Seit 10.06.2026 liegt nun auch der Begutachtungsentwurf zur Umsetzung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der sogenannten “EmpCo-Richtlinie” vor: Die erforderlichen Änderungen sollen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert werden. Damit ist – nach dem geplanten Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – nun auch der zweite zentrale Umsetzungsteil auf den Weg gebracht. Einem rechtzeitigen Inkrafttreten der neuen Vorgaben ab 27.09.2026 steht damit aus heutiger Sicht nichts mehr entgegen.
Die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz EmpCo) soll Handelspraktiken verbieten, die Verbraucher daran hindern, nachhaltige Verbrauchsentscheidungen zu treffen. Die Vorschriften beziehen sich auf Praktiken im Zusammenhang mit der Haltbarkeit von Waren, irreführende Umweltangaben („Greenwashing“) und irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden.
Die wichtigsten Aspekte haben wir – basierend auf den Vorgaben der EU – bereits hier in unserem Blog-Beitrag zusammengefasst. Nachfolgend finden Sie einige wichtige Erkenntnisse aus dem neuen Begutachtungsentwurf und den diesbezüglichen Erläuterungen.
Eindeutig nur B2C-Sachverhalte
Während die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich auf den B2C-Bereich beschränkt ist, hat der österreichische Gesetzgeber den Schutz im UWG in vielen Bereichen auf „Marktteilnehmer“ insgesamt erstreckt. Deshalb war bislang unklar, ob die wettbewerbsrechtlichen Neuerungen durch die EmpCo in Österreich ebenfalls auf den B2B-Bereich ausgedehnt würden. Dem aktuellen Begutachtungsentwurf ist jedoch zu entnehmen, dass Schutzsubjekt der Bestimmung eindeutig die “Verbraucher” sind und der B2B-Geschäftsverkehr somit auch in Österreich nicht direkt von den neuen Regelungen erfasst ist.
Somit bleibt zwar auch für B2B-Unternehmen die Empfehlung, die EmpCo als Richtwert für die Kommunikation für Umweltaussagen und Co zu verwenden, aus rechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht zwingend, soweit ihre Aussagen nicht in Endkundenkommunikation an Verbraucher einfließen.
Wichtige Erläuterungen für zukunftsgerichtete Umweltaussagen
Ein besonderes Augenmerk legt die EmpCo auf zukunftsgerichteten Umweltaussagen, die Verbrauchern gegenüber getätigt werden. Sie müssen künftig auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen sowie messbaren und zeitgebundenen Zielen beruhen. Diese Ziele sind in einem realistischen Umsetzungsplan festzuhalten, der von einem unabhängigen externen Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen ist.
Unternehmen, die sich bereits auf die EmpCo vorbereitet haben, standen oft vor der Frage wie eine solche Überprüfung ihrer Pläne aussehen soll und ob eine spezielle Prüfung – beispielsweise eines Klima-Transitionsplans – stattfinden muss. Hierzu findet sich folgende Erläuterung: “Sofern sich die künftigen Leistungen, auf die sich die Aussagen beziehen, bereits in einem extern überprüften Plan, wie einem Klimaplan oder im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ausreichend dargelegt werden, kann dieser Plan herangezogen werden. Eine doppelte Überprüfung durch einen externen Sachverständigen ist demnach nicht notwendig.” Diese Aussage ist – auch im Vergleich zu bislang veröffentlichten Informationen der EU oder beispielsweise des deutschen Gesetzgebers – zu diesem Thema erfreulicherweise relativ deutlich. Einzig die Formulierung “ausreichend dargelegt” lässt einen potenziellen Interpretationsspielraum offen.
Außerdem findet sich in den Erläuterungen zu den Vorgaben rund um Aussagen über zukünftige Umweltleistungen auch der Hinweis, dass hier nicht nur Ziele im Zusammenhang mit CO2-Reduktion betroffen sind, sondern auch andere Reduktionsziele, beispielsweise im Zusammenhang mit Wasserverbrauch oder weiteren Betriebsstoffen. Dies wurde zwar in den Vorlagen der EU nie negiert, jedoch auch selten so klar hervorgehoben.
Weiterhin offen
Der österreichische Gesetzgeber weist in seinen Erläuterungen aber auch auf offene Fragen in der Umsetzung hin: So sei etwa die Vorgabe, dass “allgemeine Umweltaussagen” umfangreich auf dem selben Medium zu spezifizieren seien, auf dem auch die Umweltaussage zu finden ist, in einem Spannungsverhältnis mit anderen zukünftigen EU-Vorgaben, wie etwa der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, deren Ziel die Minimierung von Verpackungen ist. Außerdem sei noch offen, wie sich Digitalisierungsinitiativen wie der digitale Produktpass mit der EmpCo vereinen lassen. Solche und ähnliche Fragestellungen werden letztlich von der Judikatur zu beurteilen sein.
Fazit:
Wer noch nicht gehandelt hat, sollte dies jetzt tun: Zumindest Unternehmen, die im B2C-Bereich tätig sind, sollten spätestens jetzt ihre aktuellen Werbeaussagen auf EmpCo-Compliance überprüfen. Der österreichische Umsetzungsentwurf der EmpCo bringt wenig Überraschung und für einige Unternehmen erfreuliche Abgrenzungen, zugleich aber auch hilfreiche Leitplanken für zukünftige Nachhaltigkeitskommunikation. Wer jetzt seine Aussagen prüft und nachschärft, reduziert Risiken und stärkt die Glaubwürdigkeit der eigenen Kommunikation.
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