Angleichung der Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern und Angestellten
Die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern an jene von Angestellten wurde bereits 2017 beschlossen und sollte ursprünglich bereits mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kam es jedoch Ende 2020 zu einer Verschiebung, zunächst auf den 1. Juli 2021 und in der Folge auf den 1. Oktober 2021. Seit 1. Oktober 2021 sind nunmehr die neuen Kündigungsbestimmungen in Kraft. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die erfolgten Änderungen und deren Auswirkungen geben.
Anwendbar sind die Regelungen des § 1159 ABGB in der neuen Fassung auf alle Kündigungen, welche nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Eine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Mitarbeitern gibt es hier nicht.
Die Kündigungsvorschriften für Arbeiter wurden inhaltlich weitestgehend an jene von Angestellten angepasst. Dementsprechend gilt nunmehr auch für eine Arbeitgeberkündigung von Arbeitern im 1. und 2. Arbeitsjahr eine Kündigungsfrist von 6 Wochen, ab dem 3. Arbeitsjahr von 2 Monaten, ab dem 6. Arbeitsjahr von 3 Monaten, ab dem 16. Arbeitsjahr von 4 Monaten sowie ab dem 26. Arbeitsjahr von 5 Monaten.
Doch nicht nur die Kündigungsfristen wurden angepasst; auch neue Kündigungstermine sind nun vom Arbeitgeber einzuhalten. Nach der gesetzlichen Bestimmung können Kündigungen nur zum Quartalsende wirksam werden. Wie auch für Angestellte können jedoch zusätzlich der 15. und der Letzte eines Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden. Sofern der anwendbare Kollektivvertrag bereits eine derartige Regelung vorsieht, besteht hier kein Handlungsbedarf. Dementsprechend enthalten auch bereits zahlreiche Kollektivverträge auf die neue Rechtslage zugeschnittene Bestimmungen, welche zu berücksichtigen sind. Ist das jedoch nicht der Fall, so ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sowohl für neue als auch für bestehende Mitarbeiter dringend zu empfehlen.
Für die Kündigung durch Arbeitnehmer gilt künftig eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende. Abweichend davon kann jedoch (wie für Angestellte) eine längere Frist von bis zu einem halben Jahr vereinbart werden. Wichtig ist, dass die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Frist.
In Bezug auf alte (kollektiv)vertragliche Vereinbarungen ist das Günstigkeitsprinzip zu beachten: Vereinbarungen über kürzere als die oben genannten gesetzlichen Kündigungsfristen für eine Arbeitgeberkündigung sind aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr wirksam. Für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen (z.B. kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmerkündigungen oder längere Fristen für Arbeitgeberkündigungen) können hingegen weiterhin ihre Wirkung behalten.
Eine von der geltenden Rechtslage für Angestellte abweichende Ausnahme wurde für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z.B. Bauhilfsgewerbe), aufgenommen. Für diese können im Kollektivvertrag auch weiterhin kürzere Kündigungsfristen vorgesehen werden. Für die Qualifikation als Saisonbranche ist u.a. maßgeblich, ob die Branche im Kollektivvertrag ausdrücklich als Saisonbranche deklariert wurde. In Bezug auf Branchen, für die es zu keiner Einigung zwischen WKO und ÖGB über die Qualifikation als Saisonbranche gekommen ist, herrscht hingegen zum Teil Unsicherheit darüber, ob die Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommt.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung vor der Novelle analog für die Beendigung freier Dienstverhältnisse herangezogen wurden. Ob und inwieweit zukünftig die neuen, angeglichenen Bestimmungen ebenso analog angewendet werden könnten, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.
Für Arbeitgeber, welche in ihrem Betrieb (auch) Arbeiter beschäftigen, besteht aufgrund der Novelle nunmehr jedenfalls Handlungsbedarf. Eine Überprüfung der Bestimmungen im anwendbaren Kollektivvertrag sowie – falls erforderlich – eine Anpassung der Arbeitsverträge ist dringend zu empfehlen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen sowie der Anpassung Ihrer Arbeitsverträge.