Weitere Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse
Am 4. April 2020 wurde ua das 4. COVID-19-Gesetz verabschiedet, mit dem das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) vom 22. März abgeändert und weitere Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen geschaffen wurden. Seither gelten folgende unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Fristen bzw Ausnahmen:
Aufstellung des Jahresabschlusses
Die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses und sonstiger Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins von 5 Monaten (§ 222 Abs 1 UGB) kann um bis zu 4 Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung nicht möglich ist (§ 3a Abs 1 COVID-19-GesG).
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung bzw Generalversammlung einer AG, GmbH oder Genossenschaft wurde auf 12 Monate erstreckt (§ 1 Abs 2 und Abs 3 COVID-19-GesG). Dies gilt demnach auch für die schriftliche Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung und Gewinnverwendung und betrifft jedenfalls alle zum 22. März noch offenen Fristen.
Näheres zu Versammlungen erfahren Sie unter https://blog.pwclegal.at/covid-19-gesellschaftsrechtliche-entscheidungsfindung-was-ist-remote-moeglich-teil-3/
Einreichung des Jahresabschlusses
Die vor kurzem verlautbare 40-tägige Fristverlängerung für die Einreichung von Jahresabschlüssen (siehe dazu https://blog.pwclegal.at/corona-krise-verlaengerung-der-einreichfrist-fuer-jahresabschluesse/) ist großteils wieder obsolet: Nach § 3a Abs 2 COVID-19-GesG wurde die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen iSd § 277 Abs 1 UGB nun auf 12 Monate ausgedehnt.
Dies gilt für alle Jahresabschlüsse, die am 16. März noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Stichtag vor 1. August 2020 liegt. Somit fallen alle Jahresabschlüsse zu einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 unter die verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten.
Die 40-tägige Fristenhemmung gilt hingegen weiterhin für Jahresabschlüsse, die am 16. März schon aufgestellt sein mussten, deren Offenlegungsfrist aber am 22. März 2020 noch offen war (dh solche mit Bilanzstichtag zwischen 22. Juni und 15. Oktober 2019).
Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung
Die Fristverlängerung um 40 Tage gilt auch für die Verhängung von Zwangsstrafen gegenüber solchen Rechtsträgern bzw Unternehmern, die am 22. März 2020 mit der Offenlegung säumig waren. Das betrifft insbesondere die 2-Monats-Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen bei fortgesetzter Säumnis.
Hinzu kommt, dass eine am 22. März 2020 noch offene 2-wöchige Einspruchsfrist gegen die Zwangsstrafverfügung als allgemeine Verfahrensfrist mit 22. März 2020 unterbrochen wurde und somit (vorläufig) am 2. Mai 2020 neu zu laufen beginnt und somit erst am 15. Mai 2020 endet. Das gleiche gilt für Rekurse gegen Strafbeschlüsse.
Wurde hingegen noch keine Zwangsstrafe gegen den säumigen Unternehmer verhängt, so soll laut Justizministerium von einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die seit 16. März eingeführten dramatischen Maßnahmen könnten laut Justizministerium einen derartigen Grund darstellen.
Sollten Sie Fragen zu den Fristen, Stichtagen und Anwendungszeiträumen haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
Autorin: MMag. Verena Heffermann