Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Co-Autorin: Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.
Die bereits in Kraft getretene Geheimnisschutz-RL bringt einige Neuerungen, die beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beachtet werden müssen. Hier ein kurzer Überblick:
Gefahr für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Erst vor wenigen Tagen berichteten Medien (z.B. ORF) über eine Datenpanne, von der gleich mehrere Autohersteller betroffen waren. Der Zwischenfall ist nicht nur aus datenschutzrechtlicher Perspektive besorgniserregend, weil Dritte Zugriff auf personenbezogene Daten hatten und damit zumindest nach europäischer Rechtslage ein data breach gemäß DSGVO vorlag (zu den Neuerungen der DSGVO). Daneben ist die Datenpanne jedoch auch eine Bedrohung für den oft größten Schatz der Unternehmen: das Know-how. Denn betroffen waren auch technische Informationen zu Produktionsabläufen und somit sensible Geschäftsgeheimnisse.
Derartige Vorfälle zeigen die Risiken des Internetzeitalters, in dem Informationen nur noch einen „Mausklick“ entfernt sind. Mehr denn je müssen Unternehmen daher darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse vor Zugriff Unberechtigter zu schützen.
Neue EU-Richtlinie
Nicht nur aus diesen tatsächlichen Gründen ist das eigene Geheimnisschutzkonzept zu überdenken. Auch aus rechtlichen Gründen besteht Handlungsbedarf: Die EU hat sich mit den Bedürfnissen der Unternehmen ausgiebig befasst. Das Ergebnis ist die am 8. Juni 2016 erlassene Geheimnisschutz-RL (Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung).
Umsetzung in Österreich
Die Geschäftsgeheimnis-RL war bis 9. Juni 2018 in nationales Recht umzusetzen. Österreich ist allerdings nicht das einzige EU-Mitgliedsland, das säumig ist.
Mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf des österreichischen Gesetzgebers vor. Dabei werden, wie bereits zuvor angekündigt, die Änderungen größtenteils im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert. Ein eigenes Geschäftsgeheimnisgesetz wird es also nicht geben.
Bemerkenswert ist, dass der Entwurf hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren zwei Optionen enthält, von denen jedoch nur eine umgesetzt wird. Stellungnahmen zu diesen Optionen sowie zum Entwurf als solchen können noch bis Freitag, 27. Juli 2018 abgegeben werden und sind ausdrücklich erwünscht. Der Gesetzwerdungsprozess soll noch im Herbst 2018 abgeschlossen sein.
Wir werden zeitgerecht über die relevanten Änderungen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen berichten.