit bereits zu Beginn eines Innovationsprojekts entscheidend sein, ob eine Beschaffung dem European Innovation Act, dem allgemeinen Vergaberecht oder – insbesondere bei sicherheits- und verteidigungsrelevanten Vorhaben – dem BVergGVS unterliegt.

Für innovative Unternehmen und insbesondere Dual-Use-Start-ups könnten öffentliche F&E-Aufträge zugleich ein neues Instrument zwischen Forschungsförderung und kommerzieller Skalierung darstellen. IP-Rechte, Sicherheitsanforderungen, Drittstaatenbezug, Exportkontrolle und die spätere Serienbeschaffung sollten daher von Beginn an gemeinsam gedacht werden.

Der European Innovation Act könnte damit etwas schaffen, das der europäischen Innovationslandschaft bislang häufig fehlt: einen strukturierten Weg vom Forschungsprojekt über einen ersten öffentlichen Kunden bis an die Schwelle zur Serienproduktion.

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