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25.03.2020

COVID-19: „Infizierte“ Waren und Lagerbestände – Was nun?

Autorinnen: Dr. Stefanie Werinos-Sydow; Mag. Sandra Kasper; Mag. Theresa Karall

Die schon bekannten rechtlichen Grundlagen

Am 16.03.2020 ist das COVID-19 Gesetz (BGBl I Nr 12/2020) in Kraft getreten. Mit diesem wurde ua das COVID-19-Fondsgesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen. Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz wurden Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus festgelegt, insbesondere die Möglichkeit zur Erlassung von Betretungsverboten mittels Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).

Dies ist auch schon geschehen: Die Verordnung BGBl II Nr 96/2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 normiert Betretungsverbote für bestimmte Betriebsstätten. Nicht umfasst ist davon ua der Lebensmittelhandel.

Doch auch zu den Betriebsstätten des Lebensmittelhandels ist der Zutritt kein unbeschränkter: Mit Verordnung BGBl II 98/2020 traf der Bundesminister noch weitere Einschränkungen, nämlich insoweit, als das Betreten von öffentlichen Orten, die zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist, nur dann zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

 

Ein Fallbeispiel

Die rechtliche Situation ist somit derzeit fassbar. Nicht verhindern kann die aktuelle Regelung jedoch, dass eine – (noch) nicht wissend – infizierte und bereits ansteckende Person trotz Einhaltung des 1-Meter-Abstands dennoch andere Personen anstecken kann, nämlich indem diese beispielsweise beim Gemüseregal plötzlich niesen oder husten muss. Konsequenzen?

Verbreitet wird das Virus primär durch die sogenannte Tröpfcheninfektion in der Luft (daher rührt der empfohlene 1-Meter-Abstand zwischen Personen). Nur sekundär erfolgt die Ansteckung gemäß WHO durch an Oberflächen befindliche Viren, wobei (i) die Halbwertszeiten der Viren je nach Oberfläche unterschiedlich sind und (ii) eine Ansteckung erst dann erfolgen kann, wenn eine Person nach dem Angreifen einer „infizierten Oberfläche“ das Gesicht berührt (Kontakt mit Schleimhäuten, insbesondere Augen). Von einer möglichen direkten Ansteckung über Lebensmittel geht man dagegen derzeit nicht aus.

Die Ansteckung über „infizierte Oberflächen“ ist, wie gezeigt, zwar nicht das primäre Risiko in der derzeitigen Situation, jedoch bei Nichteinhaltung der empfohlenen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ein erheblicher Risikofaktor.

Spinnen wir den Fall der – (noch) nicht wissend – infizierten, aber bereits ansteckenden Person weiter: Muss diese Person nun über dem Gemüseregal niesen oder husten, verteilen sich die Viren auf die übrigen im Regal liegenden Gemüsekisten, beispielsweise eine Kiste Salatgurken. Jede Person, die sich nun eine Salatgurke kauft und diese nicht (ausreichend) wäscht, läuft Gefahr, infiziert zu werden. Wird nun festgstellt, dass genau diese eine Kiste Salatgurken des Lebensmittelgeschäfts X „infiziert“ ist, hat die Behörde die Möglichkeit, gemäß Epidemiegesetz, tätig zu werden; dh konkret die Kiste Gemüsegurken entsorgen zu lassen. Das hört sich nun bei einer einzelnen Kiste wenig schlimm an; weit tragischer können die Konsequenzen jedoch ausfallen, wenn eine – nicht wissend – infizierte aber bereits ansteckende Person im Zentrallager der Lebensmittelkette Y arbeitet und dort zB in der Kühlabteilung neben 20 Paletten Gemüsegurken niest. Auch hier könnte die Behörde tätig werden und vorsorglich alle 20 Paletten entsorgen.

Warum darf die Behörde das?

Es ist davon auszugehen, dass für den Fall, dass bestimmte Maßnahmen derzeit nicht gesondert in neuen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen geregelt werden (leges speciales), weiterhin auf das Epidemiegesetz zurückzugreifen ist.

Für Fälle wie den oben aufgezeigten sieht das Epidemiegesetz in §§ 6ff verschiedene Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (darunter auch das Coronavirus) vor; beispielsweise die Absonderung von kranken Personen, die Ausschließung von kranken Personen aus Lehranstalten, Beschränkungen der Wasserbenützung etc.

Für unser Fallbeispiel besonders interessant sind jedoch die Möglichkeiten einer behördlich durchgeführten „Desinfektion“. § 8 Epidemiegesetz ordnet dazu (relativ rudimentär) an, dass die Behörde Gegenstände und Räume, die potenziell mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet sind, desinfizieren kann bzw dort, wo eine solche Desinfektion nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, den betreffenden Gegenstand sogar vernichten kann. Die konkrete Ausgestaltung dieser Bestimmung insbesondere die Art der Durchführung der Desinfektion ist dem Gesetzwortlaut nach der Erlassung einer gesonderten Verordnung vorbehalten (zuständig BMSGPK); soweit ersichtlich, wurde eine solche Verordnung noch nicht erlassen.

Werden Gegenstände bei einer behördlich durchgeführten Desinfektion beschädigt (weshalb ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist) oder vernichtet, so steht dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch binnen 6 Wochen nach Desinfektion oder erfolgter Rückstellung des Gegenstands zu (§ 29 iVm 33 Epidemiegesetz). Ein Entschädigungsanspruch entsteht dann nicht, wenn der jeweilige Eigentümer/Besitzer des „infizierten Gegenstands“ den Bestimmungen des Epidemiegesetzes oder einer aufgrund dessen erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder, wenn der Eigentümer/Besitzer den „infizierten Gegenstand“ trotz Wissens über die Infektion des Gegenstands diesen an sich genommen hat.

Die Salatgurken aus unserem Fallbeispiel würden behördlich entsorgt werden, wobei grundsätzlich eine Entschädigung vorgesehen ist. Würde die Lebensmittelkette X aber den Bestimmungen des Epidemiegesetzes widersprechen oder nicht Sorge dafür tragen, dass sie selbst und insbesondere ihre Mitarbeiter die Bestimmungen, allem voran die notwendige Hygiene und Meldeverpflichtung im Krankheitsfall, nicht einhalten, wäre der Anspruch auf Entschädigung verwirkt.

 

Sollten auch Sie von einer behördlich durchgeführten Desinfektion, einem Betretungsverbot oder anderen behördlichen Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise betroffen sein, oder aus anderen Gründen die Zuwendungen aus dem neu beschlossenen COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Anspruch nehmen wollen, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten von PwC Legal gerne bei der Antragstellung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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TagsCoronavirusCOVID-19EpidemiegesetzPublic&RegulatoryLaw
Foto von Dr. Christian Öhner, LL.M.
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