COVID-19: „Elektronischer“ Notariatsakt kurz vor dem Durchbruch?
Autorinnen: MMag. Verena Heffermann; Dr. Isabella Lechner; Denise Stubenrauch, LL.M.
Im Rahmen des 4. COVID-19-Gesetzes vom 4. April 2020 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung der österreichischen Notariatsordnung beschlossen.
Obwohl der Einsatz moderner Kommunikationsmittel im heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist, waren die Vorgänge der Errichtung eines Notariatsaktes und die notarielle Beurkundung in Österreich bisher grundsätzlich an das physische Zusammentreffen der jeweiligen Parteien und des Notars gebunden. Lediglich in Bezug auf die GmbH-Gründung sah der Gesetzgeber seit kurzem eine Ausnahme vor.
Dies hat sich – zumindest vorübergehend – geändert. Die Gesetzesnovelle sieht in § 90a NO die Ausweitung der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für notarielle Amtshandlungen vor: Ist für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, einer Erklärung oder einer Rechtstatsache ein Notariatsakt oder eine notarielle Beurkundung erforderlich, so sollen die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen bis 31. Dezember 2020 auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel entsprechend dem für die elektronische GmbH-Gründung geschaffenen elektronischen Notariatsakt (§ 69b NO) möglich sein.
Bei der konkreten Umsetzung sind einige Anforderungen zu beachten. So müssen gem § 69b Abs 3 NO bei der Errichtung eines „elektronischen“ Notariatsakts alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit diesem und den anderen Parteien in Echtzeit durch eine sog optische und akustische Zweiweg-Verbindung, sprich mittels Videokonferenzschaltung verbunden sein. Im Falle von Verbindungsproblemen hat der Notar die Errichtung des Notariatsakts zu unterbrechen und erst dann fortzuführen, wenn die Verbindung wieder hergestellt werden konnte. Für die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift setzt § 79 Abs 9 NO ua voraus, dass die Anbringung der händischen Unterschrift vom Notar lückenlos und eindeutig nachvollzogen werden kann. Die elektronische Identifikation der Parteien richtet sich nach der Notar-E-Identifikations-Verordnung; die näheren technischen Voraussetzungen sind in den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt.
Somit können bis zum Ablauf des Jahres 2020 nicht nur GmbH-Geschäftsanteile und Grundstücke ohne Notarbesuch übertragen, sondern auch Haupt- und Generalversammlungen ohne physische Anwesenheit des Notars abgehalten und dennoch notariell protokolliert werden. Auch die Unterschriftsbeglaubigung auf Firmenbuchanträgen, Gesellschafterbeschlüssen oder Vollmachten wird nun per Video-Liveschaltung möglich sein.
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