Gemeinsamer Verstoß gegen Abwerbeverbot durch zwei Arbeitnehmer – Konventionalstrafe muss von beiden Arbeitnehmern bezahlt werden
Co-Autorin: Lisa-Maria Jobst, LL.M.
In einer aktuellen Entscheidung (27.9.2018, 9 ObA 87/18m) hat sich der OGH zu Konventionalstrafen bei Verstößen gegen Abwerbeverbote von Mitarbeitern geäußert. Trotz eines vertraglich vereinbarten Abwerbeverbots warben zwei Arbeitnehmer im Zuge ihrer neuen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen Arbeitnehmer ihres früheren Arbeitgebers ab. Der OGH entschied, dass die Konventionalstrafe jeweils von beiden Arbeitnehmern getrennt zu zahlen ist und kein „gemeinsamer Verstoß“ der beiden Arbeitnehmer vorliegt. Die Eckpunkte der Entscheidung haben wir für Sie kurz zusammengefasst.
Keine solidarische Haftung
In der gegenständlichen Entscheidung wurde in den Arbeitsverträgen von zwei Arbeitnehmern für die Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse und auch nach deren Beendigung ein „Abwerbeverbot“ vereinbart, von dem sowohl die direkte und indirekte Abwerbung von Mitarbeitern als auch bloße Abwerbeversuche umfasst waren. Für jede Verletzung des Abwerbeverbots wurde eine Konventionalstrafe iHv EUR 2.500 festgelegt.
Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse wurden die beiden Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen tätig. Im Zuge ihrer neuen Beschäftigung verstießen die beiden gegen ihr nachvertragliches Abwerbeverbot, indem sie sieben ehemalige Kollegen tatsächlich abwarben und bei fünf weiteren ehemaligen Kollegen eine Abwerbung versuchten. Hinsichtlich der erfolgreichen Abwerbungen sprachen die unterinstanzlichen Gerichte eine Konventionalstrafe iHv EUR 2.500 pro Abwerbung zu. Hinsichtlich der nicht erfolgreichen Abwerbungen wurde die Konventionalstrafe auf EUR 1.000 pro versuchter Abwerbung gemäßigt. Insgesamt wurden beide Arbeitnehmer jeweils zu einer Strafe von EUR 22.500 verpflichtet.
Der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und bestätigte die Entscheidungen der Unterinstanzen insbesondere dahingehend, dass die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe es erfordert, dass die Konventionalstrafe von jedem der Arbeitnehmer zu zahlen ist, der gegen das Abwerbeverbot verstoßen hat. Die Abschreckungsfunktion würde erheblich entwertet werden, wenn zwei Arbeitnehmer bei einer gemeinsamen Abwerbung von Kollegen nur solidarisch haften.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt insbesondere, dass
- gemeinsame Verstöße von (ehemaligen) Arbeitnehmern gegen Abwerbeverbote für jeden der abwerbenden Arbeitnehmer einen gesonderten Verstoß darstellen können, und
- ein bloßer Versuch einer Abwerbung ein wesentliches Kriterium für eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe darstellen kann.
Wir beraten Sie sehr gerne bei der Überarbeitung und Formulierung von Konkurrenzklauseln oder Abwerbeverboten und unterstützen Sie bei der rechtlichen Durchsetzung solcher Klauseln. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.