PwC | PwC Legal Austria
  • Share
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • PwC Legal Austria
  • Blog
    • Choose a language:
    • View this page in english
  • PwC Legal
  • Über uns
  • Karriere
13.10.2021

Angleichung der Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern und Angestellten

Die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern an jene von Angestellten wurde bereits 2017 beschlossen und sollte ursprünglich bereits mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kam es jedoch Ende 2020 zu einer Verschiebung, zunächst auf den 1. Juli 2021 und in der Folge auf den 1. Oktober 2021. Seit 1. Oktober 2021 sind nunmehr die neuen Kündigungsbestimmungen in Kraft. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die erfolgten Änderungen und deren Auswirkungen geben.

Anwendbar sind die Regelungen des § 1159 ABGB in der neuen Fassung auf alle Kündigungen, welche nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Eine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Mitarbeitern gibt es hier nicht.

Die Kündigungsvorschriften für Arbeiter wurden inhaltlich weitestgehend an jene von Angestellten angepasst. Dementsprechend gilt nunmehr auch für eine Arbeitgeberkündigung von Arbeitern im 1. und 2. Arbeitsjahr eine Kündigungsfrist von 6 Wochen, ab dem 3. Arbeitsjahr von 2 Monaten, ab dem 6. Arbeitsjahr von 3 Monaten, ab dem 16. Arbeitsjahr von 4 Monaten sowie ab dem 26. Arbeitsjahr von 5 Monaten.

Doch nicht nur die Kündigungsfristen wurden angepasst; auch neue Kündigungstermine sind nun vom Arbeitgeber einzuhalten. Nach der gesetzlichen Bestimmung können Kündigungen nur zum Quartalsende wirksam werden. Wie auch für Angestellte können jedoch zusätzlich der 15. und der Letzte eines Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden. Sofern der anwendbare Kollektivvertrag bereits eine derartige Regelung vorsieht, besteht hier kein Handlungsbedarf. Dementsprechend enthalten auch bereits zahlreiche Kollektivverträge auf die neue Rechtslage zugeschnittene Bestimmungen, welche zu berücksichtigen sind. Ist das jedoch nicht der Fall, so ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sowohl für neue als auch für bestehende Mitarbeiter dringend zu empfehlen.

Für die Kündigung durch Arbeitnehmer gilt künftig eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende. Abweichend davon kann jedoch (wie für Angestellte) eine längere Frist von bis zu einem halben Jahr vereinbart werden. Wichtig ist, dass die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf, als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Frist.

In Bezug auf alte (kollektiv)vertragliche Vereinbarungen ist das Günstigkeitsprinzip zu beachten: Vereinbarungen über kürzere als die oben genannten gesetzlichen Kündigungsfristen für eine Arbeitgeberkündigung sind aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr wirksam. Für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen (z.B. kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmerkündigungen oder längere Fristen für Arbeitgeberkündigungen) können hingegen weiterhin ihre Wirkung behalten.

Eine von der geltenden Rechtslage für Angestellte abweichende Ausnahme wurde für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z.B. Bauhilfsgewerbe), aufgenommen. Für diese können im Kollektivvertrag auch weiterhin kürzere Kündigungsfristen vorgesehen werden. Für die Qualifikation als Saisonbranche ist u.a. maßgeblich, ob die Branche im Kollektivvertrag ausdrücklich als Saisonbranche deklariert wurde. In Bezug auf Branchen, für die es zu keiner Einigung zwischen WKO und ÖGB über die Qualifikation als Saisonbranche gekommen ist, herrscht hingegen zum Teil Unsicherheit darüber, ob die Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommt.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung vor der Novelle analog für die Beendigung freier Dienstverhältnisse herangezogen wurden. Ob und inwieweit zukünftig die neuen, angeglichenen Bestimmungen ebenso analog angewendet werden könnten, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.

Für Arbeitgeber, welche in ihrem Betrieb (auch) Arbeiter beschäftigen, besteht aufgrund der Novelle nunmehr jedenfalls Handlungsbedarf. Eine Überprüfung der Bestimmungen im anwendbaren Kollektivvertrag sowie – falls erforderlich – eine Anpassung der Arbeitsverträge ist dringend zu empfehlen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen sowie der Anpassung Ihrer Arbeitsverträge.

FB twitter Linkedin GooglePlus
TagsArbeitsrecht
Foto von Dr. Ursula Roberts
Dr. Ursula Roberts ursula.roberts@pwc.com
Foto von Mag. Alexander Kaindl
Mag. Alexander Kaindl alexander.kaindl@pwc.com

Neueste Nachrichten

  • Neue Regeln für Crowdfunding – ECSP-VO und Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz
  • Neuzugang: Rechtsanwältin Sarah Kaltenbrunner
  • Austrian DPA practically bans US data transfers (again)
  • Podcast: OGH-Entscheidung Covid-Mietzinsminderung Gastwirtschaft
  • Neuzugang: Rechtsanwalt Fabian Löffler
© 2021 *oehner & partner rechtsanwaelte gmbh is an independent Austrian law firm and cooperates with PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, District Court Frankfurt am Main HRB 74165. oehner & partner rechtsanwaelte gmbh does not render non-legal services, such services may be procured through member firms of the PwC network.
  • Impressum
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.


Bei der Verwendung bestimmter Cookies von US-Anbietern kann es zur Übermittlung Ihrer personenbezogener Daten an diese Anbieter in die USA kommen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-311/18, Schrems II) in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau herrscht und zudem keine geeigneten Garantien zum Schutz Ihrer Daten vorhanden sind. Die Übermittlung Ihrer Daten in die USA und die Verwendung von Cookies, bei denen eine solche Übermittlung stattfindet, erfolgt darum ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung.

Bei Übermittlung Ihrer Daten in die USA, besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten dem Zugriff durch US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungszwecken unterliegen und dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Ebensowenig kann die Durchsetzung von Betroffenenrechten gewährleistet werden. Insgesamt sind die Zugriffe und Verwendung von Daten durch US Behörden, laut dem Gerichtshof der Europäischen Union, nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt und daher unverhältnismäßig.


Eine Einwilligung in die Datenübermittlung in die USA wird erteilt, indem Sie alle Cookies akzeptieren und kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Cookie Einstellungen
Alle Cookies (inklusive US-Datentransfers) akzeptieren
Nur erforderliche Cookies akzeptieren
Manage consent

Privacy Overview

Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
Analyse
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
Google Analytics MFMSWS70PX2 JahreDieser Cookie wird von Google Analytics installiert.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Unterstützt von CookieYes Logo