Erneute Verlängerung von unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen
Am 16. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber (BGBl I Nr 246/2021) die Weitergeltung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG) beschlossen und damit die einschlägigen Fristen betreffend die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen sowie die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen neuerlich erstreckt.
Über die gesetzlichen Fristverlängerungen iZm COVID-19 haben wir bereits mehrmals informiert – zuletzt am 16. März 2021. Da diese Bestimmungen aber nicht für das gesamte Jahr 2022 verlängert wurden, ist Vorsicht geboten.
Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Sofern die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses aufgrund der Pandemie nicht möglich ist, kann bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen die gesetzliche Frist von 5 Monaten um längstens 4 Monate überschritten werden. Ferner kann die Offenlegung des Jahresabschlusses weiterhin innerhalb von 12 (statt regulär 9) Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen.
Diese Regelung ist auf Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen bis 30. September 2021 anzuwenden. Gesellschaften mit Bilanzstichtag zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2021 müssen hingegen ihre Jahresabschlüsse einheitlich bis 30. Juni 2022 aufgestellt haben.
Ähnliches gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses, sodass die 12-monatige Offenlegungsfrist nur für Gesellschaften mit Bilanzstichtagen bis 30. September 2021 Anwendung findet. Für Bilanzstichtage zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2021 endet die Offenlegungsfrist einheitlich am 30. September 2022.
Jährliche General-/Hauptversammlung
Die Zulässigkeit der Fernteilnahme an Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern (virtuelle Versammlungen) sowie der Beschlussfassung auf andere Weise (insb schriftliche Beschlüsse) wurde bis 30. Juni 2022 verlängert. Parallel dazu gilt die auf 12 Monate erstreckte Frist zur Abhaltung von ordentlichen General- bzw Hauptversammlungen bei AG, GmbH und Genossenschaften bis 30. Juni 2022 weiter. Das dürfte so gemeint sein, dass Gesellschaften mit Bilanzstichtagen zwischen 30. Juni und 31. Oktober ihre jeweiligen ordentlichen General- bzw Hauptversammlungen bzw Feststellungsbeschlüsse einheitlich bis 30. Juni 2022 abhalten bzw fassen müssen; für später beginnende Wirtschaftsjahre gilt hingegen wieder die ursprüngliche 8-Monats-Frist.
Etwaige in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) verkürzte Fristen für Versammlungen können weiterhin unbeachtet bleiben; stattdessen gelten die gesetzlichen Fristen wie oben ausgeführt.
Für weitere Details können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Hilfreiche Links
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
Autor:innen: Autorinnen: MMag. Verena Heffermann; Mag. Bat-Erdene Batjargal, MSc, LL.B.