UWG-Novelle bringt neuen Schutz von Betriebs- & Geschäftsgeheimnissen
Co-Autorin: Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.
Mit der UWG-Novelle 2018 wird (unter anderem) die bis 8. Juni des Vorjahres umzusetzende Geheimnisschutz-RL nun endlich umgesetzt. Sie bringt eine neue Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und wichtige Änderungen insbesondere auf prozessualer Ebene.
Der Weg zur Umsetzung
Die RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung wurde am 8.6.2016 beschlossen und war bis zum 8.6.2018 in nationales Recht umzusetzen. Darüber haben wir bereits im vergangenen Sommer berichtet (siehe Blogbeitrag vom 23.7.2018).
Der österreichische Erstentwurf zur Umsetzung ist schließlich am 13. Juni des Vorjahres im Nationalrat eingelangt. Dabei ging das einbringende Resort, das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), einen ungewöhnlichen Weg und stellte der Öffentlichkeit im Bezug auf die Umsetzung von Art 9 der RL (Wahrung der Vertraulichkeit im Verfahren) zwei Optionen zur Wahl.
Bis Ende Juli konnten Stellungnahmen eingebracht werden, Ende November wurde dann schließlich die Regierungsvorlage veröffentlicht. Bereits bei der Präsentation des Entwurfs im Rahmen einer Veranstaltung der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) wurde deutlich, dass beide Varianten einer Nachbesserung bedurften. Die klare Mehrheit sprach sich damals für die Option 1 aus. Dieser Empfehlung folgten auch Stellungnahmen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, der Industriellenvereinigung, Wirtschaftskammer sowie des Schutzverbands gegen unlauteren Wettbewerb. Für die Option 2 sprachen sich dagegen beispielsweise die Bundesarbeitskammer sowie das BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz aus.
Ende November wurde schließlich die Regierungsvorlage veröffentlicht, Ende Dezember wurde das Gesetz kundgemacht.
Wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bisher geschützt waren und was sich nun ändert
Schon in der Vergangenheit waren Geschäftsgeheimnisse in Österreich im Rahmen des UWG (§§ 11, 12) geschützt, wobei eine gesetzliche Definition fehlte. Mangels einer solchen orientierte man sich bisher an der Rechtsprechung.
1. Die Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Mit dem neuen § 26b UWG gibt es nun eine gesetzliche Definition. Demnach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die
- geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
- von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
§ 26b UWG spricht zwar nur von Geschäftsgeheimnissen; die RL schützt allerdings nicht nur technische, sondern auch kommerzielle Geheimnisse, worunter auch die sogenannten Betriebsgeheimnisse fallen.
ad 1. geheim
Ausgeschlossen sind weiters belanglose Informationen und das allgemeine Erfahrungswissen, also Know-how, das üblicherweise bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erworben wird.
ad 2. kommerzieller Wert
Im Entwurf wurde noch der Ausdruck „wirtschaftlicher Wert“ verwendet. In der Regierungsvorlage wurde erfreulicherweise auf die Kritik Bedacht genommen und im Sinne eines einheitlichen Sprachgebrauchs die Formulierung in der RL übernommen.
ad 3. angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen? Das ist wohl die Kernfrage für viele Unternehmer. Klar ist: Die Angemessenheit wird nicht für jedes Unternehmen gleich beurteilt. Sie ist vielmehr abhängig von
- Art des Geschäftsgeheimnisses,
- Branche und
- Größe des Unternehmens
Die Erläuterungen verweisen auf die bisherige Judikatur und geben darüber hinaus folgende Beispiele für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen:
- Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen
- Unternehmenspolitik betreffende Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation
- IT-Sicherheitsmaßnahmen
- Mitarbeitergespräche
- geübte Praxis, dass zB bestimmte Arbeitsschritte nur von bestimmten Personen durchgeführt werden
2. Was ist erlaubt, was verboten?
Die RL legt in einer unüblichen Regelungssystematik nicht nur fest, was rechtswidrig, sondern auch, was rechtmäßig ist. Die UWG-Novelle übernimmt diese (zwingend zu übernehmenden) Vorgaben in den §§ 26c und 26d UWG.
Erlaubt sind demnach (unter anderem) die unabhängige Entdeckung bzw Schöpfung sowie das sogenannte Reverse Engineering. Verboten ist dagegen (unter anderem) der Erwerb, wenn er durch unbefugten Zugang oder
Aneignung erfolgt oder dabei gegen eine vertragliche Vereinbarung bzw ein NDA (Non Disclosure Agreement) verstoßen wird.
3. Die Ansprüche im Fall einer Verletzung
Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz iSd § 16 UWG in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige Gewinne des Rechtsverletzers aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.
Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren richtet, kann das Gericht unter im Gesetz näher definierten Voraussetzungen anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen.
Neu ist, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen den Verletzer einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung hat.
Die gegenständliche Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber auf sechs Jahre.
4. Die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren
Im aktuellen § 26h UWG wird zudem die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren geregelt. Dazu hat der Entwurf noch die bereits eingangs erwähnten zwei Optionen zur Wahl gestellt. Umgesetzt wurde letztlich die Option I, wobei bei der endgültigen Formulierung auf die Kritik in den Stellungnahmen zu weiten Teilen Rücksicht genommen wurde.
Geschäftsgeheimnisse müssen demnach nur insoweit dem Gericht gegenüber substantiiert werden, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch schlüssig ableiten lassen.
Das Gericht hat Maßnahmen zu treffen, dass weder Dritte, noch der Verfahrensgegner Informationen erhalten, die über den bisherigen Wissensstand hinausgehen. Das kann dazu führen, dass das Geschäftsgeheimnis nur gegenüber einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erfolgen muss. Jene Aktenbestandteile, die vertrauliche Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthalten, sind vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren.
Wenn Sie Fragen zum Schutz Ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben, können Sie sich jederzeit an unser Expertenteam im Datenschutz, Zivilrecht und gewerblichen Rechtsschutz wenden.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Axel Thoss
+43 1 501 88 4419